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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Ciao.Ciao Gelato & Caffè, Bonn

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Bericht über eine Kontrolle gemäß Art. 9 VO (EU) 2017/625 Betrieb:                                                              Durchführende Behörde: Bundesstadt Bonn Amt für Umwelt, Verbraucherschutz Die Kichererbse                                                         und Lokale Agenda ‚Poppelsdorfer Allee       ( unter Unterführung ) 000                    Engeltalstr 4 53115 Bonn                                                              53103 Bonn BN-0010823                                                              Tel.-Nr.: +49(0)228772756          Fax-Nr.:   +49(0)228779619634 E-Mail:   lebensmittelueberwachungsamt@bonn.de Datum/Uhrzeit: 04.02.2020 von     11:40   bis  12:20 Uhr Ansprechpartner vor Ort:                                                Behördenvertreter: r Weiteres Betriebspersonal:                                             Weiteres Kontrollpersonal: Herr Hans Werner Schröder Zweck der amtlichen Kontrolle:         planmäßige Routinekontrolle      Betriebsart Risikopunkte:   40    / Punkte Produktrisiko: Kontrollierte Betriebsart/en:    Imbissbetriebe einschl. mobile Einrichtung I. Kontrollierte Kontrollbereiche/Einrichtungen (Inventar/ Mobiliar) Küche, Personaltoilette Vorraum, Personaltoilette Il. Kontrollierte Punkte/Angewandte Kontrollmethoden v = kontrolliert          a  = nicht kontrolliert       © = nicht zutreffend 01 Hygiene (-managment, be-                       02 Hygiene allgemein                           03 Zusammensetzung -nicht triebliche Eigenkontrolle)                        (Betriebshygiene)                              mikrobiologisch 1. Mitarbeiterschulung                   v|     1. Bauliche Beschaffenheit               v      Untersuchung von Produkten               v 2. Rückverfolgbarkeit                     v|    2. Personalhygiene                    ‚| v 104 Kennzeichnung / Aufmachung 3. Schädlingsbekämpfung                   v|    3. Produktionshygiene                    v      Kennzeichnung                            v 4. Reinigung / Desinfektion               v|    4. Temperatureinhaltung                  v |05 Andere Kontrollpunkte                     v 5. HACCP-Verfahren                        v                                                                 \ Il. Kontrollergebnis (Feststellungen zu allen kontrollierten Räumen und Punkten) Betriebsstätte (allgemein) 1.             Verstoß: Es konnten keine Hygieneschulungen nachgewiesen werden. Lebensmittelunternehmer haben zu gewährleisten, dass Betriebsangestellte, die mit Lebensmittel umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/ oder geschult wurden. Das Personal ist sofort und in Zukunft jährlich in Fragen der Lebensmittelhygiene zu schulen. Die Schulungen sind im Rahmen der Eigenkontrollen zu dokumentieren. Frist: unverzüglich Verstoß:. Zum Zeitpunkt der Kontrolle konnten keine Dokumentationen der Wareneingangskontrollen, der Temperaturkontrollen und des Reinigungsplanes nachgewiesen werden. Lebensmittelunternehmer haben ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCP- Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten. Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 fordert gemäß Art. 4 und 5 betriebseigene Kontrollsysteme zur Erfassung und Beherrschung kritischer Punkte. Es müssen angemessene Sicherungsmaßnahmen festgelegt, durchgeführt und überprüft werden. Dabei sind mindestens der Wareneingang, die Lagerung der Lebensmittel und die damit verbundenen Temperaturen zu kontrollieren und zu dokumentieren. Frist: unverzüglich Seite 1 von 2
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3.             Feststellung: Es wurde festgestellt, das zwar Arbeitskleidung getragen wurde, einzelne Mitarbeiter aber aus Gründen der kalten Jahreszeit teilweise private Kleidungsstücke wie beispielsweise eine Mütze oder ein Kapuzenpulli trugen. Es wurde vereinbart, dass zukünftig einheitliche Arbeitskleidung besorgt und getragen wird. Küche 4.             Verstoß: Die Türdichtung der Saladette war beschädigt. Die Türdichtung des Saladette ist instand zu setzen. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 Frist: 05.03.2020 5.            Verstoß: In den Wänden befanden sich nicht verschlossene Dübellöcher. Die Dübellöcher sind zu verschließen. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V/’.m. Anh. Il Kap. I Nr. 1 Frist: 05.03.2020 Folgende Kontrollbereiche wiesen keine Mängel auf: Personaltoilette Vorraum, Personaltoilette Anmerkung: Beispieldokumente bezüglich der Eigenkontrollen wurden mit dem Bericht zugesendet. IV. Kontrollbewertung Hinweis: Dieser Kontrollbericht wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. Herr Ulland, 05.02.2020 Lebensmittelkontrolleur Seite 2 von 2
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