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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Agip, Bonn

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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BUNDESSTADT BONN                                                     Bonn, den 19.05.2017 Der Oberbürgermeister Amt für Umwelt, Verbraucherschutz und Lokale Agenda Lebensmittelüberwachung und Veterinärdienste BE TRI EBSK ON TROLL E im Rahmen der Lebensmittelüberwachung Name des Lebensmittelunternehmers: Ort:                                 Godesberger Allee 063-065, 53175 Bonn Datum der Besichtigung:              10.05.2017 Kontrollpersonal:                    ██████ █████▎             ██ O.g. Lebensmittelunternehmen ist am 10.05.2017 im Rahmen der amtlichen Lebensmit- telüberwachung besichtigt worden. Bei der Kontrolle war Herr                anwesend. Dabei wurde folgendes festgestellt: I. Verkaufsbereich 1. Rechts und links vom Geschirrspüler hatten sich verschiedene ältere Lebensmit- telreste angesammelt. Die betroffenen Bereiche sind ausreichend zu reinigen. 2. Der Mitarbeiter im Imbiss arbeitete ohne gültige Infektionsschutzbelehrung. Für die Belehrung hatte dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Termin. Grundsätzlich sind Mitarbeiter erst dann ein zusetzen, wenn diese auch über die erforderlichen Unterlagen verfügen. II. Lager 1. Der Fußboden war durch diverse Anhaftungen leicht verunreinigt. Der Fußboden ist gründlich zu reinigen. III. Tiefkühlhaus 1. Auf dem sichtbaren Fußboden war eine gräuliche Schmutzschicht erkennbar. Der Fußboden ist ausreichend zu reinigen und zukünftig sauber zu halten. Die o.g. Beanstandungen stellen Verstöße gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel I, II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung sowie gegen § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dar. █ ██ ▎     ██
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