Kommunikation zur strategischen Fahndung der Polizei Bonn

Sämtliche Kommunikation zwischen Ihnen und anderen Behörden (inkl. des Polizeipräsidiums Bonn) zur Anordnung der strategischen Fahndung gem. § 12a PolG NRW durch das Bonner Polizeipräsidium.

Ergebnis der Anfrage

es gab keine Kommunikation mit dem Polizeipräsidium Bonn, dafür mit den PPs Dortmund, Krefeld, Bochum und Münster. Im Übrigen sieht die LDI Anhaltspunkte dafür, dass Anordnungen zur strategischen Fahndung zumindest nicht ungeschwärzt herausgegeben werden dürfen, ohne die innere Sicherheit zu beeinträchtigen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. Januar 2023
  • Frist
    14. Februar 2023
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sä…
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Von
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Betreff
Kommunikation zur strategischen Fahndung der Polizei Bonn [#267545]
Datum
11. Januar 2023 17:47
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Kommunikation zwischen Ihnen und anderen Behörden (inkl. des Polizeipräsidiums Bonn) zur Anordnung der strategischen Fahndung gem. § 12a PolG NRW durch das Bonner Polizeipräsidium.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 267545 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267545/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 11.01.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Kommunikation zur strategischen Fahndung der Polizei Bonn [#267545]
Datum
12. Januar 2023 13:50
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 11.01.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/informationspflicht Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag vom 12. Januar 2023 - Az.: 202.4.2.4-370/23 Von: [geschwärzt] ( [g…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag vom 12. Januar 2023 - Az.: 202.4.2.4-370/23
Datum
25. Januar 2023 10:15
Status
Warte auf Antwort
Von: [geschwärzt] ( [geschwärzt] ) An: [geschwärzt] Bearbeitung: [geschwärzt] Durchwahl: [geschwärzt] Aktenzeichen: 202.4.2.4-370/23 Betreff: Ihr Antrag vom 12. Januar 2023 Sehr [geschwärzt], auf Ihren o. g. Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen und weiteren Gesetzen teile ich Ihnen Folgendes mit: Der LDI NRW liegt zur Strategischen Fahndung durch das Polizeipräsidium Bonn (PP Bonn) keinerlei Kommunikation mit dem PP Bonn vor. Die Maßnahme wurde nicht geprüft, so dass keine Kommunikation angefallen ist. Insoweit bezieht sich Ihr Begehren auf hier nicht vorhandene Informationen. Sofern Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschen, bitte ich um Übersendung Ihrer ladungsfähigen Anschrift. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] ******************************************************************************************************* [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
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AW: Ihr Antrag vom 12. Januar 2023 - Az.: 202.4.2.4-370/23 [#267545] Guten Tag, herzlichen Dank für die Antwort! …
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Betreff
AW: Ihr Antrag vom 12. Januar 2023 - Az.: 202.4.2.4-370/23 [#267545]
Datum
25. Januar 2023 19:18
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, herzlichen Dank für die Antwort! Ich möchte angesichts dessen meine Anfrage dahingehend erweitern, dass ich Sie bitte, mir sämtliche Kommunikation zwischen Ihrer Behörde und allen Polizeibehörden in NRW zum Thema "strategische Fahndung gem. § 12a PolG NRW" zu schicken. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 267545 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267545/
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AW: Ihr Antrag vom 12. Januar 2023 - Az.: 202.4.2.4-370/23 [#267545] Guten Tag, Ich möchte höflich an meine Nachr…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag vom 12. Januar 2023 - Az.: 202.4.2.4-370/23 [#267545]
Datum
15. Februar 2023 20:04
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Ich möchte höflich an meine Nachricht vom 25.1.2023 erinnern. Herzlichen Dank für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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AW: Ihr Antrag vom 12. Januar 2023 - Az.: 202.4.2.4-370/23 [#267545] Sehr << Antragsteller:in >> Ihre…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Ihr Antrag vom 12. Januar 2023 - Az.: 202.4.2.4-370/23 [#267545]
Datum
24. Februar 2023 09:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage ist hier in Bearbeitung. Leider verzögert sich die Beantwortung aufgrund unvorhersehbarer Personalabwesenheit etwas. Eine Antwort erfolgt voraussichtlich Ende nächster Woche. Die Verzögerung bitten wir zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 25. Januar 2023 - Az.: 202.4.20-370/23 Von: <…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 25. Januar 2023 - Az.: 202.4.20-370/23
Datum
3. März 2023 18:13
Status
Anfrage abgeschlossen
3,7 MB
2,6 MB
2,6 MB
2,5 MB
2,1 MB
Von: << Antragsteller:in >> An: <<E-Mail-Adresse>> Bearbeitung: Herr Lottkus Durchwahl: 0211/38424-204 Aktenzeichen: 202.4.20-370/23 Betreff: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 25. Januar 2023 Sehr << Antragsteller:in >> in der Anlage übersende ich Ihnen die erbetene Kommunikation, soweit diese herausgabefähig war. Hinsichtlich der Anordnungen des Polizeipräsidiums Münster bin ich an die dortige Einstufung als VS-NfD gebunden, so dass eine Herausgabe durch mich ausscheidet. Ich habe gegenüber dem PP Münster die Überprüfung des Ablehnungsgrunds angeregt, da allein der Umstand einer VS-Einstufung für sich genommen keinen Ablehnungsgrund nach dem IFG NRW darstellt (Az.: 209.2.3.1.5-1272/23). Im Ergebnis halte ich jedoch bezüglich aller PP die mir vor-liegenden Anordnungen der Strategischen Fahndung sowie die Auswerteberichte für nicht herausgabefähig. Insofern steht der Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Buchstabe a) IFG NRW einer Herausgabe entgegen. Diese Dokumente enthalten polizeitaktische Erwägungen, deren Herausgabe die künftige Durchführung ähnlich gelagerter Maßnahmen erschweren könnte, da potentielle Täter hieraus Rückschlüsse ziehen könnten. Eine Herausgabe und damit verbundene Veröffentlichung im Internet würde es ermöglichen, die polizeilichen Vorgehensweisen und Taktiken zu analysieren und hieraus Rückschlüsse auf künftige Maßnahmen zu ziehen, die es potentiellen Störern und Straftätern ermöglichen würde, sich vergleichbaren polizeilichen Maßnahmen zu entziehen. In der Folge müsste die Polizei ihre Vorgehensweise fortlaufend neu ausarbeiten, um mit dieser Form der Maßnahme künftig weiterhin Gefahren für die öffentliche Sicherheit abwehren zu können. Für den Fall, dass Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschen, bitte ich um Übersendung Ihrer ladungsfähigen Anschrift. Die verzögerte Beantwortung bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 25. Januar 2023 - Az.: 202.4.20-370/23 [#267…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 25. Januar 2023 - Az.: 202.4.20-370/23 [#267545]
Datum
17. März 2023 13:38
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 202.4.20-370/23 Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Antwort und entschuldigen Sie bitte die verspätete Rückmeldung meinerseits! Ich teile Ihre Rechtsauffassung nicht - ohne dass dies in der Sache noch Belang wäre, nehme ich an: Einerseits müssen den Anordnungen zur strategischen Fahndung gem. § 12a Abs. 1 S. 3 PolG NRW Tatsachen zugrundeliegen, die wohl auch in der (herausgabepflichtigen (?)) Eingangsstatistik sowie der später öffentlichen Polizeilichen Kriminalstatistik enthalten sind. Ich sehe keinen Grund, warum diese Tatsachen unter den Ausschlusstatbestand fallen sollten, im Gegenteil ermöglichen gerade diese Tatsachen ja eine (öffentliche) Überprüfbarkeit der Anordnungen. Inwiefern das auch auf die „Annahmen“ (gleicher Satz) zutrifft, vermag ich nicht zu beurteilen, jedenfalls scheint es mir, als würde keiner dieser beiden Aspekte unter den Begriff der oft herangezogenen „polizeilichen Taktiken“ fallen. Das PP Bonn hat z.B. seine Anordnungen im Dezember 2022 nicht nur in einer Pressemitteilung angekündigt, sondern auf Anfrage unverzüglich (und ungeschwärzt) veröffentlicht (zu meiner angenehmen Überraschung) – so konnte gezeigt werden, dass die „Annahmen“ (nämlich die gestiegenen Einbruchszahlen) vermutlich bewusst nur ausschnittsweise gewählt wurden (nämlich nur im Vergleich zum Corona-Vorjahr anstatt den vorangehenden Jahren). Auch konnte gezeigt werden, dass keinerlei Rechtfertigung für die räumliche Ausdehnung der strategischen Fahndung (im ganzen Gebiet des PP) bestand. (vgl. dazu auch Bonn - Studenten kritisieren massive Kontrollen der Polizei (ga.de), den Sie wahrscheinlich schon kennen) Diese Überprüfbarkeit ist daher sehr wichtig und die Anordnungen sollten zumindest in großen Teilen auch nicht-schützenswerte Informationen enthalten Andererseits sind die strategischen Fahndungen (fast) nur zur Verhütung von Straftaten zulässig (§ 12a Abs. 1 S. 1). Es ist zumindest nicht auf den ersten Blick ersichtlich inwiefern eine (teilgeschwärzte) Veröffentlichung der Anordnungen der Prävention von Straftaten abträglich wäre, wenn doch dadurch noch mehr Menschen davon erfahren und abgeschreckt werden, Straftaten zu begehen. Da in der Praxis (so scheint es) diese Voraussetzung der Verhütung von Straftaten als Ziel nicht beachtet wird, sind viele Schwärzungen in meinen Augen ein Hinweis darauf, dass die strategische Fahndung nicht den Tatbestand des § 12a erfüllt. Ich danke Ihnen trotzdem für die Vermittlungen und schaue mal, was die Polizeipräsidien noch rausgeben! Auf einen Bescheid Ihrerseits verzichte ich gerne. Mit den besten Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 267545 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267545/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 25. Januar 2023 - Az.: 202.4.20-370/23 [#267…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 25. Januar 2023 - Az.: 202.4.20-370/23 [#267545]
Datum
6. Mai 2023 14:28
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 202.4.20-370/23 Sehr << Anrede >> am 3.3.2023 hatten Sie mir Ihre Kommunikation mit dem PP Dortmund zur dortigen Anordnung der strategischen Fahndung zur Verfügung gestellt (Ihr Az. in dieser Kommunikation mit dem PP Dortmund war 202.4.2.0-239/21). Bis dato hatte das PP Dortmund Sie ja über ein dreiviertel Jahr hinweg erfolgreich hingehalten, sodass ich Sie nun bitten möchte, mir die seit dem 23.1.2023 (von dort war die letzte E-Mail von Ihnen) stattgefundene Kommunikation zuzuschicken. Außerdem hatten Sie das PP Münster Anfang Januar (Ihr Az. ebenfalls 202.4.2.0-239/21) um ein Gespräch auf Fachebene gebeten. Hier bitte ich Sie ebenfalls um Übersendung des Fortgangs der Kommunikation seit dieser Nachricht von Ihnen sowie um Übersendung des (geschwärzten, sofern nötig) Protokolls Ihrer (Video-)Konferenz mit den PP Münster, sofern diese bereits stattgefunden hat. Ich (und einige andere) finden sehr gut dass Sie die strategischen Fahndungen in NRW kritisch begleiten und möchten das im Rahmen unserer Möglichkeiten als Zivilgesellschaft auch tun bzw. konnten das in Bonn im Winter auch mit etwas Erfolg tun (siehe nur https://ga.de/bonn/stadt-bonn/bonn-studenten-kritisieren-massive-kontrollen-der-polizei_aid-83571531 - leider konnten wir dann niemanden ausfindig machen, der/die kontrolliert wurde und hätte klagen wollen). Soweit ich weiß, haben auch Sie keinen Überblick darüber, wie oft strategische Fahndungen in NRW angeordnet wurden - wir auch nicht, aber wir arbeiten daran: Die 18 PPs haben wir einzeln angefragt und noch nicht überall Antworten erhalten - die Anfragen können Sie auf FragDenStaat finden, wenn Sie in der Suchzeile "Anordnung und Antrag der "Strategischen Fahndung" §12a PolG NRW" eingeben. Die 29 Landkreise, die ja auch Polizeibehörden sind und nach unserem Verständnis auch strategische Fahndungen anordnen können, haben wir jetzt übersichtlicher angefragt: https://fragdenstaat.de/projekt/strategische-fahndungen-gem-ss-12a-polg-nrw-uebersicht-und-letzte-anordnung-landkreise/ Sowie die Landeszentrale für polizeiliche Dienste: https://fragdenstaat.de/anfrage/strategische-fahndungen-gem-ss-12a-polg-nrw-uebersicht-und-letzte-anordnung-lzpd/ Vielleicht hilft Ihnen das ja auch bei Ihrer Arbeit! Ich hoffe, Ihnen mit meiner Anfrage nicht zu viel Mühe zu machen. Herzlichen Dank und freundliche Grüße! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 267545 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267545/
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Ihre E-Mail vom 11.05.2023 Von: << Antragsteller:in >> An: << Antragsteller:in >> Bearbe…
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Betreff
Ihre E-Mail vom 11.05.2023
Datum
15. Mai 2023 08:09
Status
Warte auf Antwort
Von: << Antragsteller:in >> An: << Antragsteller:in >> Bearbeitung: Herr Lottkus, Tel. 0211/38424-204 Aktenzeichen: 202.4.2.0-3342/23 Betreff: Ihre E-Mail vom 11.05.2023 1. Sehr geehrter Herr << Antragsteller:in >>, ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail. Der Vorgang wird hier im Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Sie erhalten sobald wie möglich weitere Nachricht. Ich weise allerdings darauf hin, dass wegen der hohen Zahl von Eingängen eventuell mit Verzögerungen in der Bearbeitung gerechnet werden muss. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf Diese Nachricht wurde maschinell erstellt und deshalb nicht unterschrieben. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2 - 4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-999 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc> www: www.ldi.nrw.de<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de>
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AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 6 Mai 2023 - Az.: 202.4.20-3342/23 Von: Re…
Von
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Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 6 Mai 2023 - Az.: 202.4.20-3342/23
Datum
26. Mai 2023 11:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Von: Referat 2 ( <<E-Mail-Adresse>> ) An: <<E-Mail-Adresse>> Bearbeitung: Herr Lottkus Durchwahl: 0211/38424-204 Aktenzeichen: 202.4.2.4-3342/23 Betreff: Ihr Antrag vom 6. Mai 2023 Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren o. g. Antrag hin übersende ich Ihnen den seit Ihrer letzten Anfrage mit den Polizeipräsidien Dortmund und Münster geführten Schriftverkehr. Ich weise darauf hin, dass ich aufgrund der Regelmäßigkeit Ihrer Informationsfreiheitsbegehren und des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes (aufgrund der nach wie vor führenden Papierakte sind diese regelmäßig manuell zu scannen und ggf. zu schwärzen) bei nachfolgenden Anfragen das Erheben von Verwaltungsgebühren prüfen werde. Sofern Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschen, bitte ich um Übersendung Ihrer ladungsfähigen Anschrift. Falls noch nicht bekannt, habe ich zu Ihrer Information ein kürzlich vom Landtag veröffentlichtes Dokument beigefügt, welches ab Seite 72 auch statistische Angaben zum Einsatz der Maßnahme der Strategischen Fahndung enthält. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 6 Mai 2023 - Az.: 202.4.20-3342/23 [#267545]…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
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Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 6 Mai 2023 - Az.: 202.4.20-3342/23 [#267545]
Datum
2. Juni 2023 18:14
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: 202.4.2.4-3342/23 Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihre Antwort und insbesondere auch für den Hinweis auf die Evaluation des PolG! Ich bedaure, dass meine Anfragen bei Ihnen einen derartigen Verwaltungsaufwand auslösen und kann für die Zukunft nur darauf hinweisen, dass gem. § 9 Abs. 3 lit. a) IFG NRW die Daten der mit dem Vorgang befassten Amtsträger:innen nicht geschwärzt werden müssen (dürfen). Somit wäre meinem Verständnis nach z.B. keine der Schwärzungen Ihrer Nachricht vom 26.5. notwendig gewesen, lediglich Schwärzungen wegen z.B. nachteiligen Auswirkungen auf die innere Sicherheit könnten in Frage kommen. Vielleicht verringert das den Verwaltungsaufwand, wobei es deswegen nicht weniger misslich ist, dass die Akten alle noch gescannt werden müssen! Mit den besten Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 267545 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267545/