badische_backstub_bescheid_geschwaerzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Badische Backstub, Karlsruhe

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Karlsruhe
Stadt Karlsruhe, 76124 Karlsruhe, Ordnungs- und Bürgeramt Ordnungs-und Bürgeramt
Gegen Zustellungsurkunde .  Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen

Alter Schlachthof 5, 76131 Karlsruhe
Melanie Welker

Zimmer: 114

Telefon: 0721 133-7110

Fax: 0721. 133-957110

E-Mail: melanie.welker@oa.karlsruhe.de

Haltestelle: Tullastraße

11. Juli 2019

Lebensmittelüberwachung;

Ihr Antrag auf Aktenauskunft über das Online-Portal „Topf Secret” von foodwatch und
FragDenStaat vom 23. Mai 2019

Betrieb: Badische Backstub’, Steinhäuserstraße 22, 76135 Karlsruhe

es ergeht folgender
Bescheid:

1. Nach Prüfung Ihres Antrags vom 23. Mai 2019 auf Informationserteilung nach dem
Verbraucherinformationsgesetz (VIG) haben wir uns für die Übermittlung der
angeforderten Informationen entschieden.

Diese Entscheidung wird dem betroffenen Lebensmittelunternehmer zeitgleich
bekanntgegeben.

Wir werden Ihnen die angeforderten Informationen frühestens mit Ablauf des 24. Juli
2019 in Form eines einfachen Briefes postalisch zukommen lassen.

Der betroffene Betrieb hat die Möglichkeit bis zum vorgenannten Termin, gerichtlich
gegen diese Entscheidung vorzugehen.

2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
1

ER

Sachverhalt:
.

Mit Antrag vom 23. Mai 2019 haben Sie in Bezug auf den oben genannten Betrieb eine
Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz gestellt. Die Fragen lauteten wie folgt:

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen
stattgefunden?
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen?

Der Betrieb wurde zu Ihrem Antrag angehört und über die an Sie zu übermittelnden
Informationen unterrichtet.

Gemäß 8 4 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist zuständig
die nach Landesrecht zuständige Stelle. Nach 8 38 Absatz 1 und 8 39 Absatz 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Verbindung mit den 88 18 Absatz 4
und 19 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes (AGLMBG) ist demnach die Stadt Karlsruhe zuständige
Lebensmittelüberwachungsbehörde.

Nach 8 2 Absatz 1 Nummer 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf

freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen

Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen

a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,

b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen

c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze

sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den

Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind.

Gemäß 8 7 Absatz 1 VIG werden für Amtshandlungen der Behörden nach diesem Gesetz
vorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Der Zugang
zu Informationen nach 8 2 Absatz 1 Nummer 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von
1.000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem
Verwaltungsaufwand von 250 Euro.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der Stadt
Karlsruhe, bevorzugt beim Ordnungs- und Bürgeramt, Abteilung Lebensmittelüberwachung
und Veterinärwesen, Alter Schlachthof 5, 76131 Karlsruhe, oder bei jeder anderen
Dienststelle der Stadt Karlsruhe, Widerspruch erhoben werden.

Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der genannten
Frist bei der Widerspruchsbehörde, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe
eingelegt wurde.
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Hinweis:

Gemäß 8 5 Absatz 4 VIG haben Widerspruch und Anfechtungsklage in den in 8 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung.

Die VIG-Auskunft dient zu Ihrem privaten Gebrauch. Die weitere Verwendung
erhaltener Informationen durch die Verbraucherin und den Verbraucher wird durch das
VIG nicht geregelt. Eine Weiterverwendung beziehungsweise Weitergabe der
Informationen erfolgt daher in eigener Verantwortung, wobei Sie dabei das geltende
Recht zu beachten haben. Im Hinblick auf die mit der Informationsplattform „Topf-
Secret“ verbundene kontroverse Diskussion können wir Sie nur vorsorglich darauf
hinweisen, dass Sie, wie bei allen Meinungsäußerungen über Dritte, von diesen
rechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Die Beantwortung
der Rechtsfrage, ob derartige Ansprüche im Einzelfall gerechtfertigt sind, liegt nicht im
Aufgabenbereich der Verwaltung und ist daher auch nicht Gegenstand der
vorliegenden behördlichen Auskunft. Im Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten liegt
die rechtsverbindliche Klärung solcher Rechtsfragen bei den zuständigen Gerichten.

Mit freundlichen Grüßen

sl L kei

Melanie Welker
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