Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz

- Sämtliche Rohdaten/Daten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz

(Datenerhebung aufgrund der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik))

=> in elektronischer und maschinenlesbarer Form
=> Ich bitte um elektronische Beantwortung

Zusätzlich teile ich mit, dass ich die Anfrage auf die folgenden Datenfelder einschränke:

=> Tag des Eingangs der Sache
=> Sachgebiet
=> Tag der Erledigung der Sache
=> Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der
Behörde

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Juli 2021
  • Frist
    21. August 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Sämtliche Rohdaten/Dat…
An Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz [#225199]
Datum
19. Juli 2021 15:59
An
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche Rohdaten/Daten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz (Datenerhebung aufgrund der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik)) => in elektronischer und maschinenlesbarer Form => Ich bitte um elektronische Beantwortung Zusätzlich teile ich mit, dass ich die Anfrage auf die folgenden Datenfelder einschränke: => Tag des Eingangs der Sache => Sachgebiet => Tag der Erledigung der Sache => Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225199 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225199/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für die Anfrage vom 19. Juli 2021, die wir zuständigkeitshalber an das Justizm…
Von
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: [EXTERN] WG: Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz [#225199]
Datum
4. August 2021 16:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für die Anfrage vom 19. Juli 2021, die wir zuständigkeitshalber an das Justizministerium Rheinland-Pfalz weiterleiten. Von Seiten des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz wird keine inhaltliche Stellungnahme erfolgen. Wir möchten aber bereits jetzt darauf hinweisen, dass es sich bei den begehrten "Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte 2019" um Einzelangaben handelt, die der statistischen Geheimhaltung nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 Landestransparenzgesetz RLP unterliegen. Bitte wenden Sie sich bezüglich Ihrer Anfrage an: Ministerium der Justiz Referat 515 Ernst Ludwig Straße 3 55116 Mainz <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich danke für die Rückmeldung. Können Sie mir mitteilen, inwiefern Sie nicht die z…
An Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] WG: Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz [#225199]
Datum
4. August 2021 17:15
An
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich danke für die Rückmeldung. Können Sie mir mitteilen, inwiefern Sie nicht die zuständige Stelle nach dem Transparenzgesetz RLP darstellen? Da Sie über die Informationen verfügen sind Sie m.E. auch die informationspflichtige Stelle, die zu bescheiden hätte. Vielleicht können Sie da aufklären inwiefern sich hier eine andere Zuständigkeit ergibt. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass die beantragten Daten keineswegs dem Statistikgeheimnis unterliegen, da diese (zumindest in der beantragten Form) keine Rückschlüsse auf Betroffene zulassen. So BStatG: "Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind." Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225199 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225199/
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Sehr Antragsteller/in es handelt sich hierbei um eine Geschäftsstatistik die das Statistische Landesamt auf Anord…
Von
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: [EXTERN] WG: Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz [#225199]
Datum
4. August 2021 17:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in es handelt sich hierbei um eine Geschäftsstatistik die das Statistische Landesamt auf Anordnung des Justizministerium durchführt und um keine amtliche Statistik. Die Daten werden von uns lediglich aufbereitet und dann an die Justizverwaltung zurückgespielt. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Befinden sich die Daten dauerhaft (auch) auf den Systemen Ihres Amts oder werden di…
An Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] WG: Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz [#225199]
Datum
4. August 2021 17:32
An
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Befinden sich die Daten dauerhaft (auch) auf den Systemen Ihres Amts oder werden diese sofort gelöscht? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225199 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225199/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> um das vielleicht noch etwas zu erläutern: Nach § 11 Abs. 1 S. 1 LTranspG sind die …
An Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] WG: Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz [#225199]
Datum
5. August 2021 00:17
An
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> um das vielleicht noch etwas zu erläutern: Nach § 11 Abs. 1 S. 1 LTranspG sind die Stellen informationspflichtig, bei denen die Information auch "vorhanden" ist: "Der Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen wird auf Antrag gewährt." Und genauer die VV-LTranspG - Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz: 11.1.1 Zu § 11 Abs. 1 Satz 1: Antrag und Informationen "Vorhandene Informationen sind alle Informationen, die durch Heraussuchen aus Akten, Vorgängen oder Dateien zusammengetragen werden können" Demnach ist ein Verweis an eine andere Behörde (Hier das Justizministerium) nicht im Gesetz vorgesehen. Das Ministerium ist nicht für die Gewährung und Bescheidung des beantragten Zugangs zuständig. Da die Informationen auch nicht beim Ministerium vorhanden sind, kann es den Antrag nicht bescheiden. Ob es sich um eine Geschäftsstatistik "auf Anordnung des JM" handelt ist hierbei unbeachtlich. Falls sich die Daten also aktuell beim Statistischen Landesamt befinden sollten (d.h. bei Ihnen physisch gespeichert sind), bitte ich um zeitnahe Bescheidung durch die zuständige Stelle: Das Statistische Landesamt. Ich weise auch erneut darauf hin, dass ich die beantragten Datenfelder derart eingeschränkt habe, dass ein Personenbezug unmöglich ist. Demnach findet das Statistikgeheimnis keine Anwendung (§ 16 BStatG Abs. 1 Nr. 4). Bereits fraglich ist jedoch auch bereits, ob es sich überhaupt um "Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse" handelt, da die erhobenen Daten lediglich Verwaltungsdaten (Geschäftsdaten) ohne Personenbezug darstellen. Auch zu prüfen wäre § 16 BStatG Abs. 1 Nr. 2 "Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen", was hier im Form des LTranspG anzunehmen ist. IFG-Zugangsrechte stellen nach Rechtssprechung des BVerfG allgemein zugänglichen Quellen i.S.d. Art. 5 GG dar. (BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13) Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225199 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225199/
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
1441E21-0020 Ihr Auskunftsersuchen nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an das Statistische…
Von
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Betreff
1441E21-0020 Ihr Auskunftsersuchen nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz
Datum
11. August 2021 07:08
Status
Sehr Antragsteller/in vorstehende Datei wird Ihnen mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinla…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz“ [#225199]
Datum
11. August 2021 09:30
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/225199/ Der Bescheid des JM RLP lässt nicht erkennen, wo und wie personenbezogene Daten in den beantragten Rohdaten enthalten sein können. Dies wäre aber zwingende Voraussetzung für das Statistikgeheimnis. Auch ist das JM RLP bereits nicht zuständig. Zuletzt fehlt dem Bescheid die erforderliche Begründung nach § 39 VwVfG, da sich die Gründe für die Annahme eines Personenbezugs nicht aus dem Bescheid ergeben. 1. Der Bescheid ist m.E. auch bereits nicht rechtsgültig, da das Justizministerium die angefragten Daten nicht besitzt und damit nicht zuständig ist. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 LTranspG sind die Stellen informationspflichtig, bei denen die Information auch "vorhanden" ist. (Siehe auch VV-LTranspG) Vorhanden ist die Information beim Landesamt für Statistik und nicht beim Ministerium. Auf eine Verfügungsgewalt bzw. Anordnungsgewalt zur Datenerhebung wird im LTranspG nicht abgestellt. 2. a) Bereits fraglich ist bereits, ob es sich überhaupt um "Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse" handelt, da die erhobenen Daten lediglich Verwaltungsdaten (Geschäftsdaten) ohne Personenbezug darstellen und die Daten nicht - wie klassisch - im Rahmen einer Befragung von Bürgern/Unternehmen gesammelt werden. Auch der Zweck der Datensammlung ist die statistische Auswertung von Gerichtsverfahren und nicht der persönlichen und sachlichen Umstände von Personen. Im Gegensatz z.B. zum Zensus, Mieterhebungen, Haushaltsbefragungen etc. b) Zumindest jedoch entbehrt bereits die Annahme, dass in den beantragten Teildaten personenbezogene Daten enthalten sind, jeder Grundlage. Im Bescheid wird dieser Umstand nicht näher erläutert. Aus Eingangsdatum, Entscheidungsdatum, Sachgebiet und Verfahrensausgang (Behörde hat gewonnen, verloren etc.) lassen sich keine Personenbezüge konstruieren. "Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für (...) Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind." - § 16 BStatG Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 LStatG Zunächst einmal bleibt festzuhalten, dass in der Datenerhebung _keine_ Daten von Richtern/Beteiligten oder sonstigen natürlichen oder juristischen Personen erfasst werden. Somit bliebe nur ein indirekter Personenbezug, der sich über zusätzliche Informationen außerhalb der Einzeldaten herstellen ließe. Die Herstellung eines derartigen Personenbezugs müsste jedoch erklärbar sein und kann nicht bloß behauptet werden. So ist bei Kenntnis des Urteilstexts oder bei Anwesenheit in der Verhandlung bekannt, wer die Richter und Beteiligten sind. Auch der Ausgang des Verfahrens wäre bekannt. Jedoch würden die beantragten Rohdaten keinerlei Mehrwert bieten, da alle Informationen aus den Rohdaten in diesen Fällen bekannt wären. Zuletzt findet sich hier die Liste der Hauptverfahren in Baden-Württemberg mit den beantragten Feldern: https://fragdenstaat.de/anfrage/rohdatendaten-der-justizgeschaftsstatistik-2019-fur-die-verwaltungsgerichte-baden-wurttemberg/619110/anhang/03.1_VerwGHauptsacheverfahren2019.csv Zwar lässt sich daraus kein Rechtsanspruch in Rheinland-Pfalz herleiten, aber die Daten zeigen eindrücklich, dass kein Personenbezug möglich ist. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 225199.pdf - 2021-08-11_1-1441E21-0020_A1_Antwort_an_Herrn_NAME_VwG-Rohdaten.pdf - 2021-08-11_1-smime.p7s Anfragenr: 225199 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225199/
<< Anfragesteller:in >>
Fachaufsichtsbeschwerde 1441E21-0020 Sehr << Anrede >> Ihr Bescheid lässt nicht erkennen, wo und wie…
An Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fachaufsichtsbeschwerde „Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz“ [#225199]
Datum
11. August 2021 09:43
An
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Fachaufsichtsbeschwerde 1441E21-0020 Sehr << Anrede >> Ihr Bescheid lässt nicht erkennen, wo und wie personenbezogene Daten in den beantragten Rohdaten enthalten sein können. Dies wäre aber zwingende Voraussetzung für das Statistikgeheimnis. Auch ist das JM RLP bereits nicht zuständig. Zuletzt fehlt dem Bescheid die erforderliche Begründung nach § 39 VwVfG, da sich die Gründe für die Annahme eines Personenbezugs nicht aus dem Bescheid ergeben. Da keine offensichtlichen personenbezogenen Daten vorliegen, fehlt die Erklärung über welchen Weg sich ein Bezug indirekt (d.h. unter Hinzunahme von anderen Informationen) herstellen ließe. 1. Fehlende Zuständigkeit Der Bescheid ist m.E. auch bereits nicht rechtsgültig, da das Justizministerium die angefragten Daten nicht besitzt und damit nicht zuständig ist. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 LTranspG sind die Stellen informationspflichtig, bei denen die Information auch "vorhanden" ist. (Siehe auch VV-LTranspG) Vorhanden ist die Information beim Landesamt für Statistik und nicht beim Ministerium. Auf eine Verfügungsgewalt bzw. Anordnungsgewalt zur Datenerhebung wird im LTranspG nicht abgestellt. Dies habe ich dem Landesamt auch hinlänglich so mitgeteilt. 2. Annahme des Statistikgeheimnis a) Verwaltungsdaten Bereits fraglich ist bereits, ob es sich überhaupt um "Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse" handelt, da die erhobenen Daten lediglich Verwaltungsdaten (Geschäftsdaten) ohne Personenbezug darstellen und die Daten nicht - wie klassisch - im Rahmen einer Befragung von Bürgern/Unternehmen gesammelt werden. Auch der Zweck der Datensammlung ist die statistische Auswertung von Gerichtsverfahren (d.h. Verwaltungsdaten, reine Geschäftsdaten) und nicht der persönlichen und sachlichen Umstände von natürlichen und juristischen Personen. Im Gegensatz z.B. zum Zensus, Mieterhebungen, Haushaltsbefragungen, Unternehmensbefragungen etc. b) Keine Zuordnungsmöglichkeit zu Betroffenen Zumindest jedoch entbehrt bereits die Annahme, dass in den beantragten Teildaten personenbezogene Daten enthalten sind, jeder Grundlage. Im Bescheid wird dieser Umstand nicht näher erläutert. Aus Eingangsdatum, Entscheidungsdatum, Sachgebiet und Verfahrensausgang (Behörde hat gewonnen, verloren etc.) lassen sich keine direkten Personenbezüge konstruieren. Zur Erinnerung: "Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für (...) Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind." - § 16 BStatG Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 LStatG Zunächst einmal bleibt festzuhalten, dass in der Datenerhebung _keine_ direkten Daten von Richtern/Beteiligten oder sonstigen natürlichen oder juristischen Personen erfasst werden. Somit bliebe nur ein indirekter Personenbezug, der sich über zusätzliche Informationen außerhalb der Einzeldaten herstellen ließe. Die Herstellung eines derartigen Personenbezugs müsste jedoch erklärbar sein und kann nicht bloß behauptet werden. Dies insbesondere, weil die Herstellung eines Personenbezugs mit den angefragten Daten nicht offensichtlich ist. So ist beispielsweise bei Kenntnis des Urteilstexts oder bei Anwesenheit in der öffentlichen Verhandlung bekannt, wer die Richter und Beteiligten sind. Auch der Ausgang des Verfahrens wäre bekannt. Jedoch würden die beantragten Rohdaten keinerlei Mehrinformation bieten, da alle Informationen aus den Rohdaten in diesen Fällen bereits bekannt wären sowie noch deutlich weitreichendere Informationen. ------------ Zuletzt beantrage ich _elektronische_ Akteneinsicht nach § 29 VwVfG i.V.m. § 9 EGovGRP. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225199 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225199/
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre ausführliche Stellungnahme. Es läuft zurzeit noch eine Abklärung in un…
Von
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: [EXTERN] WG: Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz [#225199]
Datum
19. August 2021 10:13
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre ausführliche Stellungnahme. Es läuft zurzeit noch eine Abklärung in unserer Fachabteilung Ihre Anfrage betreffend. Wir kommen nach Abschluss dieser unaufgefordert auf Sie zurück. Vielen Dank für Ihr Verständnis! Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich danke zunächst einmal für die neuerliche Prüfung! Auch wenn es für Sie keinerl…
An Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] WG: Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz [#225199]
Datum
19. August 2021 10:23
An
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich danke zunächst einmal für die neuerliche Prüfung! Auch wenn es für Sie keinerlei Bindungswirkung entfaltet, so haben die Kollegen aus Baden-Württemberg den Informationszugang (nach Startschwierigkeiten wegen Zuständigkeit laut LIFG BW) eröffnet: (Siehe Nachricht vom 5. August) https://fragdenstaat.de/anfrage/rohdatendaten-der-justizgeschaftsstatistik-2019-fur-die-verwaltungsgerichte-baden-wurttemberg/ Das nur als ergänzender Hinweis, der zeigt, dass die Sachlage zumindest nicht so eindeutig wie vielleicht Anfangs gedacht gelagert ist. Nach Möglichkeit würde ich noch darum bitten, dass die Gerichtsschlüsselzahl auch im Datensatz beinhaltet ist - dies hatte ich bei der Anfrage in Baden-Württemberg versäumt. In Baden-Württemberg hatte man auch netterweise noch einige Felder beigefügt - ich wäre dankbar, wenn auch diese dann in einem möglichen Informationszugang enthalten wären. "Nachdem Sie um eine Mitteilung des Datenfelds "Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde" gebeten haben, haben wir zur Ermöglichung einer Interpretation die Datenfelder "Das Verfahren ist erledigt worden durch" und "Ausgang des Verfahrens" hinzugefügt, denn das Datenfeld "Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde" wird nicht bei jedem Verfahrensausgang befüllt." Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225199 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225199/
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
GZ 1441E21-0020.0007 Ihr Antrag auf elektronische Akteneinsicht vom 11. August 2021 Sehr Antragsteller/in beigefü…
Von
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Betreff
GZ 1441E21-0020.0007 Ihr Antrag auf elektronische Akteneinsicht vom 11. August 2021
Datum
30. August 2021 07:24
Status
geschwärzt
758,3 KB
smime.p7s
7,6 KB


Sehr Antragsteller/in beigefügte Datei übersende ich im Auftrag von Herrn Dr. Widmann. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde des Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in Der Landesbeauftragte für d…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde des Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in
Datum
23. Dezember 2021 08:12
Status
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 8920-233 Telefax: (06131) 8920-299 Datum: 23.12.2021 Gesch.Z.: 4.03.21.021 Ihr Zeichen: fragdenstaat.de #225199 An: <<E-Mail-Adresse>> in cc an: <<E-Mail-Adresse>> Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde des Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in Sehr geehrte Damen und Herren, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz ist im Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz (LTranspG) Aufsichtsbehörde. Nach § 19 Abs. 1 LTranspG ist es seine Aufgabe, für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu kontrollieren. Dem Landesbeauftragten liegen folgende Informationen vor: Mit E-Mail vom 19. Juli 2021 bat der Antragsteller über die Webseite fragdenstaat.de unter der ID #225199 um Zusendung folgender Informationen: - Sämtliche Rohdaten/Daten der Justizgeschäftsstatistik 2019 für die Verwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz (Datenerhebung aufgrund der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik)) => in elektronischer und maschinenlesbarer Form => Ich bitte um elektronische Beantwortung Zusätzlich teile ich mit, dass ich die Anfrage auf die folgenden Datenfelder einschränke: => Tag des Eingangs der Sache => Sachgebiet => Tag der Erledigung der Sache => Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde Die bisherige Korrespondenz finden Sie unter folgendem Link: https://fragdenstaat.de/a/225199/ Nach meinem bisherigen Kenntnisstand haben Sie die Anfrage bisher noch nicht vollständig beantwortet. Es erfolgte lediglich eine Weiterleitung an das Ministerium der Justiz. In rechtlicher Hinsicht möchte ich Folgendes ausführen: Der Antragsteller hat nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 11 Landestransparenzgesetz (LTranspG) einen Anspruch auf Informationszugang gegen transparenzpflichtige Stellen vorbehaltlich entgegenstehender Belange nach § 14 ff. LTranspG. Bei dem Statistischen Landesamt handelt es sich um eine transparenzpflichtige Stelle nach § 3 Abs. 1 LTranspG. Auf Grundlage des mir vorstehend mitgeteilten Sachverhalts haben Sie die gesetzliche Frist nach § 12 Abs. 2 LTranspG versäumt. Nach § 12 Abs. 2 LTranspG soll die beantragte Information spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zugänglich gemacht werden. Eine Fristverlängerung ist in Ausnahmefällen nach § 12 Abs. 3 S. 2 LTranspG möglich. Die transparenzpflichtige Stelle hat die Antragstellerin oder den Antragsteller über die Fristverlängerung und die Gründe hierfür innerhalb der Monatsfrist zu informieren (§ 12 Abs. 3 S. 3 LTranspG). Nach dem Vorbringen des Antragstellers haben Sie weder seinen Antrag auf Informationszugang innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags vollständig beschieden, noch innerhalb dieses Zeitraums die Frist um einen bestimmten Zeitraum verlängert. Ich weise Sie darauf hin, dass die bloße Weiterleitung an eine andere transparenzpflichtige Stelle aus Gründen etwaiger Zuständigkeitsverteilungen ohne Bescheidung des Antrags auf Informationszugang mit dem Landestransparenzgesetz nicht vereinbar ist. Gemäß § 11 Abs. 1 LTranspG wird auf Antrag Zugang zu bei der Behörde vorhandenen amtlichen Informationen und Umweltinformationen gewährt. Von dem Anspruch auf Informationszugang umfasst sind alle Informationen, die bei der Behörde vorhanden sind (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 LTranspG), über die die Behörde verfügt (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 LTranspG, § 4 Abs. 2 S. 1 LTranspG) und / oder die für diese bereitgehalten werden (§ 4 Abs. 2 S. 1 LTranspG). Vorhandene Informationen sind alle Informationen, die durch Heraussuchen aus Akten, Vorgängen oder Dateien zusammengetragen werden können (vgl. Verwaltungsvorschrift zum LTranspG (VV LTranspG) Ziff. 11.1.1). Insoweit ist für die Einordnung als transparenzpflichtige Stelle alleine ausschlaggebend, ob die beantragten amtlichen Informationen bei der angefragten Stelle vorhanden sind. Ob diese zuvor durch eine andere transparenzpflichtige Stelle übermittelt worden sind oder eine andere Stelle fachlich zuständig ist, ist aus transparenzrechtlicher Sicht daher nicht von Belang. Ich weise im Übrigen vorsorglich auf Folgendes hin: Gemäß § 12 Abs. 2 LTranspG ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Infor-mationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne un-verhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Demzufolge ist zu prüfen, inwieweit etwa eine Aussonderung bzw. Unkenntlichmachung der betroffenen Informationen möglich ist, bevor der Antrag insgesamt abgelehnt wird. Ebenso weise ich Sie darauf hin, dass für den Fall, dass Belange Dritter betroffen sein sollten, zuvor ggf. ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 13 LTranspG). In diesem Fall beteiligt die transparenzpflichtige Stelle die betroffenen Dritten schriftlich und von Amts wegen. Eine Ablehnung des Antrags ist nur nach einer solchen Beteiligung zulässig, da Dritte, deren Belange berührt sind, zunächst die Gelegenheit erhalten müssen, ggf. in die Gewährung des Informationszugangs einzuwilligen (vgl. Ziff. 13.1.1 Verwaltungsvorschrift zum LTranspG). Hiervon kann ggf. abgesehen werden, wenn die transparenzpflichtige Stelle durch Unkenntlichmachung oder auf andere Weise den Schutz der personenbezogenen Daten wahrt (vgl. § 16 Abs. 1 S. 2 LTranspG). Ich fordere Sie unter Hinweis auf § 19b LTranspG auf, bis zum 21. Januar 2022 zu dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen. Sollten Sie den Antrag zwischenzeitlich bescheiden, bitte ich Sie mich hierüber in Kenntnis zu setzen. Nach § 19b S. 2 Nr. 1 LTranspG sind die transparenzpflichtigen Stellen insbesondere verpflichtet, Auskunft zu den Fragen des Landesbeauftragten sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieses Gesetzes stehen. Ich habe den Antragsteller über dieses Schreiben nachrichtlich in Kenntnis gesetzt. Mit freundlichen Grüßen
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
20211110_FragdenStaat.de Sehr Antragsteller/in in der Anlage übersende ich Ihnen nach Freigabe der Daten durch de…
Sehr Antragsteller/in in der Anlage übersende ich Ihnen nach Freigabe der Daten durch den Auftragsgeber, dem Justizministerium rlp die von Ihnen erbetenen Daten. Zur Erläuterung bitte ich Sie das beigefügte Schreiben zu beachten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Vermittlung 4.03.21.021 [#225199] Gesch.Z.: 4.03.21.021 Sehr << Anrede >> ich bitte weiter um Vermit…
An Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung 4.03.21.021 [#225199]
Datum
6. Januar 2022 12:02
An
Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Gesch.Z.: 4.03.21.021 Sehr << Anrede >> ich bitte weiter um Vermittlung, da die nun übertragenen Daten nicht vollständig sind und ich diese Einschränkung für nicht rechtmäßig halte. Die Gerichtsschlüsselzahl wurde entfernt, da hier angeblich der Datenschutz entgegen stehe. 1. Zunächst sei angemerkt, dass sämtliche Gerichtsverfahren entsprechend § 169 GVG öffentlich verhandelt werden und die personenbezogenen Daten der Kammer damit grundsätzlich Jedermann zugänglich sind. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für sämtliche schriftliche Urteile einer Kammer, die alle beantragten Daten und sogar die Klarnamen der Richter enthalten. Derartige Daten gibt es in den Datensätzen nicht. Vielmehr wird darauf abgestellt, dass ein verwinkelter Bezug über die Geschäftsverteilung möglich sei. Dabei wird vergessen, dass die Verteilung häufig unterjährlichen Änderungen unterliegt sowie dass viele Verfahren über "Einzelrichter" laufen und sich damit ohnehin kein sicherer Bezug zu Personen herstellen liese, wenn nur die Kammer bekannt wäre. 2. Sofern der Datensatz "Einzelrichter: Ja/Nein" nicht herausgegeben wird, ist weiter auch nicht klar, ob ein Verfahren durch Einzelrichter oder die gesamte Kammer geführt wurde. Somit wäre ein Bezug zu konkreten Personen faktisch unmöglich herstellbar. Insofern ist fraglich inwiefern überhaupt personenbezogene Daten vorliegen könnten. 3. Ich weise darauf hin, dass das Transparenzgesetz vorsieht, dass "personenbezogene Daten von Beschäftigten der Behörde, die in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt haben" veröffentlicht werden können. Dies würde selbst bei Vorliegen von personenbezogenen Daten (was bereits fraglich ist) eine Herausgabe ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225199 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225199/

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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde - fragdenstaat [#225199] Gesch.Z: 4.02.21.221 (vormals 4.03.21.021…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde - fragdenstaat [#225199]
Datum
7. April 2022 10:46
Status
Gesch.Z: 4.02.21.221 (vormals 4.03.21.021) Sehr Antragsteller/in entschuldigen Sie bitte, dass ich erst jetzt auf Ihr Schreiben zurück komme. Durch ein Büroversehen wurde Ihre Nachricht mit einem falschen Geschäftszeichen versehen. Bitte berücksichtigen Sie zukünftig das Geschäftszeichen 4.02.21.221. Ich habe den mir vorliegenden Sachverhalt und Berücksichtigung Ihrer Ausführungen vom 06. Januar 2022 geprüft und komme zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen das Landestransparenzgesetz nicht vorliegt und eine weitere Vermittlung daher nicht zweckmäßig ist. Zu 1.) Aus der Tatsache, dass Gerichtsverhandlungen in der Regel öffentlich zugänglich sind und Gerichtsentscheidungen u.U. unter Nennung der beteiligten Richter:innen erstellt werden folgt aus dem Landestransparenzgesetz kein Anspruch für Antragssteller:innen, solche personenbezogenen Daten auch zu erhalten. Insofern ist zwischen dem Schutzzweck des Datenschutzrechts sowie dem Ziel und Zweck des Landestransparenzgesetzes zu unterscheiden. Zu 2.) Entsprechend Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen einer nur geringen Zahl von Verfahren über bestimmtes Zusatzwissen ein Personenbezug im Nachhinein herstellbar ist. Zu 3.) Entgegen Ihrer Auffassung ist § 16 Abs. 4 S. 2 LTranspG vorliegend nicht anwendbar. Danach dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten der Behörde, die in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt haben, offenbart werden. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Richter:innen nicht um Beschäftigte einer Behörde im Sinne des Landestransparenzgesetzes handelt. Auch im Rahmen des § 16 Abs. 4 S. 2 LTranspG ist der Anwendungsbereich, vorliegend die Bereichsausnahme aus § 3 Abs. 4 LTranspG, zu beachten. Gemäß § 3 Abs. 4 LTranspG gilt das Landestransparenzgesetz Gesetz etwa für die Gerichte nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Eine Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungsaufgaben liegt vor, wenn die wahrzunehmenden Aufgaben und Zuständigkeiten sachlich der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen sind und ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben (vgl. Verwaltungsvorschrift (VV) zum LTranspG Ziff. 3.1. S. 6, vgl. § 2 LVwVfG). Voraussetzung ist aber, dass die jeweilige Behörde Verwaltungstätigkeit ausübt, für deren Annahme allein darauf abzustellen ist, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe darstellt. Rechtsprechung und Rechtsetzung werden ausdrücklich nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst (vgl. Gesetzesbegründung zum Landestransparenzgesetz, LT-Drs. 16/5173, S. 33). Die Verfahren einzelner Richter :innen stellen demnach keine Verwaltungstätigkeit dar. Es handelt sich daher auch nicht um personenbezogene Daten von Beschäftigten im Sinne des § 16 Abs. 4 S. 2 LTranspG. Mithin sind personenbeziehbare Daten aus Gerichtsverfahren aus dem Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes ausgenommen. Insoweit liegt auch keine Verpflichtung vor, hinsichtlich dieser personenbeziehbaren Daten ein Drittbeteiligungsverfahren gemäß § 13 LTranspG durchzuführen. Das Verfahren ist daher hiermit beendet. Mit freundlichen Grüßen