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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu City Imbiss, Tamm

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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LANDRATSAMT                                              LUDWIGSBURG Hindenburgstr.  20/3 Landratsamt•Postfech 760•71607Ludwigsburg                                                               Ludwigsburg Telefon 07141 144-2031 Telefax 07141 144-599 37 Internet: www.Landicreis-Ludwlgsburg.de Fachbereich Veteiinärwesen und Lebensmittelüberwachung Auskunft erteilt Unser Zeichen                IhrZeichen       IhreNachrichtvom         Durchwahl      Zimmer-Nr.     Datum 14.10.2019                                             13.01.2020 ███████████████████████████████████████████████████ AntragaufAuskunft                nachdem Verbraucherinformationsgesetz                               (VIG) CityImbiss,     Bahnhofstr.     15,71732Tamm Sehr                              , mitE-Mail     vom 14.10.2019       habenSieüber           dasIntemetportal     „FragDenStaat"       einen  Antrag    auf Herausgabe     vonInformationen,         bezüglich      lebensmittelrechtlicher      Betriebsüberprüfungen       im Betrieb   „City  Imbiss,   Bahnhofstr.      15,71732Tamm",nachdem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gestellt. Es ergeht    aufIhrenAntragfolgende I.                                   Entscheidung 1. Sieerhalten     zuIhrer    Frage1.undFrage            2.Satz1 indieser       Entscheidung,     die.Information warmdiebeiden        letzten  Betriebskontrollen        stattgefunden    habenundobesdabei           zu Bean standungen    kam. 2. Sieerhalten      zu Ihrer   Frage2.Satz2 überdieHerausgabe                  derentsprechenden       Kontrollbe richte ggf. dieInformation        durchAkteneinsicht          hier im Amt. 3. Diesofortige      Vollziehung       dieser    Entscheidung     wirdangeordnet. 4. Fürdiese      Entscheidung      wirdkeine        Gebührerhoben. Öffnungszeiten:                     Sieerreichen uns mit:  Pakctadrcsse:       Kreisaxokasse Ludwigßbug Kfflito31 (BLZ60450050) Montag- Freilag 8:30 -12:00Uhr                             Hindenbingstnaße 40    IBAN:     DE446«50(B00(X)0000031 13:30-1530 Ulir                            71638Ludwigsbuig BIC:         SOLA DES! LBG 13:30-18:00Uhr VolksbankLudwigßbmgeG Konto484484001(BLZ60490150) 421 Oder533                               IBAN:     DE72e04901500484484001 Haltestelle                               BIO       GENODESILBG Agailia-ftlrAibdt                         ümsalzsteuer-ldentifikations-Niimmer DE 146128122 Institutio^kennzeidien desSozialbereiches 138080117 Seite 1 von 4
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- 2-                         - II. Begründung: 1. Sachverhalt Am 14.10.2019 haben Sie einen Antrag per E-Mail über die Intemetplattform „FragDenStaat" aufInformationszugang nach dem VIG gestellt. Sie beantragen folgende Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: City Imbiss, Bahnhofstr. 15, 71732 Tamm 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des ent sprechenden Kontrollberichts an mich. 2. Rechtsgrundlagen Zu 1.1 Gem.§ 2 Abs. 1 VIG hatjeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auffreien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stel len festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen • Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie.Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind. Dieser Anspruch auffreien Zugang der o.g. Daten besteht nur, soweit kein Ausschluss- oder Be schränkungsgrund i.S.v. § 3 VIG vorliegt und die Feststellungen nicht älter als fünf Jahre sind. Die Informationen nach dem VIG werden nur auf Antrag erteilt. Der Antrag muss gem. § 4 Abs. 1 VIG hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Information er gerichtet ist. Sie haben am 14.10.2019 einen schriftlichen Antrag über die Online-Plattform „FragDenStaat" gestellt, welcher inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Aus Ihrem Antrag ist er sichtlich um welche Informationen Sie zu welchem Betrieb ersuchen. Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige Stelle. Dies sind gem. § 2 Abs. 1 Ausführungsge- setz zum Verbraucherinformationsgesetz(AGVIG)die Lebensmittel- und Futtermittelüberwa chungsbehörden, Somit ist hier der Fachbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Ludwigsburg zuständig. Gem.§ 4 AGVIG dsirf ein Informationszugang erst dann erfolgen, wenn die Entscheidung be standskräftig geworden oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Nach 1.3 wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Damit ist diese Voraussetzung erfüllt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung muss geeignet, er forderlich und angemessen sein. Die Maßnahme ist geeignet Ihnen die nach dem VIG beantrag ten Informationen zugänglich zu machen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergab weiter, dass die Entscheidung erforderlich ist, da die Informationen auf anderen Wegen nicht zugänglich sind, sowie angemessen, da das öffentliche Informationsinteresse, in diesem Fall Ihr Interesse, höher gewichtet wird als das mögliche Interesse des Lebensmitteluntemehmers am Zurückhalten der Information. Seite 2 von 4
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Die beiden letzten Kontrollen haben an folgenden Terminen mit angegebenem Ergebnis stattge funden: 1.) 08.11.2017, ohne Beanstandungen 2.) 24.10.2017, ohne Beanstandungen Unter Beanstandungen sind hierbei alle Abweichungen von Rechtssätzen im Lebensmittelrecht zu sehen, sodass hier Abweichungen ohne unmittelbaren Bezug zum Lebensmittel wie z.B. Defi zite in Bezug auf Dokumentationen ebenso enthalten sein können wie Abweichungen mit unmit telbarem Bezug zu Lebensmitteln wie z.B. Abweichungen von Kühltemperaturen, Überlagerung, Verderb, Hygienemängel, etc. Eine Einstufung der Beanstandungen unsererseits wünschten Sie aber ausdrücklich nicht.                    " Zu 1.2 Von Ihrem Antrag weichen wir dahingehend ab, als dass wir, sollten entsprechende Kontrollbe richte vorliegen, die Übermittlung der Information zu Ihrer Anfrage Nr. 2 Satz 2 durch Heraus gabe der entsprechenden Kontrollberichte, nicht elektronisch vornehmen. Die informations- pflichtige Stelle kann nach § 6 Abs. 1 VIG den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Dieser wichtige Grund ergibt sich insbesondere aus § 2 Abs. 1 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Informationen, die in den Nr. 1 bis Nr. 7(Informationen) aufgeführt sind, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2, unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Als Voraussetzung der Informations gewährung ist nach § 4 Abs. 1 VIG ein schriftlicher Antrag zu stellen' Sie selbst haben diesen Antrag gestellt. Wenn nun aber, wie in Ihrem Antrag formuliert, die Übermittlung der Kontroll berichte in elektronischer Form über Ihren E-Mail Account auf der Online Plattform „FragDen- Staat" erfolgt, wird diese Information zunächst auch den Betreibern der Plattform, sowie ggf. durch Ihre Freigabe darüber hinaus einer unbestimmbaren Anzahl an Personen zur Verfugung gestellt, die zu dieser Auskunftserteilung keinen Antrag gestellt haben. Eine derartige antragslose Informationserteilung an eine anonyme Gruppe von Intemetbenutzem ist im VIG nicht vorgese hen, es sei denn, der Betreiber hätte einer solchen Veröffentlichung zugestimmt. Der Behörde wäre es in so einem Verfahren auch nicht möglich den Anspruch auf Auskunftserteilung einer anonymen Masse an Internetbenutzern zu prüfen. Auch ist nach einer internen Dienstanweisung des Landratsamtes der Versand von Bescheiden, insbesondere mit personenbezogenen Daten auf elektronischem Weg nicht zulässig. Wir werden Ihnen deshalb ggf. eine persönliche Akteneinsicht i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG ge währen. Bitte vereinbaren Sie hierzu ggf. einen Termin, wann Sie hierher kommen wollen, damit wir uns entsprechend vorbereiten können. Jedoch kann dieser Termin gemäß § 5 Abs.4 VIG fhihestens 14 Tage nach Zugang dieser Entscheidung an den betroffenen Lebensmittelbetrieb stattfinden. Der in diesem VIG-Verfaliren drittbetroffene Betrieb erhält ebenfalls eine Ausfertigung dieser Entscheidung zugesandt. Seite 3 von 4
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-4- Zu 1.3 Die sofortige Vollziehung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) angeordnet, das heißt Widerspruch und Anfechtungsklage haben gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 VwGO entfallt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird. Das besondere öffentliche Interesse der Verbraucher an dem Informationszugang ist durch das Bedürfiiis der Verbraucher aufzeitnahe, umfassende Information über lebensmittelrechtliche Belange gegeben. Zu 1.4 Der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist bis zu einem Verwal tungsaufwand von 1.000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Diese Entscheidung ergeht somit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG gebührenfrei. III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Landratsamt Ludwigsburg mit Sitz in Ludwigsburg Widerspruch eingelegt werden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfugung. Mit freundlichen Grüßen (Dieses Schreiben wurde in einem automatisierten Verfahren erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig, § 37 Abs. 5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz B.-W.) Hinweis: Die VIG-Auskunft dient zu Ihrem privaten Gebrauch. Die weitere Verwendung erhaltener Informationen durch die Verbraucherin und den Verbraucher wird durch das VIG nicht geregelt. Eine Weiterverwendung bzw. Weitergabe der Informationen erfolgt daher in eigener Verantwortung, wobei Sie dabei das geltende Recht zu beachten haben. Im Hinblick auf die mit der Informationsplattform „Topf-Secret" verbundene kontroverse Diskussion können wir Sie nur vorsorglich daraufhinweisen, dass Sie, wie bei allen Meinungsäußerungen über Dritte, von die sen rechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob derartige Ansprüche im Einzelfall gerechtfertigt sind, liegt nicht im Aufgabenbereich der Verwaltung und ist daher auch nicht Gegenstand der vorliegenden behördlichen Auskunft. Im Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten liegt die rechtsverbindliche Klärung solcher Rechtsfragen bei den zuständigen Gerichten. Ebenso ist die unautorisierte Veröffentlichung der Namen und Kontaktdaten von Behördenmitarbeitem,z.B. im Internet, unzulässig. Seite 4 von 4
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