keine E-Mailadressen der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg- Anträge auf Akteneinsicht ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) auch per E-Mail möglich

Ein Antrag auf Akteneinsicht ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) schriftlich oder elektronisch zu stellen. Anträge können somit auch per E-Mail eingereicht werden; eine qualifizierte Signatur oder Verschlüsselung ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht vorgesehen.

Die Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg, da sie keine allgemeinen, keine Konkreten und keine sonstigen E-Mailadressen veröffentlicht haben.

Auch in aktuellen Adressverzeichnissen sind z.B. von der Staatsanwaltschaft Potsdam keine Angaben zu einer E-Mailadresse vorhanden.

Somit ist es bei den Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg - derzeit und bisher- kaum oder gar nicht möglich einen Antrag auf Akteneinsicht ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) elektronisch zu stellen.

++++++++++++

1. Bitte senden Sie mir E-Mailadressen der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg zu, die Sie in Erfahrungen gebracht haben oder in Erfahrung bringen konnten oder bei Ihnen vorrätig sind.

Bitte weisen Sie die Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg auch daraufhin, dass Anträge auf Akteneinsicht ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) auch per E-Mail eingereicht werden können.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    1. Mai 2014
  • Frist
    3. Juni 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bi…
An Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
keine E-Mailadressen der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg- Anträge auf Akteneinsicht ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) auch per E-Mail möglich [#6347]
Datum
1. Mai 2014 09:54
An
Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir folgendes zu:
Ein Antrag auf Akteneinsicht ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) schriftlich oder elektronisch zu stellen. Anträge können somit auch per E-Mail eingereicht werden; eine qualifizierte Signatur oder Verschlüsselung ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht vorgesehen. Die Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg, da sie keine allgemeinen, keine Konkreten und keine sonstigen E-Mailadressen veröffentlicht haben. Auch in aktuellen Adressverzeichnissen sind z.B. von der Staatsanwaltschaft Potsdam keine Angaben zu einer E-Mailadresse vorhanden. Somit ist es bei den Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg - derzeit und bisher- kaum oder gar nicht möglich einen Antrag auf Akteneinsicht ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) elektronisch zu stellen. ++++++++++++ 1. Bitte senden Sie mir E-Mailadressen der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg zu, die Sie in Erfahrungen gebracht haben oder in Erfahrung bringen konnten oder bei Ihnen vorrätig sind. Bitte weisen Sie die Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg auch daraufhin, dass Anträge auf Akteneinsicht ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) auch per E-Mail eingereicht werden können.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG bitte ich um unverzügliche Antwort, spätestens innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "keine E-Mailadressen der Staatsanwaltscha…
An Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: keine E-Mailadressen der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg- Anträge auf Akteneinsicht ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) auch per E-Mail möglich [#6347]
Datum
3. Juni 2014 15:43
An
Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "keine E-Mailadressen der Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg- Anträge auf Akteneinsicht ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) auch per E-Mail möglich" vom 01.05.2014 (#6347) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 6347 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg
Ihre elektronischen Schreiben vom 8. April 2014 und 1. Mai 2014
Von
Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg
Betreff
Ihre elektronischen Schreiben vom 8. April 2014 und 1. Mai 2014
Datum
3. Juni 2014 15:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg
Ihre elektronischen Schreiben vom 8. April 2014 und 1. Mai 2014
Von
Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg
Betreff
Ihre elektronischen Schreiben vom 8. April 2014 und 1. Mai 2014
Datum
3. Juni 2014 15:48
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
145E1-2712014-05-30IhreelektronischenSchreibenvom08April2014und01Mai2014.pdf
97,1 KB
smime.p7s
2,0 KB


Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg
Ihre elektronischen Schreiben vom 8. April 2014 und 1. Mai 2014
Von
Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg
Betreff
Ihre elektronischen Schreiben vom 8. April 2014 und 1. Mai 2014
Datum
3. Juni 2014 15:48
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
145E1-2712014-05-30IhreelektronischenSchreibenvom08April2014und01Mai2014.pdf
97,1 KB
smime.p7s
2,0 KB


Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg
WG: Ihre elektronischen Schreiben vom 8. April 2014 und 1. Mai 2014 Von: Verwaltung GStA Brandenburg Gesendet: D…
Von
Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg
Betreff
WG: Ihre elektronischen Schreiben vom 8. April 2014 und 1. Mai 2014
Datum
3. Juni 2014 16:21
Status
Von: Verwaltung GStA Brandenburg Gesendet: Dienstag, 3. Juni 2014 15:49 An: <<E-Mail-Adresse>> Cc: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: Ihre elektronischen Schreiben vom 8. April 2014 und 1. Mai 2014