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Irreführende Namensgebung von Organisationen

Ich sehe folgendes Problem bzgl. des Verbraucherschutzes als sehr kritisch an:

Im Journalismus werden oft Studien behandelt und Interviews mit (Lobby-)Organisationen geführt, deren Absichten, Abhängigkeiten und Orientierung der Mediennutzer nicht nachvollziehen kann.
Dies liegt daran, dass keine Erklärungen zu der jeweiligen Organisation gegeben werden, der Organisationsname irreführend sein kann oder es eine Verwechslungsgefahr mit behördlichen Stellen gibt. Durch Fehlannahmen beeinflusst dies den Konsumenten seine Meinung unberechtigt zugunsten der Organisation zu ändern, weil behördlich und somit autoritär klingenden Namen wie „deutsch“ und „Institut“ dem Verein zusätzliches Gewicht und Bedeutung verleihen. Zahlreiche psychologische Studien können diese Beeinflussung belegen (das wohl bekannteste ist das Milgram-Experiment). Zudem kann der Nutzer die Absichten der Organisation nicht nachvollziehen und die Argumente kritisch hinterfragen.

Beispiele sind das arbeitgebernahe „Institut der deutschen Wirtschaft“ sowie der fast namensgleiche Arbeitnehmerverband „Institut Arbeit und Wirtschaft“.

Inwiefern gibt es von ihrem Ministerium Bestrebungen diesen Missstand z.B. durch eine Kennzeichnungs-/Aufklärungspflicht von Verbänden im Journalismus zu beheben, da ich hier eine Verletzung der Paragraphen § 5 UWG und § 18 Abs. 2 HGB sehe.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. Oktober 2023
  • Frist
    15. November 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich sehe folgendes Problem bzgl. des …
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Irreführende Namensgebung von Organisationen [#290097]
Datum
13. Oktober 2023 09:02
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich sehe folgendes Problem bzgl. des Verbraucherschutzes als sehr kritisch an: Im Journalismus werden oft Studien behandelt und Interviews mit (Lobby-)Organisationen geführt, deren Absichten, Abhängigkeiten und Orientierung der Mediennutzer nicht nachvollziehen kann. Dies liegt daran, dass keine Erklärungen zu der jeweiligen Organisation gegeben werden, der Organisationsname irreführend sein kann oder es eine Verwechslungsgefahr mit behördlichen Stellen gibt. Durch Fehlannahmen beeinflusst dies den Konsumenten seine Meinung unberechtigt zugunsten der Organisation zu ändern, weil behördlich und somit autoritär klingenden Namen wie „deutsch“ und „Institut“ dem Verein zusätzliches Gewicht und Bedeutung verleihen. Zahlreiche psychologische Studien können diese Beeinflussung belegen (das wohl bekannteste ist das Milgram-Experiment). Zudem kann der Nutzer die Absichten der Organisation nicht nachvollziehen und die Argumente kritisch hinterfragen. Beispiele sind das arbeitgebernahe „Institut der deutschen Wirtschaft“ sowie der fast namensgleiche Arbeitnehmerverband „Institut Arbeit und Wirtschaft“. Inwiefern gibt es von ihrem Ministerium Bestrebungen diesen Missstand z.B. durch eine Kennzeichnungs-/Aufklärungspflicht von Verbänden im Journalismus zu beheben, da ich hier eine Verletzung der Paragraphen § 5 UWG und § 18 Abs. 2 HGB sehe.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290097 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290097/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
V I 4 – 0723/001-2023.0131 Sehr << Antragsteller:in >> beigefügtes Antwortschreiben erhalten Sie mi…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
WG: Irreführende Namensgebung von Organisationen [#290097] (Ticket: DP02-46336)
Datum
18. Oktober 2023 15:19
Status
Anfrage abgeschlossen
V I 4 – 0723/001-2023.0131 Sehr << Antragsteller:in >> beigefügtes Antwortschreiben erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen