Kategorisierung von Schutzgebieten
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich an Sie mit einigen Fragen zur Kategorisierung von Schutzgebieten, insbesondere im Zusammenhang mit den IUCN Kategorien Ia und Ib.
1. Gibt es für die IUCN Kategorien Ia und Ib eine festgelegte Mindestgröße oder zumindest einen praktischen Richtwert? In einigen Ländern, wie beispielsweise Italien, werden Schutzgebiete teils deutlich unter 500 Hektar als Kategorie Ia ausgewiesen und von der IUCN bestätigt. Warum gibt es in Deutschland keine Gebiete der Kategorie Ia? Was ist das Besondere an dieser Kategorie, dass es schwierig ist, solche Gebiete in Deutschland zu finden?
2. Im Jahr 2023 wurde die Königsbrücker Heide als erstes deutsches Schutzgebiet international als Kategorie Ib anerkannt. Gibt es für das Jahr 2024 weitere Anerkennungen dieser Art geplant?
3. In Deutschland gibt es viele Schutzgebiete, wie Naturwaldreservate und Flächen des nationalen Naturerbes (NNE) sowie Naturwälder, die zwischen 500 und 1.000 Hektar groß sind. Gibt es andere international oder wissenschaftlich anerkannte Institutionen für die Kategorisierung von Schutzgebieten, insbesondere von Waldschutzgebieten? Hier denke ich an Organisationen wie die European Wilderness Society, WILD EUROPE, MCPFE und das European Environment Agency.
4. In vielen Bundesländern werden Gebiete als geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen. Gibt es für diese Schutzgebiete eine mögliche Kategorisierung nach internationalen Standards?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir bei diesen Fragen weiterhelfen könnten. Falls nötig, stehe ich gerne für weitere Informationen zur Verfügung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage muss klassifiziert werden
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Datum11. März 2024
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16. April 2024
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