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"jede systematische Abweichung von der Standardoption" nach 2002/49/EG Anhang I für Deutschland

"jede systematische Abweichung von der Standardoption" nach 2002/49/EG Anhang I für Deutschland

Hintergrund:
"Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - Erklärung der Kommission im Vermittlungsausschuss zur Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" - Anhang I:

"Ferner gilt:

- Der Tag entspricht einem Zeitraum von 12 Stunden, der Abend einem Zeitraum von 4 Stunden und die Nacht einem Zeitraum von 8 Stunden; die Mitgliedstaaten können den Abend um eine oder zwei Stunden kürzen und den Tag und/oder den Nachtzeitraum entsprechend verlängern, sofern dies für sämtliche Lärmquellen einheitlich geregelt ist und sie der Kommission Informationen über jede systematische Abweichung von der Standardoption übermitteln;

- der Tagesanfang (und damit der Anfang des Abends und der Nacht) ist vom Mitgliedstaat festzulegen (dies ist für sämtliche Lärmquellen einheitlich zu regeln); werden die Zeiten nicht anders festgelegt, gelten die Standardzeiten 7.00-19.00 Uhr, 19.00-23.00 Uhr und 23.00-7.00 Uhr Ortszeit; "

Ergebnis der Anfrage

Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung) (34. BImSchV)
https://www.gesetze-im-internet.de/bims…
§ 2 Lärmindizes
1. LDay : 12 Stunden, beginnend um 6.00 Uhr,
2. LEvening : 4 Stunden, beginnend um 18.00 Uhr,
3. LNight : 8 Stunden, beginnend um 22.00 Uhr.

Es wurde ausserdem mitgeteilt:
1) "§ 2 Absatz 1 weist nicht auf eine systematische Abweichung in Bezug auf die Dauer der Tages- und Nachtzeit hin." (Interpretation: keine Pflicht "Informationen über jede systematische Abweichung von der Standardoption übermitteln")
2) "Deutschland [hat] die Kommission mit der Anmeldung der 34. BImSchV über die Umsetzung der Bestimmung, an der Sie interessiert sind, informiert" (Anmerkung: da keine Übermittlungspflicht bestand, war keine Bestimmung umzusetzen)
3) "Die Information wird Ihnen unter Anwendung des Kodex für gute Verwaltungspraxis übermittelt, und nicht unter Anwendung der Verordnung 1049/2001."

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. August 2023
  • Frist
    12. September 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach EU-Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/2006 Guten Tag, auf Basis der Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/…
An Europäische Kommission Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
"jede systematische Abweichung von der Standardoption" nach 2002/49/EG Anhang I für Deutschland [#286641]
Datum
22. August 2023 17:49
An
Europäische Kommission
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach EU-Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/2006 Guten Tag, auf Basis der Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/2006 bitte ich Sie um Übersendung von Dokumenten, die folgende Informationen enthalten:
"jede systematische Abweichung von der Standardoption" nach 2002/49/EG Anhang I für Deutschland Hintergrund: "Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - Erklärung der Kommission im Vermittlungsausschuss zur Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" - Anhang I: "Ferner gilt: - Der Tag entspricht einem Zeitraum von 12 Stunden, der Abend einem Zeitraum von 4 Stunden und die Nacht einem Zeitraum von 8 Stunden; die Mitgliedstaaten können den Abend um eine oder zwei Stunden kürzen und den Tag und/oder den Nachtzeitraum entsprechend verlängern, sofern dies für sämtliche Lärmquellen einheitlich geregelt ist und sie der Kommission Informationen über jede systematische Abweichung von der Standardoption übermitteln; - der Tagesanfang (und damit der Anfang des Abends und der Nacht) ist vom Mitgliedstaat festzulegen (dies ist für sämtliche Lärmquellen einheitlich zu regeln); werden die Zeiten nicht anders festgelegt, gelten die Standardzeiten 7.00-19.00 Uhr, 19.00-23.00 Uhr und 23.00-7.00 Uhr Ortszeit; "
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich eine Antwort per E-Mail an diese Adresse und nicht über ein Webportal wünsche. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286641 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286641/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Europäische Kommission
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Europäische Kommission
Betreff
Betreff versteckt
Datum
22. August 2023 17:49
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Europäische Kommission
Antrag 2023/4954 – Angabe der Postanschrift erforderlich Sehr geehrte Damen und Herren, wir beziehen uns auf Ihr…
Von
Europäische Kommission
Betreff
Antrag 2023/4954 – Angabe der Postanschrift erforderlich
Datum
22. August 2023 18:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, wir beziehen uns auf Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten, der am 22/08/2023 übermittelt und am 22/08/2023 unter dem Aktenzeichen 2023/4954‚ registriert wurde. Nachdem Sie keine Postanschrift angegeben haben, konnten wir mit der Bearbeitung Ihres Antrags noch nicht beginnen. Die Frist von 15 Arbeitstagen für die Bearbeitung Ihres Antrags beginnt, sobald Sie uns Ihre Postanschrift mitteilen. Sie können auf diese E-Mail antworten, um uns Ihre Postanschrift mitzuteilen. Sollten wir keine Antwort erhalten, behalten wir uns vor, den Vorgang zu schließen. Sie können einen Antrag auf Zugang zu Kommissionsdokumenten über das Portal ‘Antrag auf Zugang zu einem Kommissionsdokument’ ( https://www.ec.europa.eu/transparency/documents-request ) stellen, auf dem Sie Ihre Postanschrift nicht angeben müssen. **Warum benötigen wir Ihre Postanschrift?** Seit dem 1. April 2014 ist die Angabe einer Postanschrift verpflichtend, wenn ein Antrag auf Zugang zu Kommissionsdokumenten per E-Mail erfolgt. Wir möchten gerne näher erläutern, warum wir Ihre Postanschrift für die Registrierung und Bearbeitung Ihres Antrags auf Zugang zu Dokumenten benötigen, wenn Sie diesen per E-Mail gestellt haben: Erstens zum Erlangen von Rechtssicherheit hinsichtlich des Datums, an dem Sie die Antwort auf Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten erhalten haben. Artikel 297 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) lautet: „ ... Beschlüsse, die an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind, werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.“ Im Einklang mit dieser Bestimmung benachrichtigt die Kommission den Antragsteller per Einschreiben mit Rückschein oder über einen Kurierdienst, wenn sie nicht vollen Zugang zu den benatragten Dokumenten gewährt. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller eine gültige Postanschrift angibt. Zweitens zur ordnungsgemäßen Anwendung der Datenschutzverordnung (EU) 2018/1725 ( https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32018R1725 ). Um zu entscheiden, welche Nutzungsbedingungen für die Übermittlung personenbezogener Daten an die Antragstellerin/den Antragsteller gelten, muss festgestellt werden, ob die Antragstellerin/der Antragsteller in der EU ansässig ist oder nicht. Diese Bedingungen für in der Union niedergelassene Empfänger unterscheiden sich von denen für Empfänger in Drittländern. Da die Mehrheit der angeforderten Dokumente personenbezogene Daten enthalten, kann die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung der Datenschutzbestimmungen nicht gewährleisten, wenn keine Postanschrift vorhanden ist. Drittens zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ( https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX%3A32001R1049 ). Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung bezieht sich auf den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen und ist im Einklang mit der Datenschutzverordnung anzuwenden. Viertens zum Schutz der Interessen der Bürgerinnen und Bürger und zum Schutz des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Kommission muss alle Bürgerinnen und Bürger gleich behandeln, indem sie dafür sorgt, dass der Rechtsrahmen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten eingehalten wird. So muss sie beispielsweise prüfen, ob Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 dadurch umgangen wird, dass mehrere Anträge unter verschiedenen Identitäten gestellt werden. In seinem Ryanair-Urteil (EU:T:2010:511 ( https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=ecli:ECLI:EU:T:2010:511 )) bestätigte das Gericht, dass Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht dadurch umgangen werden kann, indem ein Antrag in mehrere, scheinbar voneinander getrennte Teile aufgeteilt wird. Darüber hinaus muss die Kommission sicherstellen, dass der Rechtsrahmen eingehalten wird und das Recht auf Zugang zu Dokumenten nicht missbraucht wird, indem Anträge unter einer erfundenen Identität gestellt werden. Diese Erwägungen machen deutlich, dass es nicht nur angemessen, sondern sogar unabdingbar ist, eine Postanschrift des Antragstellers zu verlangen und zu verarbeiten, damit die Kommission eine im öffentlichen Interesse stehende Aufgabe im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der Datenschutzverordnung, und zwar die Gewährung eines raschen und effektiven Zugangs zu Dokumenten, ausführen kann. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag 2023/4954 – Angabe der Postanschrift erforderlich [#286641] Guten Tag, Sie schreiben "Sie können…
An Europäische Kommission Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag 2023/4954 – Angabe der Postanschrift erforderlich [#286641]
Datum
23. August 2023 18:31
An
Europäische Kommission
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Sie schreiben "Sie können einen Antrag auf Zugang zu Kommissionsdokumenten über das Portal ‘Antrag auf Zugang zu einem Kommissionsdokument’ ( https://www.ec.europa.eu/transparency/documents-request ) stellen, auf dem Sie Ihre Postanschrift nicht angeben müssen." Also ist die Beantwortung auch ohne Postanschrift möglich. Zu den von Ihnen angeführten Gründen: Es sind in den Dokumenten keine perönlichen Daten enthalten, für den Zugang genügt mir ein Eingang unter der Adresse unter der Sie mir soeben geschrieben haben. Die Anfrage ist auch nicht aufgesplittet, dies könnten Sie allein durch eine Postanschschrift auch nicht verhindern. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286641 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286641/
Europäische Kommission
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Europäische Kommission
Betreff
Betreff versteckt
Datum
23. August 2023 18:31
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Europäische Kommission
Antrag 2023/4954 – Empfangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen hiermit den Erhalt Ihres An…
Von
Europäische Kommission
Betreff
Antrag 2023/4954 – Empfangsbestätigung
Datum
24. August 2023 09:41
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen hiermit den Erhalt Ihres Antrags auf Zugang zu Dokumenten, der am 22/08/2023 übermittelt und am 24/08/2023 unter dem Aktenzeichen 2023/4954 registriert wurde. Wir werden Ihren Antrag innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Tag der Registrierung bearbeiten. Diese Frist endet am 14/09/2023. Sie werden informiert, wenn eine Verlängerung von weiteren 15 Arbeitstagen erforderlich sein sollte. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung. ( https://ec.europa.eu/info/principles-and-values/transparency/access-documents/privacy-statement ) Mit freundlichen Grüßen
Europäische Kommission
Ihr Antrag auf Dokumentenzugang - 2023/4954 Guten Tag, in der Anlage erhalten Sie eine Nachricht zu Ihrem Antrag …
Von
Europäische Kommission
Betreff
Ihr Antrag auf Dokumentenzugang - 2023/4954
Datum
14. September 2023 16:46
Status
geschwärzt
751,1 KB
Guten Tag, in der Anlage erhalten Sie eine Nachricht zu Ihrem Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Kommission, der unter der obigen Nummer 2023/4954 registriert wurde. Bitte bestätigen Sie den Eingang dieser Nachricht, indem Sie auf diese E-Mail antworten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Dokumentenzugang - 2023/4954 [#286641] Guten Tag, herzlichen Dank. Sie schreiben: "§ 2 A…
An Europäische Kommission Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Dokumentenzugang - 2023/4954 [#286641]
Datum
15. September 2023 16:27
An
Europäische Kommission
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, herzlichen Dank. Sie schreiben: "§ 2 Absatz 1 weist nicht auf eine systematische Abweichung in Bezug auf die Dauer der Tages- und Nachtzeit hin". Dies trifft zu, nur eine systematische Abweichung der Zeiten von den Standardzeiten ist angegeben, dafür besteht jedoch keine Pflicht zur Übermittlung von Informationen an die Kommission. Die Anfrage ist aus meiner Sicht erledigt. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 286641 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286641/

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Europäische Kommission
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Europäische Kommission
Betreff
Betreff versteckt
Datum
15. September 2023 16:27
Status

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.