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Immissionsschutz auf der Brücke über die A65 bei Insheim #4

Fragen an das Referat 62

Die Zeitung DIE RHEINPFALZ berichtete in ihrer Ausgabe vom 15.10.20 über die technischen Probleme von Pkw und Pedelecs auf der Brücke über die Autobahn A65 bei Insheim.
Dort führt die L543 von Insheim nach Herxheim über die A65, Anschlusstelle 18.
Siehe auch:
https://www.google.de/maps/@49.157741,8.1534566,16.5z

Im Artikel wird beschrieben, dass immer wieder Pkw und Pedelec auf der Brücke aufgrund Elektronik-Problemen liegen bleiben.
Siehe:
https://www.rheinpfalz.de/lokal/landau_artikel,-technisches-mysterium-auf-der-insheimer-br%C3%BCcke-_arid,5122104.html

Die Bundesnetzagentur hatte 2018 nach einer Störungsmeldung des ADAC die Brücke untersucht.
Dabei wurde ein starkes magnetisches Gleichfeld mit einer Flussdichte von ca. 2.5 mT gemessen.

Auszüge aus dem Messbericht sind verfügbar unter:
https://fragdenstaat.de/a/204235

Anmerkung 1:
In der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) sind Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch elektrische und magnetische Felder von Gleichstrom- und Niederfrequenzanlagen festgelegt.
Der Grenzwert für statische magnetische Felder beträgt dort 0,5 mT (500 µT).
In der Fußnote heißt es dazu: "Die Begrenzung ist so gewählt, dass Störbeeinflussungen von implantierten Körperhilfen wie zum Beispiel Herzschrittmachern durch statische Magnetfelder vermieden werden."
Siehe dazu:
https://www.bfs.de/DE/themen/emf/nff/schutz/grenzwerte/grenzwerte.html

Allerdings gelten diese Grenzwerte aus der 26. BImSchV nur für "Funkanlagen".
Wäre die Brücke eine Funkanlage, so wäre der Grenzwert um ein Vielfaches überschritten.
Die Brücke ist nun aber eine Brücke und keine ortsfeste Funkanlage im Sinne der 26. BImSchV.
Daher liegt formal keine Grenzwert-Überschreitung vor.

Anmerkung 2:
Die Bundesrat Drucksache 469/16 vom 18.08.16 "Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen"
siehe
https://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0469-16.pdf
definiert in Tabelle A2.10 "Auslöseschwellen der magnetischen Flussdichte B bei statischen Magnetfeldern für die Beeinflussung von implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten, z. B. Herzschrittmacher"
eine untere Auslöseschwelle von 0,5 mT und eine obere Auslöseschwelle von 1,0 mT.

Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle an einer Arbeitsstätte gilt dann:
Maßnahmen §6(3):
• „Der Arbeitgeber hat (...) Arbeitsbereiche mit Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte nach Satz 2 zu kennzeichnen. (...)“
Auslöseschwellen für aktive Implantate §9, Tabelle A2.10:
• „Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle (...) hat der Arbeitgeber weitere Maßnahmen (...) zu ergreifen, um Gefährdungen der Beschäftigten mit implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten zu beseitigen oder zu minimieren.“

Besonders schutzbedürftige Beschäftigte sind insbesondere Beschäftigte
- mit aktiven medizinischen Implantaten, insbesondere Herzschrittmachern,
- mit passiven medizinischen Implantaten,
- mit medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, insbesondere Insulinpumpen,
- mit sonstigen durch elektromagnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper oder
- mit eingeschränkter Thermoregulation

Wäre die Brücke also eine Arbeitsstätte im Sinne der Richtlinie 2013/35/EU, so würde das Magnetfeld die obere Auslöseschwelle überschreiten.
So wären dann für Beschäftigte mit aktiven Implantaten z.B. erforderlich
- Warnzeichen "Magnetisches Feld"
- Verbotszeichen "Herzschrittmacher"
- weitere Maßnahmen zur Zutrittskontrolle

Fazit:
An der Brücke bei Insheim liegt nachweislich ein starkes magnetisches Gleichfeld vor.
Die magnetische Flussdichte übersteigt den Grenzwert der 26. BImSchV um ein Vielfaches.
Die magnetische Flussdichte übersteigt die in Bundesrat Drucksache 469/16 definierte obere Auslöseschwelle.
Daraus kann gefolgert werden, dass hier eine konkrete Gefährdung für Träger aktiver Körperhilfen (z.B. Herzschrittmacher) vorliegt.
Bei einem gleich starken Magnetfeld einer "Funkanlage" oder an einer "Arbeitsstätte" wären konkrete Maßnahmen zum Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen zwingend erforderlich.
Da die Brücke weder eine "Funkanlage" noch eine "Arbeitsstätte" ist, liegt formal keine Grenzwertverletzung vor.
Somit sind - rechtlich gesehen - keine Schutz-Maßnahmen erforderlich, obwohl physikalisch (durch das Magnetfeld) eine konkrete Gefährdung vorliegt.

Meine Fragen:

1) Sind bei diesem unter "Fazit" dargestellten Widerspruch dennoch Maßnahmen zum Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen geboten ?

2) Wer könnte solche Maßnahmen anordnen ?
Wäre das Ihr Haus oder eine andere Behörde (z.B. die SGD Süd oder die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße) ?

3) Sind Ihnen vergleichbare Fälle mit einem solchen Widerspruch bekannt (auf Landes- oder Bundesebene) ?

Vielen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Dezember 2020
  • Frist
    16. Januar 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Fragen an das …
An Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Immissionsschutz auf der Brücke über die A65 bei Insheim #4 [#205523]
Datum
11. Dezember 2020 22:53
An
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Fragen an das Referat 62 Die Zeitung DIE RHEINPFALZ berichtete in ihrer Ausgabe vom 15.10.20 über die technischen Probleme von Pkw und Pedelecs auf der Brücke über die Autobahn A65 bei Insheim. Dort führt die L543 von Insheim nach Herxheim über die A65, Anschlusstelle 18. Siehe auch: https://www.google.de/maps/@49.157741,8.1534566,16.5z Im Artikel wird beschrieben, dass immer wieder Pkw und Pedelec auf der Brücke aufgrund Elektronik-Problemen liegen bleiben. Siehe: https://www.rheinpfalz.de/lokal/landau_artikel,-technisches-mysterium-auf-der-insheimer-br%C3%BCcke-_arid,5122104.html Die Bundesnetzagentur hatte 2018 nach einer Störungsmeldung des ADAC die Brücke untersucht. Dabei wurde ein starkes magnetisches Gleichfeld mit einer Flussdichte von ca. 2.5 mT gemessen. Auszüge aus dem Messbericht sind verfügbar unter: https://fragdenstaat.de/a/204235 Anmerkung 1: In der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) sind Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch elektrische und magnetische Felder von Gleichstrom- und Niederfrequenzanlagen festgelegt. Der Grenzwert für statische magnetische Felder beträgt dort 0,5 mT (500 µT). In der Fußnote heißt es dazu: "Die Begrenzung ist so gewählt, dass Störbeeinflussungen von implantierten Körperhilfen wie zum Beispiel Herzschrittmachern durch statische Magnetfelder vermieden werden." Siehe dazu: https://www.bfs.de/DE/themen/emf/nff/schutz/grenzwerte/grenzwerte.html Allerdings gelten diese Grenzwerte aus der 26. BImSchV nur für "Funkanlagen". Wäre die Brücke eine Funkanlage, so wäre der Grenzwert um ein Vielfaches überschritten. Die Brücke ist nun aber eine Brücke und keine ortsfeste Funkanlage im Sinne der 26. BImSchV. Daher liegt formal keine Grenzwert-Überschreitung vor. Anmerkung 2: Die Bundesrat Drucksache 469/16 vom 18.08.16 "Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen" siehe https://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0469-16.pdf definiert in Tabelle A2.10 "Auslöseschwellen der magnetischen Flussdichte B bei statischen Magnetfeldern für die Beeinflussung von implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten, z. B. Herzschrittmacher" eine untere Auslöseschwelle von 0,5 mT und eine obere Auslöseschwelle von 1,0 mT. Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle an einer Arbeitsstätte gilt dann: Maßnahmen §6(3): • „Der Arbeitgeber hat (...) Arbeitsbereiche mit Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte nach Satz 2 zu kennzeichnen. (...)“ Auslöseschwellen für aktive Implantate §9, Tabelle A2.10: • „Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle (...) hat der Arbeitgeber weitere Maßnahmen (...) zu ergreifen, um Gefährdungen der Beschäftigten mit implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten zu beseitigen oder zu minimieren.“ Besonders schutzbedürftige Beschäftigte sind insbesondere Beschäftigte - mit aktiven medizinischen Implantaten, insbesondere Herzschrittmachern, - mit passiven medizinischen Implantaten, - mit medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, insbesondere Insulinpumpen, - mit sonstigen durch elektromagnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper oder - mit eingeschränkter Thermoregulation Wäre die Brücke also eine Arbeitsstätte im Sinne der Richtlinie 2013/35/EU, so würde das Magnetfeld die obere Auslöseschwelle überschreiten. So wären dann für Beschäftigte mit aktiven Implantaten z.B. erforderlich - Warnzeichen "Magnetisches Feld" - Verbotszeichen "Herzschrittmacher" - weitere Maßnahmen zur Zutrittskontrolle Fazit: An der Brücke bei Insheim liegt nachweislich ein starkes magnetisches Gleichfeld vor. Die magnetische Flussdichte übersteigt den Grenzwert der 26. BImSchV um ein Vielfaches. Die magnetische Flussdichte übersteigt die in Bundesrat Drucksache 469/16 definierte obere Auslöseschwelle. Daraus kann gefolgert werden, dass hier eine konkrete Gefährdung für Träger aktiver Körperhilfen (z.B. Herzschrittmacher) vorliegt. Bei einem gleich starken Magnetfeld einer "Funkanlage" oder an einer "Arbeitsstätte" wären konkrete Maßnahmen zum Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen zwingend erforderlich. Da die Brücke weder eine "Funkanlage" noch eine "Arbeitsstätte" ist, liegt formal keine Grenzwertverletzung vor. Somit sind - rechtlich gesehen - keine Schutz-Maßnahmen erforderlich, obwohl physikalisch (durch das Magnetfeld) eine konkrete Gefährdung vorliegt. Meine Fragen: 1) Sind bei diesem unter "Fazit" dargestellten Widerspruch dennoch Maßnahmen zum Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen geboten ? 2) Wer könnte solche Maßnahmen anordnen ? Wäre das Ihr Haus oder eine andere Behörde (z.B. die SGD Süd oder die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße) ? 3) Sind Ihnen vergleichbare Fälle mit einem solchen Widerspruch bekannt (auf Landes- oder Bundesebene) ? Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 205523 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/205523/upload/36b222c35042c4be3d181a90a353360f58f6de91/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage bzgl. der mutmaßlich durch ein statisches Magnetfeld he…
Von
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Betreff
AW: Immissionsschutz auf der Brücke über die A65 bei Insheim #4 [#205523]
Datum
23. Dezember 2020 15:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage bzgl. der mutmaßlich durch ein statisches Magnetfeld hervorgerufenen Störungen des Straßenverkehrs auf der Brücke L543/B65 bei Insheim. Zunächst eine kurze formale Anmerkung: ein Bezug Ihrer Anfrage zu § 2 Abs. 2 LTranspG bzw. § 2 Abs. 1 VIG ist unsererseits nicht zu erkennen, da die Art der erfragten Informationen weder durch die Kriterien aus § 1 LTranspG noch § 1 VIG abgedeckt ist. Daher erfolgt diese Antwort formlos. Über Ihre Anfrage zu der Thematik an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd sind wir bereits am Donnerstag, den 10.12.2020 in Kenntnis gesetzt worden. Nach Prüfung der Zuständigkeit haben wir die Anfrage am Freitag, den 11.12.2020 an das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau mit der Bitte um Übernahme weitergeleitet. Der Grund der Zuständigkeit beim Verkehrsministerium liegt darin begründet, dass es sich bei der Brücke, von der das Magnetfeld vorgeblich ausgeht, um ein dem Straßenverkehr dienenden Bauwerk handelt und mögliche Störungen vordergründig Verkehrsteilnehmer (Kfz-Fahrer, Pedelec-Fahrer, Fußgänger) betreffen. Zu Ihren Fragen an Referat 1062 im Einzelnen: 1) Es ist denkbar, dass Maßnahmen zum Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen geboten sind, eine finale Bewertung obliegt der zuständigen Behörde nach erfolgter Prüfung. 2) Eine Anordnung solcher Maßnahmen würde ggfs. durch die für Verkehrssicherheit zuständigen Behörde erfolgen. 3) Kenntnisse zu vergleichbaren Fällen liegen uns nicht vor. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für das Bearbeiten meiner Anfrage und Ihre Recherchen. Ich wünsche Ihne…
An Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Immissionsschutz auf der Brücke über die A65 bei Insheim #4 [#205523]
Datum
23. Dezember 2020 23:54
An
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für das Bearbeiten meiner Anfrage und Ihre Recherchen. Ich wünsche Ihnen ein gesundes Weihnachten und einen guten Rutsch. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205523 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205523/

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