Sehr geehrteAntragsteller/in
Ihr über die Internet-Plattform FragDenStaat.de gestellter Antrag auf Akteneinsicht vom 16. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Ihr Antrag wird auf drei Rechtsgrundlagen gestützt: das Brandenburgische Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz, das Brandenburgische Umweltinformationsgesetz sowie das Verbraucherinformationsgesetz. Keine der drei genannten Rechtsgrundlagen sieht den geltend gemachten Anspruch auf Einsicht/ Übersendung der genannten Stellungnahme vor.
I. Bbg Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz
Der Antrag ist abzulehnen, da § 4 Absatz 1 Nr. 5 Bbg AIG dem widerspricht.
§ 4
Schutz überwiegender öffentlicher Interessen
(1) Der Antrag auf Akteneinsicht ist abzulehnen, wenn
...
5. durch die Gewährung von Akteneinsicht Inhalte von Akten offenbart würden, die eine Behörde zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens erstellt hat oder die ihr aufgrund des Verfahrens zugehen oder die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen oder gedient haben.
Besagte Stellungnahme ist seinerzeit -wie Sie selber richtig darstellen- im Rahmen eines Verfahrens vor dem OVG Berlin-Brandenburg und somit durch eine Behörde zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erstellt worden.
II. Bbg Umweltinformationsgesetz
Das Bbg UIG verweist auf das UIG des Bundes, § 1 Bbg UIG. Die begehrte Stellungnahme enthält keine Umweltinformationen iSd § 2 Abs. 3 UIG
§ 2 Absatz 3 UIG lautet:
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5.
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
Auch das Umweltinformationsgesetz gibt keine Rechtsgrundlage für die begehrte Einsicht, da die zur Einsicht/Übersendung begehrte Stellungnahme keine Umweltinformationen im Sinne des § 2 Absatz 3 UIG enthält.
III. Verbraucherinformationsgesetz
Das Verbraucherinformationsgesetz ist nicht einschlägig, weil es sich bei der Stellungnahme nicht um Bereiche des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) oder Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetze unterfallen, handelt. Improvac ist weder ein Lebens- noch Futtermittel, noch ist es für den Verbraucher bestimmt.
Der Antrag war aus genannten Gründen abzulehnen. Alle drei in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geben keinen Anspruch auf Einsicht in die begehrte Stellungnahme. Andere Rechtsgrundlagen, die einen Anspruch auf Einsicht/Übersendung der Stellungnahme begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
Abschließend weisen wir auf Ihr Recht nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Bbg AIG hin, wonach Sie die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht anrufen können.
Mit freundlichen Grüßen