IFG-Antrag: Interne Untersuchung zu Partypolizisten

Anfrage an: Polizei Berlin

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche Stellungnahmen der Direktion Einsatz zum Verhalten der Berliner Polizei in Hamburg im Vorfeld des G20-Gipfels (vgl. https://twitter.com/polizeiberlin/status/882269890601734150)
- Die Mitteilung der Hamburger Polizei an die Berliner Kollegen dazu

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Personenbezogene Daten in den Dokumenten können geschwärzt werden.

Ich möchte Sie darum bitten, mich gg.f vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    5. Juli 2017
  • Frist
    8. August 2017
  • 7 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgen…
An Polizei Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
IFG-Antrag: Interne Untersuchung zu Partypolizisten [#23806]
Datum
5. Juli 2017 01:22
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Sämtliche Stellungnahmen der Direktion Einsatz zum Verhalten der Berliner Polizei in Hamburg im Vorfeld des G20-Gipfels (vgl. https://twitter.com/polizeiberlin/status/882269890601734150) - Die Mitteilung der Hamburger Polizei an die Berliner Kollegen dazu Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Personenbezogene Daten in den Dokumenten können geschwärzt werden. Ich möchte Sie darum bitten, mich gg.f vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Polizei Berlin
Interne Untersuchung zu Partypolizisten [#23806] Sehr geehrter Antragsteller, eine Kosteninformation geht Ihnen a…
Von
Polizei Berlin
Betreff
Interne Untersuchung zu Partypolizisten [#23806]
Datum
20. Juli 2017 13:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Antragsteller, eine Kosteninformation geht Ihnen auf dem Postweg zu. Mit freundlichen Grüßen
Polizei Berlin
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Betreff versteckt
Datum
20. Juli 2017
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
3,0 MB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: IFG-Anfrage [#23806] Sehr geehrte Damen und Herren, in Bezug auf meine IFG-Anfrage mit dem Aktenzeichen Just …
An Polizei Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: IFG-Anfrage [#23806]
Datum
25. Juli 2017 15:38
An
Polizei Berlin
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, in Bezug auf meine IFG-Anfrage mit dem Aktenzeichen Just 4 IFG 2017-23 teile ich mit, dass ich meine Anfrage aufrecht erhalte. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 23806 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Polizei Berlin
Automatische Antwort: IFG-Anfrage [#23806] Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin bis einschließlich 13. August 2…
Von
Polizei Berlin
Betreff
Automatische Antwort: IFG-Anfrage [#23806]
Datum
25. Juli 2017 15:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin bis einschließlich 13. August 2017 nicht im Dienst. Ihre Nachrichten werden nicht weitergeleitet. Bitte wenden Sie sich in dringenden Fällen an die Geschäftsstelle des Justiziariats <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Polizei Berlin
Sehr geehrter Antragsteller, ich habe die Anhörung der öffentlichen Stelle veranlasst und um Mitteilung gebeten, …
Von
Polizei Berlin
Betreff
IFG-Antrag: Interne Untersuchung zu Partypolizisten [#23806]
Datum
22. August 2017 09:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Antragsteller, ich habe die Anhörung der öffentlichen Stelle veranlasst und um Mitteilung gebeten, ob die hier vorliegenden Unterlagen übermittelt werden dürfen. Für die Rückäußerung habe ich eine Frist bis zum 30. August 2017 gesetzt. Mit freundlichen Grüßen

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Polizei Berlin
Anfrage nach dem Berliner Informationsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, mit o.g. E-Mail stellen Sie einen Antra…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Berliner Informationsgesetz
Datum
11. September 2017
Status
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit o.g. E-Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bitten um Übersendung sämtlicher Stellungnahmen der Direktion Einsatz zum Verhalten der Berliner Polizei in Harnburg im Vorfeld des G20-Gipfels (vgl. https://twitter.com/polizeiberlin/statu…) und die Mitteilung der Hamburger Polizei an die Berliner Kollegen dazu. Zu Ihrem Antrag ergeht der folgende Bescheid: 1. Ich gebe Ihrem Antrag auf Akteneinsicht in die folgenden Unterlagen teilweise statt • Stellungnahme Dir E 2. BPA, vom 26. Juni 2017 (4 Blatt), • ergänzende Steliungnahme Dir E 1. BPA 15. EHu, vom 27. Juni 2017 (3 Blatt), • 1. Fortschreibung Stellungnahme Vorkommnisse Harnburg Dir E St 11, vom 27. Juni 2017 (4 Blatt). 2. Eine Akteneinsicht in die Führungsinformation aus Harnburg vom 30. Juni 2017 lehne ich ab. 3. Für die unter 1.) gewährte Akteneinsicht wird eine Gebühr von 101,65 Euro festgesetzt. Ich bitte die Zahlung des Betrages von 101,65 Euro innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Bescheides unter Angabe der folgenden [Buchungsmerkmale] Gemäß § 12 IFG ist eine Teileinsicht zu gewähren, soweit nicht die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Informationsrechts vorliegen. Gemäß § 6 Abs. 1 IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht, soweit durch die Akteneinsicht personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Offenbarung schutzwürdige Belange des Betroffenen entgegenstehen und das Informationsinteresse das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt. ln den Unterlagen sind zahlreiche personenbezogene Daten enthalten. Es handelt sich dabei um den Namen, Dienststelle und Erreichbarkeit der Verfasser der Berichte sowie zugleich um Namen bzw. Dienststelle von Mitarbeitenden der Polizei Berlin, welche im Vorfeld des G 20 Gipfels in Bad Segeberg untergebracht waren. Darüber hinaus sind ebenfalls personenbezogene Daten von Dritten enthalten. Eine Einwilligung der Betroffenen zur Offenbarung der personenbezogenen Daten liegt nicht vor. Einer Offenbarung dieser personenbezogenen Daten stehen schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegen. Durch die auf den Einsatz folgende Berichterstattung durch die Presse, ist das Verhalten der Betroffenen in der Unterkunft in Bad Segeberg als Polizeibeamte medial bewertet worden. Eine Offenbarung der personenbezogenen Daten hätte zur Folge, dass eine erneute oder nachträgliche personenbezogene Bewertung des Verhaltens der Betroffenen möglich wäre, was im Einzelfall zu einer Beeinträchtigung der Betroffenen führen kann. Der Offenbarung steht daher das Recht der Betroffenen auf den Schutz der Privatsphäre entgegen. Das von Ihnen geltend gemachte aber nicht näher begründete Informationsinteresse überwiegt das Geheimhaltungsinteresse nicht. Darüber hinaus sind teilweise Informationen aus taktischen Gründen geheimhaltungsbedürftig, sodass eine Schwärzung dieser gemäß § 11 IFG vorgenommen wurde. Gemäß § 11 IFG kann die Akteneinsicht versagt werden, wenn die Veröffentlichung schwerwiegende Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes oder eine schwerwiegende Gefährdung für das Ailgemeinwohl nach sich ziehen würde. Hierunter fallen Informationen, bei deren Offenbarung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Bestand sowie die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährdet werden. ln den Unterlagen werden polizeitaktische und kriminaltaktische Maßnahmen beschrieben. Hierbei werden Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und die Zusammenarbeit mit anderen Polizeien offenbart. Darüber hinaus werden in den Unterlagen taktische Meldewege innerhalb der Polizei sowie Kräfteinformationen dokumentiert. Bei Kenntnis der Unterlage sind Dritten Rückschlüsse auf die Arbeits- und Herangehensweise der Polizei an Gefährdungslagen möglich. Dies kann die Arbeitsfähigkeit der Polizei Berlin als Einrichtung des Landes Berlin beeinträchtigen und letztlich zu Gefährdungen von Gesundheit, Leib und Leben von Menschen führen, da bei einer Veröffentlichung die Gefahr bestünde, dass die polizeilichen Maßnahmen im Einzelfall vorhersehbar und berechenbar würden. Die Inhalte der Einsatzkonzeption sind auch auf künftige Lagen übertragbar. Staatliches Handeln, insbesondere polizeiliches Handeln darf nicht kalkulierbar oder voraussehbar sein, da sonst die gesetzlich übertragene Aufgabe der Polizei zur Gefahrenabwehr und der vorbeugenden Strafverfolgung nicht mehr erfüllt werden kann. Zu 2. Gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG ist eine Veröffentlichung von Mitteilungen öffentlicher Stellen, die nicht dem Geltungsbereich des IFG Berlin unterfallen ohne deren Zustimmung nicht zulässig. Hinsichtlich der Führungsinformation aus Harnburg vom 30. Juni 2017 habe ich die Polizei Harnburg um eine Stellungnahme gebeten, ob und in welcher Form die Unterlage herausgegeben werden darf. Die Polizei Harnburg hat mitgeteilt, dass eine Herausgabe der Unterlage nicht in Betracht kommt. Zu 3. Nach § 16 IFG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.07.2016 (GVBI. S. 434), sind die Akteneinsicht oder Aktenauskunt gebührenpflichtig. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG BE) in Verbindung mit § 5 der Verwaltungsgebührenordnung Berlin (VGebO) vom 24. November 2009 (GVBI. S. 707, 894) und der Tarifstelle 1004 b) Nr. 1 der Anlage zur VGebO, Anlage zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 07.07.2016 (GVBI. S. 430, 432), beträgt die Gebühr für eine einfache Akteneinsicht nach dem IFG 5,00- 100,00 Euro sowie für Kopien 0,15 Euro. Für die verwaltungsmäßigen Tätigkeiten zur Vorbereitung der Akteneinsicht, insbesondere für die Prüfung der Unterlagen auf Weigerungsgründe, Durchsicht und Schwärzung der geheimhaltungsbedürftigen Inhalte sowie Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen ist ein zeitlicher Aufwand von circa 2 Stunden eines Beamten des gehobenen Dienstes entstanden. Für die Kalkulation der Kosten nach dem Zeitaufwand habe ich das Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen zur "Gebührenerhebung nach dem Gesetz für Gebühren und Beiträge- Kosten des Verwaltungsaufwandes" vom 8. Februar 2016 herangezogen, wonach der Stundensatz für einen Beamten des gehobenen Dienstes durchschnittlich mit 55,96 Euro angegeben wird. Danach würden rechnerisch 111,92 Euro veranschlagt werden, welche jedoch die Obergrenze der Rahmengebühr von 100,- Euro überschreiten würden. Die Gebühr wird daher auf die Obergrenze der Rahmengebühr festgesetzt. Darüber hinaus betragen die Kosten gemäß Tarifstelle 1004 d) für die Anfertigung von 11 Kopien 0,15 Euro pro Kopie, insgesamt 1 ,65 Euro. Mit freundlichen Grüßen

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