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"jede systematische Abweichung von der Standardoption" nach 2002/49/EG Anhang I für Deutschland

"jede systematische Abweichung von der Standardoption" nach 2002/49/EG Anhang I für Deutschland

Hintergrund:
In Deutschland gilt laut TA Lärm 6.4 Beurteilungszeiten ... 1. tags 06.00 – 22.00 Uhr 2. nachts 22.00 – 06.00 Uhr.

als Nachtzeit, die Zeit von 22:00 bis 06:00. Möglicherweise bedeutet dies Nachtzeitraum im Sinne von Richtlinie 2002/49/EG und damit eine Abweichung von der Standardoption und möglicherweise gibt es weitere Abweichungen. Die TA Lärm wurde 2017 geändert von Bundesministeriumfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit , daher wird eine Zuständigkeit angenommen. https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/OFBzcshZEF1cw24D25Y?0

"Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - Erklärung der Kommission im Vermittlungsausschuss zur Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" - Anhang I:

"Ferner gilt:

- Der Tag entspricht einem Zeitraum von 12 Stunden, der Abend einem Zeitraum von 4 Stunden und die Nacht einem Zeitraum von 8 Stunden; die Mitgliedstaaten können den Abend um eine oder zwei Stunden kürzen und den Tag und/oder den Nachtzeitraum entsprechend verlängern, sofern dies für sämtliche Lärmquellen einheitlich geregelt ist und sie der Kommission Informationen über jede systematische Abweichung von der Standardoption übermitteln;

- der Tagesanfang (und damit der Anfang des Abends und der Nacht) ist vom Mitgliedstaat festzulegen (dies ist für sämtliche Lärmquellen einheitlich zu regeln); werden die Zeiten nicht anders festgelegt, gelten die Standardzeiten 7.00-19.00 Uhr, 19.00-23.00 Uhr und 23.00-7.00 Uhr Ortszeit; "

Ergebnis der Anfrage

"jede systematische Abweichung von der Standardoption": alle Zeiten eine Stunde eher

"§ 2 Absatz 1 der 34. BImSchV vom 6. März 2006"
https://www.gesetze-im-internet.de/bims…
1. LDay : 12 Stunden, beginnend um 6.00 Uhr,
2. LEvening : 4 Stunden, beginnend um 18.00 Uhr,
3. LNight : 8 Stunden, beginnend um 22.00 Uhr.

"Mit diesen Festlegungen wurde der im deutschen Immissionsschutzrecht gebräuchliche Nachtzeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr aufgegriffen, wie er zum Beispiel in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) bereits seit langem festgelegt ist."

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. August 2023
  • Frist
    26. September 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: "jede systematische Abweichung v…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
"jede systematische Abweichung von der Standardoption" nach 2002/49/EG Anhang I für Deutschland [#286755]
Datum
23. August 2023 18:26
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
"jede systematische Abweichung von der Standardoption" nach 2002/49/EG Anhang I für Deutschland Hintergrund: In Deutschland gilt laut TA Lärm 6.4 Beurteilungszeiten ... 1. tags 06.00 – 22.00 Uhr 2. nachts 22.00 – 06.00 Uhr. als Nachtzeit, die Zeit von 22:00 bis 06:00. Möglicherweise bedeutet dies Nachtzeitraum im Sinne von Richtlinie 2002/49/EG und damit eine Abweichung von der Standardoption und möglicherweise gibt es weitere Abweichungen. Die TA Lärm wurde 2017 geändert von Bundesministeriumfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit , daher wird eine Zuständigkeit angenommen. https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/OFBzcshZEF1cw24D25Y?0 "Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - Erklärung der Kommission im Vermittlungsausschuss zur Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" - Anhang I: "Ferner gilt: - Der Tag entspricht einem Zeitraum von 12 Stunden, der Abend einem Zeitraum von 4 Stunden und die Nacht einem Zeitraum von 8 Stunden; die Mitgliedstaaten können den Abend um eine oder zwei Stunden kürzen und den Tag und/oder den Nachtzeitraum entsprechend verlängern, sofern dies für sämtliche Lärmquellen einheitlich geregelt ist und sie der Kommission Informationen über jede systematische Abweichung von der Standardoption übermitteln; - der Tagesanfang (und damit der Anfang des Abends und der Nacht) ist vom Mitgliedstaat festzulegen (dies ist für sämtliche Lärmquellen einheitlich zu regeln); werden die Zeiten nicht anders festgelegt, gelten die Standardzeiten 7.00-19.00 Uhr, 19.00-23.00 Uhr und 23.00-7.00 Uhr Ortszeit; "
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286755 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286755/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer E-Mail vom 23. August 2023 an das Bundesministerium für Umwelt,…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Frau << Antragsteller:in >>; Ihre Anfrage: "jede systematische Abweichung von der Standardoption" nach 2002/49/EG Anhang I für Deutschland [#286755] (Ticket: DP02-44526)
Datum
12. September 2023 13:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer E-Mail vom 23. August 2023 an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) haben Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und Umweltinformationsgesetzes (UIG) um Information gebeten über „jede systematische Abweichung von der Standardoption" nach 2002/49/EG Anhang I für Deutschland“. Konkret verweisen Sie auf die Festlegungen zum Beginn und Ende der Nachtzeit in der TA Lärm und zu den Optionen in der EU-Richtlinie 2002/49/EG. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass es sich bei den Fragen nicht um einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem IFG bzw. Zugang zu Umweltinformationen nach dem vorrangigen Umweltinformationsgesetz (UIG) handelt. Denn Ihre Fragen sind nicht auf den Zugang zu amtlichen Informationen bzw. Umweltinformationen gerichtet, die im BMUV in gespeicherter Form vorliegen, sondern Sie erbitten in der Sache vom BMUV eine Einschätzung bzw. Wissensauskunft zu einer von Ihnen angenommenen Rechtslage. Sowohl der Anspruch nach IFG als auch nach dem UIG richtet sich nur auf verfügbare Informationen. Nicht verlangt hingegen ist, dass eine amtliche Information bzw. eine Umweltinformation – hier eine Bewertung bzw. Einschätzung – erst neu hergestellt wird (vgl. zum UIG etwa Götze/Engel (Hrsg.) UIG Kommentar, UIG, § 2 Rn. 105 mwN). Ihre Frage, die als Bürgeranfrage zu qualifizieren ist, beantworte ich nachfolgend gerne: Sie sprechen die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie) an. Diese Richtlinie hat Deutschland im Sechsten Teil (§§ 47a–f) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und mit der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) in nationales Recht umgesetzt. Diese Vorschriften gelten ausschließlich für die Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung. Nach den Vorgaben der EU-Umgebungslärmrichtlinie legt der einzelne Mitgliedstaat für die Zwecke der Ausarbeitung und Überprüfung strategischer Lärmkarten den Tagesanfang (und damit den Anfang des Abends und der Nacht) fest. Dies ist in Deutschland in § 2 Absatz 1 der 34. BImSchV vom 6. März 2006 erfolgt Mit diesen Festlegungen wurde der im deutschen Immissionsschutzrecht gebräuchliche Nachtzeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr aufgegriffen, wie er zum Beispiel in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) bereits seit langem festgelegt ist. Der in der EU-Umgebungslärmrichtlinie bestimmte Abendzeitraum LEvening hat nach § 2 Absatz 1 der 34. BImSchV bei der Umsetzung in deutsches Recht eine Dauer von 4 Stunden, beginnend um 18.00 Uhr. Weder die EU-Umgebungslärmrichtlinie noch deren nationale Umsetzung haben Auswirkungen auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und ihr Anforderungsniveau. Die TA Lärm selbst hat keinen Bezug zur EU-Umgebungslärmrichtlinie. Die TA Lärm gilt für nahezu alle Arten geräuscherzeugender Industrie- und Gewerbebetriebe, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen. In der TA Lärm sind auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aus Schutz- und Vorsorgegründen Immissionsrichtwerte für Anlagengeräusche festgesetzt. Darüber hinaus regelt die TA Lärm das Verfahren zur wirkungsgerechten Ermittlung und Bewertung von Anlagengeräuschen. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Antwort, inkl. dem Verweis auf das Gesetz und die Bestätigung, …
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Frau << Antragsteller:in >>; Ihre Anfrage: "jede systematische Abweichung von der Standardoption" nach 2002/49/EG Anhang I für Deutschland [#286755] (Ticket: DP02-44526) [#286755]
Datum
13. September 2023 03:16
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Antwort, inkl. dem Verweis auf das Gesetz und die Bestätigung, dass ein Zusammenhang zur TA Lärm zumindest im Hinblick auf die Zeiten besteht. Dass das IFG nicht greifen sollte ist mir unklar. Es lautet in 2002/49/EG Anhang I "und sie [=die Mitgliedstaaten] der Kommission Informationen über jede systematische Abweichung von der Standardoption übermitteln". Wenn ich "§ 2 Absatz 1 der 34. BImSchV vom 6. März 2006" richtig verstehe sind für Deutschland alle Zeiten eine Stunde vorverlegt. Die Veröffentlichung von "§ 2 Absatz 1 der 34. BImSchV vom 6. März 2006" ist sicher keine Übermittlung gemäß "2002/49/EG Anhang I". War das "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" bzw. eine seiner Vorgängereinrichtungen für die Übermittlung zuständig, wenn nicht, wer dann? Bei der Stelle, die übermittelt hat, bzw. der Nachfolgeeinrichtung, würde doch dann das IFG greifen, da dort die Informationen zur erfolgten Übermittlung vorliegen? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286755 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286755/
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin unter dieser Mail-Adresse nicht mehr erreichbar. Ihre Nachricht wird nicht…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Automatische Antwort: Frau << Antragsteller:in >>; Ihre Anfrage: "jede systematische Abweichung von der Standardoption" nach 2002/49/EG Anhang I für Deutschland [#286755] (Ticket: DP02-44526) [#286755]
Datum
13. September 2023 03:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin unter dieser Mail-Adresse nicht mehr erreichbar. Ihre Nachricht wird nicht automatisch weitergeleitet. Senden Sie Ihre E-Mail bitte an das Referats-Postfach (CI3(at)bmuv.bund.de). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für die Antwort, inkl. dem Verweis auf das Gesetz und die Bestätigung, dass ein Zusammenha…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Antwort: Frau << Antragsteller:in >>; Ihre Anfrage: "jede systematische Abweichung von der Standardoption" nach 2002/49/EG Anhang I für Deutschland [#286755] (Ticket: DP02-44526) [#286755]
Datum
23. September 2023 14:21
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für die Antwort, inkl. dem Verweis auf das Gesetz und die Bestätigung, dass ein Zusammenhang zur TA Lärm zumindest im Hinblick auf die Zeiten besteht. Dass das IFG nicht greifen sollte ist mir unklar. Es lautet in 2002/49/EG Anhang I "und sie [=die Mitgliedstaaten] der Kommission Informationen über jede systematische Abweichung von der Standardoption übermitteln". Wenn ich "§ 2 Absatz 1 der 34. BImSchV vom 6. März 2006" richtig verstehe sind für Deutschland alle Zeiten eine Stunde vorverlegt. Die Veröffentlichung von "§ 2 Absatz 1 der 34. BImSchV vom 6. März 2006" ist sicher keine Übermittlung gemäß "2002/49/EG Anhang I". War das "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" bzw. eine seiner Vorgängereinrichtungen für die Übermittlung zuständig, wenn nicht, wer dann? Bei der Stelle, die übermittelt hat, bzw. der Nachfolgeeinrichtung, würde doch dann das IFG greifen, da dort die Informationen zur erfolgten Übermittlung vorliegen? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286755 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286755/

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Geschäftszeichen: BMUV, C I 3 – 0721/001-2023.0990 Sehr << Antragsteller:in >> in Ihrer Anfrage vom …
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
WG: Automatische Antwort: Frau << Antragsteller:in >>; Ihre Anfrage: "jede systematische Abweichung von der Standardoption" nach 2002/49/EG Anhang I für Deutschland [#286755] [#286755] (Ticket: DP02-45745)
Datum
13. Oktober 2023 19:44
Status
Geschäftszeichen: BMUV, C I 3 – 0721/001-2023.0990 Sehr << Antragsteller:in >> in Ihrer Anfrage vom 23. August 2023 haben Sie gebeten, dass wir Ihnen "jede systematische Abweichung von der Standardoption" nach 2002/49/EG Anhang I für Deutschland“ zusenden. Möglicherweise liegt hier ein Missverständnis vor. Richtlinie 2002/49/EG Anhang I Nummer 1 Satz 3 1. Spiegelstrich erster Spiegelstrich fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission Informationen über "jede systematische Abweichung von der Standardoption" zu übermitteln. Deutschland weicht nicht von der Standardoption im 1. Spiegelstrich ab. Folglich können wir Ihnen keine Information über eine „systematische Abweichung von der Standardoption“ übermitteln. Soweit Ihre Anfrage sich auf andere Teile des Anhangs I bezieht, gilt: Es gibt – außer in Nummer 1 Satz 3 1. Spiegelstrich – keine Pflicht für die Mitgliedstaaten, "jede systematische Abweichung von der Standardoption" zu erfassen. Hierzu liegen im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) keine Informationen vor. Um Ihre Anfrage zu beantworten, müsste zuerst geklärt werden, was eine "systematische Abweichung von der Standardoption" ist und Anhang I daraufhin geprüft werden. Der Anspruch nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und Umweltinformationsgesetz (UIG) richtet sich jedoch nur auf verfügbare Informationen. Ergänzend verweise ich auf unsere Ausführungen vom 12. September 2023. Ihre Anfragen beziehen sich auf die Festsetzung der Zeiten nach der Richtlinie 2002/49/EG. Deshalb gehen wir noch einmal auf die entsprechenden Regelungen ein: In Richtlinie 2002/49/EG Anhang I Nummer 1 Satz 3 1. Spiegelstrich steht: „— Der Tag entspricht einem Zeitraum von 12 Stunden, der Abend einem Zeitraum von 4 Stunden und die Nacht einem Zeitraum von 8 Stunden; die Mitgliedstaaten können den Abend um eine oder zwei Stunden kürzen und den Tag und/oder den Nachtzeitraum entsprechend verlängern, sofern dies für sämtliche Lärmquellen einheitlich geregelt ist und sie der Kommission Informationen über jede systematische Abweichung von der Standardoption übermitteln;“ Diese Anforderung der Richtlinie setzt Deutschland in der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) um. Die Zeiträume für Tag, Abend und Nacht legt § 2 Absatz 1 der 34. BImSchV<https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_34/__2.html> fest: - LDay (Tag) 12 Stunden, - LEvening (Abend) 4 Stunden, - LNight (Nacht) 8 Stunden. Diese Zeiträume entsprechen den Zeiträumen in Anhang I Nummer 1 Satz 3 1. Spiegelstrich der Richtlinie 2002/49/EG. Somit weicht Deutschland nicht von der Standardoption ab. Folglich übermittelte Deutschland der Kommission keine Informationen über eine „systematische Abweichung von der Standardoption“ für Anhang I Nummer 1 Satz 3 1. Spiegelstrich der Richtlinie 2002/49/EG. Ihre Anfrage vom 23. August 2023 bezieht sich auf „Nachtzeit, die Zeit von 22:00 bis 06:00“. Wir verstanden Ihre Anfrage so, dass sie sich auf den Anfang der Nachtzeit (22.00 Uhr) sowie den Anfang der Tagzeit (06.00 Uhr) beziehen. Diese werden – ebenso wie der Zeitraum der Nacht (8 Stunden) – in § 2 Absatz 1 der 34. BImSchV<https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_34/__2.html> umgesetzt. Die entsprechende Grundlage findet sich in Anhang I Nummer 1 Satz 3 2. Spiegelstrich. Danach legt der Mitgliedstaat den Tagesanfang (und damit den Anfang des Abends und der Nacht) fest. Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten keinen Tages-, Abend- und Nachtanfang festlegen, enthält der Spiegelstrich Standardzeiten. Abweichungen von diesen Standardzeiten im 2. Spiegelstrich fallen nicht unter „jede systematische Abweichung von der Standardoption“ im 1. Spiegelstrich. Zum Abschluss weisen wir noch einmal darauf hin, dass die Richtlinie 2002/49/EG und die 34. BImSchV einerseits sowie die TA Lärm andererseits unterschiedliche Bereiche regeln und keinen Bezug zu einander haben. Mit freundlichen Grüßen