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IFG-Antrag: Überlastungsanzeigen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise, Verwaltungsvorschriften

die aktuellen internen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise bzw. Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Überlastungsanzeigen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. Mai 2018
  • Frist
    29. Juni 2018
  • 0 Follower:innen
Johannes Filter
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die aktuellen inter…
An Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Details
Von
Johannes Filter
Betreff
IFG-Antrag: Überlastungsanzeigen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise, Verwaltungsvorschriften [#30298]
Datum
30. Mai 2018 21:42
An
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die aktuellen internen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise bzw. Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Überlastungsanzeigen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Johannes Filter <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Johannes Filter << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Johannes Filter
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Sehr geehrter Herr Filter, Ihrem Antrag, mit dem Sie die Übersendung der aktuellen internen Handlungsempfehlungen…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Betreff
WG: IFG-Antrag: Überlastungsanzeigen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise, Verwaltungsvorschriften [#30298]
Datum
5. Juni 2018 08:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Filter, Ihrem Antrag, mit dem Sie die Übersendung der aktuellen internen Handlungsempfehlungen, Anwendungshinweise bzw. Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Überlastungsanzeigen begehren, kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil solche Empfehlungen, Hinweise oder Vorschriften im Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz nicht ergangen sind. Mit freundlichen Grüßen

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Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
IFG Antrag MU Referat 16 Sehr geehrter Herr Filter, ich komme heute auf Ihre Anfrage vom 30. Mai 2018 an die Pre…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Betreff
IFG Antrag
Datum
14. Juni 2018 17:10
Status
Anfrage abgeschlossen
MU Referat 16 Sehr geehrter Herr Filter, ich komme heute auf Ihre Anfrage vom 30. Mai 2018 an die Presse das Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zurück und antworte Ihnen nach Prüfung Ihres Begehren zuständigkeitshalber. Der von Ihnen gestellte Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 NUIG, sowie nach § 2 Abs. 1 VIG , oder auch als Bürgeranfrage kann ich nicht entsprechen. Ihre Anfrage kann sich nicht wirksam auf das UIG bzw. NUIG als Rechtsgrundlagen stützen, weil die nach diesen Gesetzen zugestandenen Auskünfte nichts mit den von Ihnen gewünschten Ersuchen ("Überlastungsanzeigen") zu tun haben. Es mangelt insoweit an der Rechtsgrundlage. Auch das zitierte VIG kann mit der Zielrichtung auf Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über (§ 1 VIG). 1. Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie 2. Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte) nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Allein aus datenschutzrechtlichen Gründen können darüber hinaus innerdienstliche, personalbezogene Regelungen nicht Dritten zur Kenntnis gegeben werden Ich erkläre ausdrücklich, dass hiermit kein Einverständnis erteilt wird, dass die Antwort ggf. automatisch in einem Internet-Portal erscheint. Mit freundlichen Grüßen