Sehr
<< Antragsteller:in >>
wir danken Ihnen für die Kontaktaufnahme mit dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden "Hof" oder „ECA“).
Zu Beginn möchten wir Ihnen mitteilen, dass Ihr Antrag gemäß den Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Hofes behandelt wurde, die im Beschluss Nr. 37-2023 des Europäischen Rechnungshofs über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Hofes<
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:JOL_2023_234_R_0009> („Beschluss der Hofs“) festgelegt sind. Bitte beachten Sie, dass die Verordnung 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für unser Organ nicht gilt.
Im Hinblick auf Ihre erste Frage nach dem Kalenderdatum der Einrichtung einer Hinweisgeberschutzstelle möchten wir darauf hinweisen, dass es innerhalb des Hofes kein solches Zentrum im Sinne einer speziellen Einrichtung zum Schutz von Hinweisgebern gibt.
Wie die anderen Organe der Union ist der Hof jedoch verpflichtet, die Vorschriften des Statuts der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft<
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:01962R0031-20240101> (im Folgenden "Beamtenstatut") im Hinblick auf die Meldung schwerwiegender Unregelmäßigkeiten und den Schutz von Hinweisgebern einzuhalten. In diesem Sinne hat der Hof einen internen Rahmen geschaffen, indem er in Anwendung von Artikel 22a bis Artikel 22c des Beamtenstatuts eine interne Regelung zur Meldung schwerwiegender Unregelmäßigkeiten erlassen hat. Diese Regelung enthält auch Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgebern, die im guten Glauben gehandelt haben.
Zu Ihrer Frage nach dem Termin der Einrichtung eines solchen „Schutzzentrums“ weisen wir darauf hin, dass die oben genannten Bestimmungen im Jahr 2004 in das Beamtenstatut (Artikel 22a bis Artikel 22c) aufgenommen wurden.
In Bezug auf die internen Vorschriften des Hofes, die die Bestimmungen des Beamtenstatuts über die Meldung von Missständen ergänzen, erhalten Sie in der Anlage die aktuelle Fassung, die am 13. Juli 2023 angenommen wurde (es gibt keine deutsche Fassung).
Im Hinblick auf Ihre zweite Frage möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Prüfungen des Hofes auf der Grundlage von Stichproben erfolgen. Daher werden Vorgänge im Zusammenhang mit der Verwaltung von EU-Mitteln durch das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) nicht regelmäßig geprüft.
Im Folgenden nennen wir Ihnen jedoch einige Beispiele für Fälle, in denen der Hof Vorgänge im Zusammenhang mit dem UNRWA geprüft hat.
Im Sonderbericht 15/2009 "Über Organisationen der Vereinten Nationen geleistete Hilfe der EU: Entscheidungsfindung und Kontrolle"<
https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR09_15/SR09_15_DE.PDF> wurde der an das UNRWA geleistete Beitrag mit den Beiträgen an andere UN-Organisationen verglichen (Seite 10).
Der Sonderbericht 14/2013<
https://www.eca.europa.eu/lists/ecadocuments/sr13_14/sr13_14_de.pdf> befasste sich mit der direkten Finanzhilfe der Europäischen Union zugunsten der Palästinensischen Behörde und enthielt eine vergleichende Analyse über die dem UNRWA bereitgestellte Unterstützung (Seite 11).
Zur Beantwortung der Frage, ob das Prinzip der doppelten Buchführung bzw. des doppelten Audits beim UNRWA umgesetzt wird, ist für Sie möglicherweise der Jahresbericht 2022 der Abteilung für interne Aufsichtsdienste<
https://www.unrwa.org/sites/default/files/content/resources/annual_report_dios_2022_adcom_11062023.pdf> von Interesse, insbesondere die Abschnitte zu Betrug, Diebstahl und Verlusten zum Nachteil des Hilfswerks (Seiten 26 und 30).
Mit freundlichen Grüßen