Kommunikation mit BMW

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Antrag nach dem IFG/UIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Sämtliche Kommunikation in den Jahren 2018 und 2019 zwischen BMW und dem Bundeskanzleramt in Bezug auf Stickstoffwerte, u.a. auch Grenzwerte. Personenbezogene Daten können, soweit nötig, geschwärzt werden. Angemessene Gebühren werde ich übernehmen. Bitte beachten Sie hierzu auch die Regelungen des UIG.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Hier der Blog dazu: https://fragdenstaat.de/blog/2019/04/24…

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    16. Februar 2019
  • Frist
    20. März 2019
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Kommunikat…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Kommunikation mit BMW [#58178]
Datum
16. Februar 2019 15:03
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Kommunikation in den Jahren 2018 und 2019 zwischen BMW und dem Bundeskanzleramt in Bezug auf Stickstoffwerte, u.a. auch Grenzwerte. Personenbezogene Daten können, soweit nötig, geschwärzt werden. Angemessene Gebühren werde ich übernehmen. Bitte beachten Sie hierzu auch die Regelungen des UIG. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Eingangsbestätigung Eingangsbestätigung
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
20. Februar 2019
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

geschwärzt
648,8 KB
Eingangsbestätigung

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Bundeskanzleramt
Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 16. Februar 2019 beantr…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
14. März 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
505,1 KB
geschwärzt
760,7 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 16. Februar 2019 beantragten Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und des Umweltinformationsgesetzes (UIG) die Zusendung sämtlicher Kommunikation in den Jahren 2018 und 2019 zwischen BMW und dem Bundeskanzleramt in Bezug auf Stickstoffwerte, u.a. auch Grenzwerte. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erklärten Sie sich dabei, soweit nötig, einverstanden. Auf Ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihrem Antrag wird teilweise stattgegeben. Sie erhalten Zugang zu den unter I. genannten Dokumenten, soweit diese für Ihren Antrag einschlägig sind und kein Versagungsgrund vorliegt. Im Umfang der Versagung einschlägiger Passagen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf 31,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. § 3 Abs. 1 UIG und§ 1 Abs. 1 IFG eröffnen jedermann gegenüber den informationspflichtigen Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen bzw. zu amtlichen Informationen, wenn und soweit keiner der in §§ 8 und 9 UIG bzw. §§ 3 ff. IFG normierten Versagungsgründe greift. Im Verhältnis von IFG und UIG zueinander gehen die Regelungen des UIG vor, soweit der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gerichtet ist, § 1 Abs. 3 IFG. Zu Umweltinformationen nach§ 2 Abs. 3 UIG zählen Emissionen, aber auch Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken sowie politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen sowie Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme. Ihr Antrag zielt zweifelsfrei auf Umweltinformationen in diesem Sinne und ist daher nach dem UIG zu bescheiden. Sie erhalten auf dieser Basis Zugang zu den folgenden drei Dokumenten, soweit diese für Ihren Antrag einschlägig sind und der Zugang nichtzum Schutz internationaler Beziehungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG) zu versagen ist ( s. unter II.): Lfd. Aktenzeichen Datum des Bezeichnung/Beschreibung Anmerkungen Nr. Dokuments 1 421 Au 035 20.2.2019 Gesprächsvorbereitung für Schwär- Bundeskanzlerin für ein Ge- zung/Entnahme spräch mit Vorstandsvorsit- personenbezogezenden der BMW AG ner Daten und nicht einschlägiger Passagen; zudem Versagung gern.§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG aufS. 7 2 421 Au 035. 20.2.2019 Gesprächsturbos für Bun- Schwärdeskanzlerin für ein Ge- zung/Entnahme spräch mit Vorstandsvorsit- nicht einschlägiger zenden der BMW AG (vgl. Passagen; zudem lfd. Nr. 1) Versagung gern. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG aufS. 4 3 421 Au 035 30.8.2018 Gesprächsvorbereitung für Schwär- Bundeskanzlerin für ein Ge- zung/Entnahme spräch mit Vorstandsvorsit- personenbezogezenden der BMW AG ner Daten und nicht einschlägiger Passagen Der Zugang wird durch Übersendung einfacher Kopien als Anlage zu diesem Bescheid gewährt. Ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt die in den gesprächsvorbereitenden Unterlagen aufgeführten Themen angesprochen wurden, ist anhand der Akten nicht nachvollziehbar. II. 1. Zu den Schwärzungen: Dokument Nr. 1: A. Auf Seite 1 dieses Dokuments wurden mit Ihrem Einverständnis personenbezogene Daten geschwärzt, konkret Namen von Bearbeitern sowie der Begleitung von Herrn Krüger. B. Die Seiten 2 bis 4 und 6 dieses Dokuments sind nicht einschlägig im Sinne Ihres Antrages und wurden daher entnommen. C. Der Zugang zu der Schwärzung auf Seite 7 des Dokuments wird gern.§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG versagt. Diese Passage enthält zudem auch personenbezogene Daten, auf die Sie verzichtet haben. Dokument Nr. 2: A. Die Schwärzungen auf den Seiten 1, 3 und Seite 4 oben sind ebenso wie die entnommene Seite 2 sind nicht einschlägig im Sinne Ihres Antrages. B. Die Schwärzung auf Seite 4 unten unter der Rubrik RDE-Urteil wird gern.§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG versagt. Dokument Nr. 3: A. Auf Seite 1 dieses Dokuments wurden mit Ihrem Einverständnis personenbezogene Daten geschwärzt, konkret Namen von Bearbeitern sowie der Begleitung von Herrn Krüger. B. Die Seiten 2 bis 5 dieses Dokuments sind nicht einschlägig im Sinne Ihres Antrages und wurden daher entnommen. 2. Versagung zum Schutz internationaler Bezi􀀬hungen, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG darf der Zugang zu Umweltinformationen versagt werden, soweit deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Nach diesem Maßstab ist Ihnen der Zugang zu den einschlägigen antragsgegenständlichen Passagen in den Dokumenten 1 und 2 zu versagen. Die Beziehungen zur EU gehören zu den durch§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG geschützten internationalen Beziehungen (BVerwG NVwZ 2016, 1566). Es ist ferner damit zu rechnen, dass eine Bekanntgabe dieser Informationen künftig die frühzeitige Kommunikation über eine Vertretung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verhindern würde. Dieser Austausch war und ist eine wichtige Erkenntnisquelle für die Strategie der Bundesregierung bei der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen. Mitglieder und Mitarbeiter der Europäischen Kommission könnten künftig einen Austausch verweigern, wenn mit ihrer namentlichen Nennung sowie der Bekanntgabe von Gesprächsinhalten zu rechnen wäre. Dadurch wären nicht nur eine wichtige Erkenntnisquelle und damit die Handlungsfähigkeit der Bundesregierung beeinträchtigt, sondern auch das Vertrauensverhältnis zur Europäischen Kommission insgesamt belastet. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist auch nicht erkennbar, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen überwiegt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 am Ende UIG). 111. Gemäߧ 12 Abs. 1 und 3 UIG ist die Übermittlung von Informationen nach dem UIG grundsätzlich kostenpflichtig. Nach§ 12 Abs. 2 sind die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann. Da Ihr Antrag auf Herausgabe von Unterlagen gerichtet ist, richten sich die Gebühren nach Teil A, Ziff. 2.1 der Anlage zur Umweltinformationsgebührenverordnung ( UIGGebV). Der Gebührenrahmen nach Ziff. 2.1 der UIGGebV beläuft sich auf bis zu 125,00 EUR. Bei der Bemessung der innerhalb dieses Rahmens festzusetzenden Gebühr steht dem Bundeskanzleramt ein Ermessen zu, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Ein wesentliches Kriterium ist dabei der für die Bearbeitung Ihres Antrags entstandene Verwaltungsaufwand. Für die Entscheidung über Ihren Antrag wurden 30 Minuten von Mitarbeitern des mittleren Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 30,00 EUR, 150 Minuten von Mitarbeitern des gehobenen Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 45,00 EUR und 160 Minuten von Mitarbeitern des höheren Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 60,00 EUR aufgewandt. Der personelle und zeitliche Verwaltungsaufwand für Ihr Verfahren beläuft sich mithin auf rund 287 EUR. Unter Ausübung des Ermessens, das dem Bundeskanzler-amt bei der Festsetzung der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens zusteht und unter Beachtung der Prämisse, die antragstellende Person weder in unzumutbarer Weise zu belasten noch ein grobes Missverhältnis zu dem Wert der mit der Gebühr abgegoltenen Leistung herzustellen, wird die Gebühr auf 31,00 EUR festgesetzt. Dies entspricht gerundet einem Viertel der maximal möglichen Gebühr. Gem.§ 1 Abs. 3 UIGGebV sind Auslagen zusätzlich zu den Gebühren zu erheben. Dies gilt, wenn die Auslagen die Höhe von 5 EUR nicht erreichen. Dies ist hier der Fall. Auslagen werden daher nicht geltend gemacht. Sie werden gebeten, die Kosten von 31,00 EUR unter Angabe des Verwendungszwecks: "1180 0447 9362, IN 2018/NA 034, Semsrott" innerhalb eines Monats nach Zustellung an die Bundeskasse Halle, IBAN: OE 38 8600 0000 0086 0010 40, BIC: MARKDEF1860 bei der Deutschen Bundesbank - Filiale Leipzig- zu überweisen. Mit freundlichen Grüßen

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