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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Derman, Oberhausen“
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Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.
Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.
Fachbereich 2-4-20 Oberhausen, 22.05.2023 2-4-26-01 26 89; Schlerkmann Dez. 5-3 Baugenehmigung u. Bauordnung Urschriftlich 5, Mai 2093 Fachbereich 5-3-10 / Bauaufsicht % Bauvorhaben auf dem Grundstück Buchenweg 30 Bauherr: BiH Klub Sarajevo Oberhausen e.V. Baugesuch: 00139-22-02 Es wird Bezug genommen auf die bisherigen hiesigen Stellungnahmen des Sachgebietes Gaststättenrecht sowie des Veterinärbereiches. Vorliegend wurde eine abgeänderte Grundrißzeichnung durch den Antragsteller zur erneuten Prüfung eingereicht. Die Änderungen stellen die Einrichtung einer behindertengerechten Toilette dar sowie die Verlegung der Zugänge zu sämtlichen Toilettenanlagen ausschließlich von der Außenseite des Gebäudes. Die Einrichtung einer behindertengerechten Toilette ist eine gesetzliche Vorgabe aus dem Gaststättengesetz NRW (GastG NRW) soweit alkoholische Getränke zum sofortigen Verzehr angeboten werden. Die vorliegend geplante behindertengerechte Kundentoilette genügt dem Grunde nach aus gaststättenrechtlicher Sicht den Vorgaben des GastG NRW soweit eine entsprechend ungehinderte Zuwegung gegeben ist. Hinsichtlich der ausschließlich von außen zugänglichen Sanitäranlagen, wird die Eingangstür zum Veranstaltungsraum jedoch gehäuft, ggfs. auch beständig, durch Gäste auf dem Weg zur Toilette geöffnet werden. Hierdurch bedingt sich ein erhöhtes Lärmaufkommen der aus dem Veranstaltungsraum nach außen dringenden Geräuschkulisse. Aus gaststättenrechtlicher Sicht wird in diesem Zusammenhang auf die Regelungen des & 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG NRW hingewiesen. Danach wäre eine Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn der Betrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteiwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Der ausschließliche Zugang sämtlicher Sanitäranlagen von außen incl. der dem Personal zur Verfügung stehenden Toilette, erfordert des Weiteren eine Neubewertung des Bauvorhabens aus hygienerechtlicher Sicht. Es wird daher darauf hingewiesen, dass die beiliegende Stellungnahme der Veterinärin keine Ergänzung der - bisherigen veterinärrechtlichen/hygienerechtlichen Stellungnahme vom 17.02.23 ist, sondern eine Ersetzung. Es wird empfohlen, vor einer erneuten Überplanung zunächst mit dem hiesigen Veterinärbereich bzw. mit der zuständigen Lebensmittelkontrolleurin Rücksprache zu halten. RA 77