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Klimaneutralität

in diversen Veröffentlichungen und Statements seitens der Bundesregierung wird wiederholt von Klimaneutralität in Bezug auf den einzelnen Bürger, einzelner Städte und selbst der Bundesrepublik Deutschland gesprochen. Bislang konnte ich, insbesondere in Zusammenhang mit der Möglichkeit "CO2-Verschmutzungszertifizate" käuflich zu erwerben, keine grundsätzliche Beschreibung finden, daher frage ich:
Wie lautet denn die offizielle Definition der von Ihnen so strapazierten "Klimaneutralität"?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    16. Mai 2023
  • Frist
    20. Juni 2023
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Jürgen Götz
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: in diversen Veröffentlichungen und St…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Jürgen Götz
Betreff
Klimaneutralität [#279024]
Datum
16. Mai 2023 11:01
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in diversen Veröffentlichungen und Statements seitens der Bundesregierung wird wiederholt von Klimaneutralität in Bezug auf den einzelnen Bürger, einzelner Städte und selbst der Bundesrepublik Deutschland gesprochen. Bislang konnte ich, insbesondere in Zusammenhang mit der Möglichkeit "CO2-Verschmutzungszertifizate" käuflich zu erwerben, keine grundsätzliche Beschreibung finden, daher frage ich: Wie lautet denn die offizielle Definition der von Ihnen so strapazierten "Klimaneutralität"?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jürgen Götz Anfragenr: 279024 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279024/
Mit freundlichen Grüßen Jürgen Götz

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihr Antrag auf Informationszugang [#279024] (Ticket: DP02-40364) Sehr geehrter Herr Götz , vielen Dank für Ihre E-…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang [#279024] (Ticket: DP02-40364)
Datum
17. Mai 2023 09:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Götz , vielen Dank für Ihre E-Mail vom 16.05.2023, aufdie wir Ihnen gerne antworten. Sie baten um folgende Auskunft: Wie lautet denn die offizielle Definition der von Ihnen so strapazierten "Klimaneutralität"? Leider sind die von Ihnen gewünschten (Umwelt-)Informationen im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) nicht (mehr) vorhanden. Die Zuständigkeit für Klimaschutz ist, soweit Ihr Antragsgegenstand betroffen ist, mit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Oktober 2022 auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)übergegangen, sodass in Folge der anschließenden Umorganisation nunmehr auch die entsprechenden Arbeitseinheiten und Aktenbestände nicht länger solche des BMUV sind. Insoweit möchten wir darauf hinweisen, dass möglicherweise das BMWK ( <<E-Mail-Adresse>> ) über die begehrten Informationen verfügt. Wir stellen Ihnen anheim, den Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen bzw. amtlichen Informationen dort erneut zu stellen. Sollten wir nichts mehr von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass Ihr Antrag nicht weiterverfolgt werden soll. Falls Sie aber Zweifel an unseren Angaben haben, dass die Informationen hier nicht vorhanden sind, sind wir gerne bereit, einen entsprechenden rechtsmittelfähigen Bescheid auszufertigen, gegen den Sie mit Widerspruch und Klage vorgehen könnten. Sollten Sie weitere Auskünfte zum Verfahren und zu sonstigen Fragen benötigen, stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen