Jobcenter Märkischer Kreis: 2014 Beschlüsse der Trägerversammlung zu § 44c SGB II Trägerversammlungsentscheidungen
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
in § 44c Abs. 2. S. 2 SGB II sind die Entscheidungen der Trägerversammlung aufgelistet. Vor diesem Hintergrund erbitte ich vom Jobcenter Märkischer Kreis folgende Dokumente der Trägerversammlung für das Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 E-Government-Gesetz im digitalen Dateiformat z.B. PDF oder Excel:
1. Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 SGB II und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden d.h. in diesem Fall eine Auflistung dieser einzelnen Aufgaben mit Unterscheidung
a. Aufgabenwahrnehmung durch Träger der gemeinsamen Einrichtung,
b. Aufgabenwahrnehmung durch Träger Bundesagentur,
c. Aufgabenwahrnehmung durch kommunaler Träger und
d. Aufgabenwahrnehmung durch Dritte
2. Die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten in der aktuellsten Fassung
3. Die Richtlinie(n) zur Stellenbewirtschaftung in der aktuellsten Fassung
4. Die grundsätzlichen Regelung(en) der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten in der aktuellsten Fassung
Sollten im Jahr 2014 zu diesen Dokumenten seitens der Trägerversammlung keine Entscheidungen getroffen worden sein, dann übersenden Sie mir bitte das entsprechende Dokument in der aktuellsten verfügbaren Fassung.
Bitte beachten Sie folgendes:
Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten.
Sollte sich eine voraussichtliche Gebührenforderung in nicht unbeträchtlicher Höhe ergeben oder Teile meines IFG-Antrags mit etwaigen Kosten verbunden sein, möchte ich hierüber informiert werden und die Gelegenheit bekommen, mein Informationsbegehren entweder zu präzisieren oder ggf. einzuschränken, um die Kosten in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Außerdem möchte ich die Möglichkeit erhalten, Argumente anzuführen, die unter Umständen zu einer Ermäßigung der Gebühren führen könnten (§ 2 IFGGebV). Desweiteren bitte ich in diesen Fällen (Gebührenforderung in nicht unbeträchtlicher Höhe oder Verbundenheit des IFG-Antrags mit etwaigen Kosten) um eine davon unabhängige Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile dieses Antrags, die nicht mit einer Entstehung von Gebühren, Auslagen und Kosten verbunden sind.
Allgemeine Hinweise und Bitten:
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Ergebnis der Anfrage
Zusammenfassung per 2015-04-27:
Zur Punkt 1) wird auf § 5 der Vereinbarung über die Ausgestaltung der Zusammenarbeit im Jobcenter Märkischer Kreis (vgl. https://fragdenstaat.de/files/foi/25528…). Dort ist aufgeführt, welche Aufgaben durch wen bzw. welchen Träger wahrgenommen werden.
Zitat § 5 der Vereinbarung über die Ausgestaltung der Zusammenarbeit im Jobcenter Märkischer Kreis:
§ 5 Kommunale Eingliederungsleistungen
(1) Die Kommune überträgt dem Jobcenter die Wahrnehmung der psychosozialen
Betreuung als kommunale Eingliederungsleistung nach § 16 a Satz 1 Nr. 3
SGB II. Hiervon ausgenommen ist die psychosoziale Betreuung im
Frauenhaus in Iserlohn. Die Verfahren zur Kostenerstattung gem. § 36 a
SGB II bei Aufenthalt im Frauenhaus werden vom Märkischen Kreis
wahrgenommen. Auf Verlangen der Kommune ist der Rückübertragung der
Wahrnehmung der psychosozialen Betreuung auf die Kommune durch
Beschluss der Trägerversammlung zuzustimmen.
(2) Die übrigen kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16 a SGB II
werden von der Kommune erbracht.
Zu den weiteren Punkten 2) bis 4) gibt es keine Beschlüsse der Trägerversammlung weder in 2014 noch in den Jahren zuvor. Mangels vorliegender Information wurde Antrag diesbezüglich abgelehnt.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum12. Juni 2014
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15. Juli 2014
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