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Improvac

- Stellungnahme des damaligen MLUL zur Verwendung von Improvac zur Impfung von Ebern gegen Ebergeruch im Rahmen des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, 5. Senat, Beschluss vom 15. August 2018

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Juli 2020
  • Frist
    18. August 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bi…
An Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Improvac [#192794]
Datum
16. Juli 2020 08:46
An
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Stellungnahme des damaligen MLUL zur Verwendung von Improvac zur Impfung von Ebern gegen Ebergeruch im Rahmen des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, 5. Senat, Beschluss vom 15. August 2018
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192794 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192794/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr über die Internet-Plattform FragDenStaat.de gestellter Antrag auf Akteneinsicht…
Von
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Betreff
WG: AW: Akteneinsichtsantrag zu Improvac [#192794]
Datum
23. Juli 2020 17:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr über die Internet-Plattform FragDenStaat.de gestellter Antrag auf Akteneinsicht vom 16. Juli 2020 wird zurückgewiesen. Ihr Antrag wird auf drei Rechtsgrundlagen gestützt: das Brandenburgische Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz, das Brandenburgische Umweltinformationsgesetz sowie das Verbraucherinformationsgesetz. Keine der drei genannten Rechtsgrundlagen sieht den geltend gemachten Anspruch auf Einsicht/ Übersendung der genannten Stellungnahme vor. I. Bbg Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Der Antrag ist abzulehnen, da § 4 Absatz 1 Nr. 5 Bbg AIG dem widerspricht. § 4 Schutz überwiegender öffentlicher Interessen (1) Der Antrag auf Akteneinsicht ist abzulehnen, wenn ... 5. durch die Gewährung von Akteneinsicht Inhalte von Akten offenbart würden, die eine Behörde zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens erstellt hat oder die ihr aufgrund des Verfahrens zugehen oder die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen oder gedient haben. Besagte Stellungnahme ist seinerzeit -wie Sie selber richtig darstellen- im Rahmen eines Verfahrens vor dem OVG Berlin-Brandenburg und somit durch eine Behörde zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erstellt worden. II. Bbg Umweltinformationsgesetz Das Bbg UIG verweist auf das UIG des Bundes, § 1 Bbg UIG. Die begehrte Stellungnahme enthält keine Umweltinformationen iSd § 2 Abs. 3 UIG § 2 Absatz 3 UIG lautet: (3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über 1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; 2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; 3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme; 4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; 5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und 6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette. Auch das Umweltinformationsgesetz gibt keine Rechtsgrundlage für die begehrte Einsicht, da die zur Einsicht/Übersendung begehrte Stellungnahme keine Umweltinformationen im Sinne des § 2 Absatz 3 UIG enthält. III. Verbraucherinformationsgesetz Das Verbraucherinformationsgesetz ist nicht einschlägig, weil es sich bei der Stellungnahme nicht um Bereiche des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) oder Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetze unterfallen, handelt. Improvac ist weder ein Lebens- noch Futtermittel, noch ist es für den Verbraucher bestimmt. Der Antrag war aus genannten Gründen abzulehnen. Alle drei in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geben keinen Anspruch auf Einsicht in die begehrte Stellungnahme. Andere Rechtsgrundlagen, die einen Anspruch auf Einsicht/Übersendung der Stellungnahme begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Abschließend weisen wir auf Ihr Recht nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Bbg AIG hin, wonach Sie die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht anrufen können. Mit freundlichen Grüßen