Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit E-Mail vom 16. Februar 2019 beantragten Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes
(IFG) und des Umweltinformationsgesetzes (UIG) die Zusendung
sämtlicher Kommunikation in den Jahren 2018 und 2019 zwischen BMW und
dem Bundeskanzleramt in Bezug auf Stickstoffwerte, u.a. auch Grenzwerte.
Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erklärten Sie sich dabei, soweit
nötig, einverstanden.
Auf Ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung:
1. Ihrem Antrag wird teilweise stattgegeben. Sie erhalten Zugang zu den
unter I. genannten Dokumenten, soweit diese für Ihren Antrag einschlägig
sind und kein Versagungsgrund vorliegt. Im Umfang der Versagung
einschlägiger Passagen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden auf 31,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
§ 3 Abs. 1 UIG und§ 1 Abs. 1 IFG eröffnen jedermann gegenüber den informationspflichtigen
Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen
bzw. zu amtlichen Informationen, wenn und soweit keiner der in
§§ 8 und 9 UIG bzw. §§ 3 ff. IFG normierten Versagungsgründe greift.
Im Verhältnis von IFG und UIG zueinander gehen die Regelungen des UIG vor,
soweit der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gerichtet ist,
§ 1 Abs. 3 IFG.
Zu Umweltinformationen nach§ 2 Abs. 3 UIG zählen Emissionen, aber auch
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile auswirken oder
wahrscheinlich auswirken sowie politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
Abkommen sowie Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme.
Ihr Antrag zielt zweifelsfrei auf Umweltinformationen in diesem Sinne und ist daher
nach dem UIG zu bescheiden.
Sie erhalten auf dieser Basis Zugang zu den folgenden drei Dokumenten, soweit
diese für Ihren Antrag einschlägig sind und der Zugang nichtzum Schutz internationaler
Beziehungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG) zu versagen ist ( s. unter II.):
Lfd. Aktenzeichen Datum des Bezeichnung/Beschreibung Anmerkungen
Nr. Dokuments
1 421 Au 035 20.2.2019 Gesprächsvorbereitung für Schwär-
Bundeskanzlerin für ein Ge- zung/Entnahme
spräch mit Vorstandsvorsit- personenbezogezenden
der BMW AG ner Daten und
nicht einschlägiger
Passagen;
zudem Versagung
gern.§ 8 Abs. 1
Nr. 1 UIG aufS. 7
2 421 Au 035. 20.2.2019 Gesprächsturbos für Bun- Schwärdeskanzlerin
für ein Ge- zung/Entnahme
spräch mit Vorstandsvorsit- nicht einschlägiger
zenden der BMW AG (vgl. Passagen; zudem
lfd. Nr. 1) Versagung gern. §
8 Abs. 1 Nr. 1 UIG
aufS. 4
3 421 Au 035 30.8.2018 Gesprächsvorbereitung für Schwär-
Bundeskanzlerin für ein Ge- zung/Entnahme
spräch mit Vorstandsvorsit- personenbezogezenden
der BMW AG ner Daten und
nicht einschlägiger
Passagen
Der Zugang wird durch Übersendung einfacher Kopien als Anlage zu diesem Bescheid
gewährt. Ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt die in den gesprächsvorbereitenden
Unterlagen aufgeführten Themen angesprochen wurden, ist anhand
der Akten nicht nachvollziehbar.
II.
1. Zu den Schwärzungen:
Dokument Nr. 1:
A. Auf Seite 1 dieses Dokuments wurden mit Ihrem Einverständnis personenbezogene
Daten geschwärzt, konkret Namen von Bearbeitern sowie der
Begleitung von Herrn Krüger.
B. Die Seiten 2 bis 4 und 6 dieses Dokuments sind nicht einschlägig im Sinne
Ihres Antrages und wurden daher entnommen.
C. Der Zugang zu der Schwärzung auf Seite 7 des Dokuments wird gern.§ 8
Abs. 1 Nr. 1 UIG versagt. Diese Passage enthält zudem auch personenbezogene
Daten, auf die Sie verzichtet haben.
Dokument Nr. 2:
A. Die Schwärzungen auf den Seiten 1, 3 und Seite 4 oben sind ebenso wie
die entnommene Seite 2 sind nicht einschlägig im Sinne Ihres Antrages.
B. Die Schwärzung auf Seite 4 unten unter der Rubrik RDE-Urteil wird
gern.§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG versagt.
Dokument Nr. 3:
A. Auf Seite 1 dieses Dokuments wurden mit Ihrem Einverständnis personenbezogene
Daten geschwärzt, konkret Namen von Bearbeitern sowie der
Begleitung von Herrn Krüger.
B. Die Seiten 2 bis 5 dieses Dokuments sind nicht einschlägig im Sinne Ihres
Antrages und wurden daher entnommen.
2. Versagung zum Schutz internationaler Bezihungen, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG darf der Zugang zu Umweltinformationen versagt werden,
soweit deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die internationalen
Beziehungen hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe
überwiegt. Nach diesem Maßstab ist Ihnen der Zugang zu den einschlägigen antragsgegenständlichen
Passagen in den Dokumenten 1 und 2 zu versagen.
Die Beziehungen zur EU gehören zu den durch§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG geschützten
internationalen Beziehungen (BVerwG NVwZ 2016, 1566).
Es ist ferner damit zu rechnen, dass eine Bekanntgabe dieser Informationen künftig
die frühzeitige Kommunikation über eine Vertretung vor dem Gerichtshof der
Europäischen Union verhindern würde. Dieser Austausch war und ist eine wichtige Erkenntnisquelle für die Strategie der Bundesregierung bei der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen. Mitglieder und Mitarbeiter der Europäischen Kommission könnten künftig einen Austausch verweigern, wenn mit ihrer namentlichen Nennung sowie der Bekanntgabe von Gesprächsinhalten zu rechnen wäre. Dadurch
wären nicht nur eine wichtige Erkenntnisquelle und damit die Handlungsfähigkeit der Bundesregierung beeinträchtigt, sondern auch das Vertrauensverhältnis zur Europäischen Kommission insgesamt belastet.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist auch nicht erkennbar, dass das
öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen überwiegt (§ 8 Abs. 1
Satz 2 am Ende UIG).
111.
Gemäߧ 12 Abs. 1 und 3 UIG ist die Übermittlung von Informationen nach dem
UIG grundsätzlich kostenpflichtig. Nach§ 12 Abs. 2 sind die Gebühren auch unter
Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch
wirksam in Anspruch genommen werden kann.
Da Ihr Antrag auf Herausgabe von Unterlagen gerichtet ist, richten sich die Gebühren
nach Teil A, Ziff. 2.1 der Anlage zur Umweltinformationsgebührenverordnung
( UIGGebV).
Der Gebührenrahmen nach Ziff. 2.1 der UIGGebV beläuft sich auf bis zu 125,00
EUR. Bei der Bemessung der innerhalb dieses Rahmens festzusetzenden Gebühr
steht dem Bundeskanzleramt ein Ermessen zu, das gerichtlich nur eingeschränkt
überprüfbar ist. Ein wesentliches Kriterium ist dabei der für die Bearbeitung Ihres
Antrags entstandene Verwaltungsaufwand.
Für die Entscheidung über Ihren Antrag wurden 30 Minuten von Mitarbeitern des
mittleren Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 30,00 EUR, 150 Minuten
von Mitarbeitern des gehobenen Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von
45,00 EUR und 160 Minuten von Mitarbeitern des höheren Dienstes zu einem
Pauschalstundensatz von 60,00 EUR aufgewandt. Der personelle und zeitliche
Verwaltungsaufwand für Ihr Verfahren beläuft sich mithin auf rund 287 EUR.
Unter Ausübung des Ermessens, das dem Bundeskanzler-amt bei der Festsetzung
der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens zusteht und unter Beachtung
der Prämisse, die antragstellende Person weder in unzumutbarer Weise zu belasten noch ein grobes Missverhältnis zu dem Wert der mit der Gebühr abgegoltenen Leistung herzustellen, wird die Gebühr auf 31,00 EUR festgesetzt. Dies entspricht gerundet einem Viertel der maximal möglichen Gebühr.
Gem.§ 1 Abs. 3 UIGGebV sind Auslagen zusätzlich zu den Gebühren zu erheben.
Dies gilt, wenn die Auslagen die Höhe von 5 EUR nicht erreichen. Dies ist
hier der Fall. Auslagen werden daher nicht geltend gemacht.
Sie werden gebeten, die Kosten von 31,00 EUR unter Angabe des Verwendungszwecks:
"1180 0447 9362, IN 2018/NA 034, Semsrott" innerhalb eines Monats
nach Zustellung an die Bundeskasse Halle, IBAN: OE 38 8600 0000 0086 0010
40, BIC: MARKDEF1860 bei der Deutschen Bundesbank - Filiale Leipzig- zu
überweisen.
Mit freundlichen Grüßen