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Klimaschädliche Subventionen

Anfrage an: Umweltbundesamt

Das Umweltbundesamt setzt sich für die Abschaffung der klimaschädlichen Subvention des Dieselkraftstoffes ein. Das Heizöl hat den gleichen CO2 Ausstoß (2,65kg CO2/l) und ist stofflich identisch. Heizöl unterliegt einer erheblich geringeren Besteuerung (Heizöl 6,14ct/l, Diesel 47,04ct/l). Diese geringere Besteuerung gilt nicht als klimaschädliche Subvention.
Die unterschiedliche Bewertung dieser fossilen Brennstoffe kann ich nicht nachvollziehen.
Ich bitte um eine Erklärung.
Für Ihre Mühen danke ich.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    29. März 2024
  • Frist
    4. Mai 2024
  • 0 Follower:innen
Hans-Josef Huthmacher
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Umweltbundesamt setzt sich für di…
An Umweltbundesamt Details
Von
Hans-Josef Huthmacher
Betreff
Klimaschädliche Subventionen [#304530]
Datum
29. März 2024 08:22
An
Umweltbundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Umweltbundesamt setzt sich für die Abschaffung der klimaschädlichen Subvention des Dieselkraftstoffes ein. Das Heizöl hat den gleichen CO2 Ausstoß (2,65kg CO2/l) und ist stofflich identisch. Heizöl unterliegt einer erheblich geringeren Besteuerung (Heizöl 6,14ct/l, Diesel 47,04ct/l). Diese geringere Besteuerung gilt nicht als klimaschädliche Subvention. Die unterschiedliche Bewertung dieser fossilen Brennstoffe kann ich nicht nachvollziehen. Ich bitte um eine Erklärung. Für Ihre Mühen danke ich.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Hans-Josef Huthmacher Anfragenr: 304530 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/304530/ Postanschrift Hans-Josef Huthmacher << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Hans-Josef Huthmacher
Umweltbundesamt
Sehr geehrter Herr Huthmacher, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres UIG-Antrages – das Aktenzeichen ist…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Ihre Anfrage an das Umweltbundesamt: Klimaschädliche Subventionen [#304530]
Datum
2. April 2024 12:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Huthmacher, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres UIG-Antrages – das Aktenzeichen ist 90 076/0002#0031 - 31-24. Ihr Anliegen wird innerhalb der laut UIG festgelegten Zeit beantwortet. Mit freundlichen Grüßen

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Umweltbundesamt
Sehr geehrter Herr Huthmacher, vielen Dank für Ihre Anfrage. Im Bericht zu umweltschädlichen Subventionen in Deu…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Ihre UIG-Anfrage - Klimaschädliche Subventionen [#304530]
Datum
18. April 2024 14:57
Status
image001.png
13,7 KB


Sehr geehrter Herr Huthmacher, vielen Dank für Ihre Anfrage. Im Bericht zu umweltschädlichen Subventionen in Deutschland konzentrieren wir uns ausschließlich auf Schieflagen der Energiebesteuerung innerhalb der jeweiligen Verwendungszwecke Kraftstoff und Brennstoff. Hier liegen jeweils Referenzsteuersätze für die entsprechende Nutzung des Stoffes vor. Der geringere Energiesteuersatz auf Heizöl im Vergleich zu Diesel fällt daher nicht unter die UBA-Definition einer umweltschädlichen Subvention. Das Umweltbundesamt sieht Handlungsbedarf in der bestehenden Struktur und Höhe der Energiesteuersätze. Aus Sicht des Umweltbundesamtes ist es jedoch sinnvoll, den Niveauunterschied der Sockelbesteuerung zwischen der Besteuerung von Brenn- und Kraftstoffen zu erhalten, um sprunghafte Änderungen der Steuersätze mit negativen sozialen und wirtschaftlichen Wirkungen zu vermeiden. Dass der Verkehr mit weiteren negativen Umwelteffekten wie Lärm und Flächenzerschneidung verbunden ist, die bei der Wärmebereitstellung für Gebäude keine Rolle spielen und die Besteuerung der Kraftstoffe rechnerisch auch Beiträge zur Finanzierung der Straßeninfrastrukturen erbringt, ist ein weiteres Argument für die Differenzierung der Steuersätze (vgl. CO2-Bepreisung in Deutschland (umweltbundesamt.de)<https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/376/publikationen/factsheet_co2-bepreisung_in_deutschland_2019_08_29.pdf#page=5>). Wir hoffen Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen