Kommunikation zur Anfrage der BILD für einen Gastbeitrag von Tom Buhrow
jegliche Kommunikation (bspw. per E-Mail) im Bezug auf den Gastbeitrag „Angst um Amerika” von Tom Buhrow in der Bild-Zeitung (Ausgabe 4. Juni 2020)
Auf eine Presseanfrage von Übermedien vom 4. Juni 2020 antworteten Sie folgendes:
„Herr Buhrow ist angefragt worden. Da er sich als ehemaliger USA-Korrespondent dem Land und seinen Menschen sehr verbunden fühlt, ist er dieser Bitte nachgekommen, ohne Honorar.“[1]
Der Antwort entnehme ich also, dass Herr Buhrow von der BILD angefragt wurde und offensichtlich geantwortet hat.
Die Anfrage beinhaltet somit u.a. diese Kommunikation, aber bspw. auch Auswertungen oder Kommunikation nach der Fertigstellung und/oder Veröffentlichung des Artikels.
Vorausgehender Hinweis: Meiner Einschätzung nach sind keine journalistisch-redaktionelle Informationen im Sinne von § 55a WDR Gesetz betroffen, welche einen Ablehnungsgrund darstellten könnten; da es sich hierbei vielmehr um eine Personalfrage bzw. eine Frage bzgl. der nicht in journalistischen, sondern in einem entgeltlich oder unentgeltlichen arbeits- bzw. vertragsrechtlichen Sinne stehenden „Ausleihe” eines Mitarbeiters durch eine Drittpartei, handelt. Dies kann analog auch bei anderen Verwaltungsbetrieben, welche nicht im Journalismus tätig sind, geschehen.
Es werden somit explizit keine redaktionellen Inhalte angefragt, denn eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung kann erst nach bzw. mit der Festlegung auf ein Thema/einen Artikel geschehen. Diese Anfrage bezieht sich dagegen auf die „Meta-Ebene” der Kommunikation mit einer Drittpartei (BILD), welche explizit nicht zu journalistischen Zwecken diente. Dies beinhaltet, insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Kommunikation vor Beginn der Erstellung des Artikels – welche somit, alleine schon aus den erwähnten zeitlichen Korrelationen, keinen journalistisch-redaktionellen Inhalt darstellen kann – und die evt. Kommunikation nach Fertigstellung des Artikels.
Da auch während der Erstellung des Artikels zu dem Sachverhalt auch mit der BILD nicht in journalistischen Kontexten (bspw. Quellenrecherche etc.) kommuniziert wurde; was sich alleine schon daraus ergibt, dass der Artikel nicht über die Bild-Zeitung handelt, sondern lediglich dort publiziert wurde; ist auch die Kommunikation während der Erstellung des später veröffentlichten Inhaltes nicht als journalistisch-redaktionell einzuordnen, sondern ist – wie bereits obig erläutert – eine Kommunikation zur der Erstellung eines journalistischen Inhaltes, angefordert durch einen Drittakteur außerhalb des WDRs, mit dem Ziel der Beauftragung und Abarbeitung ebendieses.
Ebenfalls ist nicht anzunehmen, dass für den Artikel eine journalistische-redaktionelle Recherche erfolgte, da der Artikel ein Meinungsartikel (Kommentar) ist.
Ferner ist anzumerken, dass der aus Ergebnis der Kommunikation entstandene Gastartikel selbst nicht in einem Medium des WDR veröffentlicht wurde, sodass auch deswegen hierbei keine journalistisch-redaktionelle Informationen des WDR betroffen sein können.
Die Anfrage bezieht sich auf einen Beitrag von Stefan Niggemeier, veröffentlicht von Übermedien am 4. Juni 2020. Siehe [1].
[1] https://uebermedien.de/49774/ard-chef-macht-gratis-programm-fuer-bild/
Ergebnis der Anfrage
Auf Basis des WDR-Gesetzes abgelehnt
Anfrage abgelehnt
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Datum4. Juni 2020
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7. Juli 2020
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