Sehr geehrte
<< Anrede >>
Herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen.
Aus den übersandten Unterlagen geht leider nicht hervor, wie lange die Verfahren zur Anerkennung eines Impfschadens dauern. Bitte teilen Sie mir deshalb mit
1. Wie lange dauert das am längsten laufende Verfahren zur Anerkennung eines Impfschadens?
2. Wie lange dauern die Verfahren im Durchschnitt und im Median?
3. Wie hoch sind die Kosten, die Klägern / Impfgeschädigten für rechtliche Unterstützung (Rechtsanwalt, Gutachter etc.) entstehen? Sowohl in den Fällen, in denen die Anerkennung erfolgte, als auch in den Fällen, in denen keine anerkennung erfolgte.
4. Gibt es einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Klagen wegen eines (vermuteten) Impfschadens?
Da inzwischen die Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten ist, bitte ich sie um Beantwortung der folgenden Ergänzungsfragen:
5. Wie definieren Sie den Terminus "medizinische Kontraindikation" nach der Neufassung des § 20 Abs. 6 Satz 2 Infektionsschutzgesetz?
6. Welche Indikationen müssen also ausgeschlossen werden, damit eine Person nach Ihren Erkenntnissen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine direkten oder indirekten Schäden durch eine Teilnahme an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe erleidet?
7. Welche Nachweise müssen Personen erbringen, die aus individuellen Gründen Schäden durch eine Impfung befürchten und sich deshalb nicht impfen lassen wollen, damit ihnen keine Nachteile aus der Nicht-Teilnahme an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe erwachsen?
8. Wie verhält es sich, wenn religöse oder ethische Bedenken einer Impfung entgegenstehen? Schließlich können Impfstoffe u.a. menschliche DNA, Hühnereiweiß oder Gelatine enthalten.
Zu der konkreten Umsetzung der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes in BW bitte ich noch um folgende Auskünfte:
9. Welche Konsequenzen werden gezogen, wenn Eltern schulpflichtiger Kinder diese aus religiösen, medizinischen oder ethischen Überzeugungen und Gründen nicht impfen lassen wollen?
10. Welche Konsequenzen werden gezogen, wenn Eltern von Kleinkindern diese aus religiösen, medizinischen oder ethischen Überzeugungen und Gründen nicht impfen lassen wollen und deshalb ihren Kindergarten- bzw. Betreuungsplatz verlieren und dann nicht mehr arbeiten können, weil sie ihre nun nicht mehr betreuten Kinder selber betreuen müssen? Haben sie Anspruch auf ALG1 bzw. ALG2?
11. Welche Konsequenzen werden gezogen, wenn Menschen die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 Infektionsschutzgesetz tätig sind und sich aus religiöser, medizinischer oder ethischer Überzeugung nicht impfen lassen wollen und deshalb nicht mehr an ihrer bisherigen Arbeitsstelle beschäftigt werden dürfen? Haben sie Anspruch auch einen Ersatzarbeitsplatz ohne Kontakt zu Kindern bzw. Pflegebedürftigen? Erhalten sie ALG1 bzw. ALG2? Haben sie Anspruch auf eine Umschulung für einen anderen Beruf, in dem sie auch ohne Impfschutz arbeiten dürfen?
12. Wäre es in Baden-Württemberg zulässig, Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 5 Infektionsschutzgesetz zu errichten bzw. zu betreiben, die ausschließlich von nicht geimpften Kindern besucht werden und in denen dann auch Menschen arbeiten dürfen, die nicht gegen Masern geimpft sind? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Wenn nein, mit welcher Begründung?
Mit freundlichen Grüßen
Dietmar Ferger
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