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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Eiscafe Rialto, Bingen am Rhein

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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@ f            \           _           / 'MAINZ-BINGEN Kreisverwaltung KreisvenualtungMainz-Bingen- AußenstelleMainz - Postfach2050 - 55010 Mainz         .     Es schreibt Ihnen Herr                                ,                                                    Frau Dr. Brigitte Doll ███         ██                                                                           ;!et:gnärwreslerg und Eat;1dlvvti)rtschaf; .                                                                          ac erenc e ensmr e u erwac un Lembergblnck_9                                                                         _ Veterinärwesen, Tierschutz              g, Tel.   06131 / 593 3 3 - 4112 Fax    06131 / 693 33 —4199 E-Mail doll.brigitte@mainz-bingen.de Ihre Nachricht vom 07.10.2019 Aktenzeichen 41a/ 176-86 0 Seite 1 von 3 Lebensmittelüberinachung                                             '         _ ‘       24. Oktober 2019 Antrag Nr. 168043 nach dem Verbraucherinformationsgesetz . Sehr █████ ███ ██ Sie haben bei uns über das Internetportal "fragdenstaat.de" einen Antrag auf Information nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gestellt.                                                        ' Es ergeht folgender Bescheid                                            ‘ Der Antrag wird gemäß 5 1, 5 3 Satz 1 Nr. 2a und 5 4 Abs. 3 Nr. 2 u. Abs. 5 Satz 1 VIG abgelehnt. Begründung Das VIG i. d. F. vom 17.10.2012 bestimmt in 5 1 den Anwendungsbereich des Gesetzes. Hiernach erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und zu Verbraucherprodukten. die dem 9 27 Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterliegen. Der Informationszugang bezieht sich auf gesundheitsschädliche Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte, auf unsichere Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte und auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte, die zur Täuschung geeignete Merkmale besitzen. Die Beschränkung des lnformationszuganges auf Daten zu Erzeugnissen ergibt sich schon aus der Gesetzesbegründung zu dem VIG a. F. vom 05.11.2007 (s. BR-Drucksache 273/07, Zitat $. 14: „ ............... erweitert das vorliegende Artikelgesetz das Recht auf Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen über Erzeugnisse im Sinne des LFGB und des Weingesetzes. Dabei werden die Vertraulichkeit der Beratungen der Verwaltung gewahrt sowie die privaten Belange Dritter, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, entsprechend der spezifi   schen Bedürfnisse im Anwendungsbereich des LFGB geschützt.” Zitat 5. 19: Zu Absatz 1 Satz 1 Dienstgebäude und Lieferanschrift:        Allgemeine Sprechzeiten:                   Bankverbindung: Montag - Freitag:    09.00 —12.00 Uhr Große Langgasse 29                        Montag - Mittwoch: 14.00 —15.30 Uhr        Sparkasse Rhein-Nahe 55116 Mainz                               Donnerstag:          14.00 - 18.00 Uhr     IBAN DE23 5605 0180 0030 0003 50 Tel. Zentrale     06131] 693 33—0         sowie nach telefonischer Vereinbarung      BIC MALADE51KRE Fax Zentrale      06131] 693 33-4098 Öffnungszeiten Venualtungsgebäude:         Sparkasse Mainz 0 Eingang barrierefrei                    Montag —Mittwoch: 07.00 - 17.00 Uhr        IBAN DE45 5505 0120 0100 0111 54 Donnerstag:          07.00 - 18.00 Uhr     BIC MALADE51MNZ www.mainz-bingen.de                       Freitag:         '   07.00 —12.30 Uhr
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„Absatz 1 Satz 1 eröffnet jeder natürlichen oderjuristischen Person Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Es wird ein freier ‘ Zugang gewährt, der von keinem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig ist.” Zitat$. 20: „Die Information „über Abweichungen von Rechtsverschriften” soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Möglichkeit eröffnen, zu erkennen, ob das Erzeügnis den jeweiligen Normen entspricht oder ob von diesen Normen abgewichen worden ist. Dies betrifft nicht nur die Fälle, in denen ein Erzeugnis wegen des Verstoßes gegen zwingende Vorschriften nicht verkehrsfähig ist (und deshalb vom Markt zu nehmen ist), sondern auch Informationen darüber, ob bei der Herstellung oder Bearbeitung des Erzeugnisses auf Grund von Ausnahmegenehmigungen von Vorschriften abgewichen worden ist.") Der Anwendungsbereich des VIG alter Fassung ergab sich somit nicht aus dem Gesetzestext selbst, sondern nur’aus der Gesetzesbegründung.                ‘ Bei dem VIG neuer Fassung wurde der Anwendungsbereich als 5 1 in den Gesetzestext übernommen (5. BT-Drucksache 17/7374), um die „Auslegung des Gesetzes zu erleichtern und den zuständigen vollzugsbehörden eine Rechtsanwendung ohne Zugriff auf die Gesetzesmaterialien zu ermöglichen” (5. BT-Drucksache 17/7374). Die Ausdehnung des Informationszuganges nach dem neuen VIG besteht im Wesentlichen darin, dass nunmehr auch Verbraucherprodukte       nach @ 2 Nr. 26 des Produktesicherheitsgesetzes unter das VIG fallen. Ferner regelt @ 2 Abs. 4 VIG, dass die Vorschriften dieses Gesetzes nicht gelten, soweit in anderen . Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind. Es gibt entsprechende Regelungen in 5 40 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz--buches (LFGB), in Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und'm Art. 7 der Verordnung 882/2004 (ab 14.12. 2019 ersetzt durch die Art. 11 und 8 der Verordnung (EU) 2017/625). Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, finden Sie daher'm Internet unter diversen, frei verfügbaren Portalen sowie auf der Website der Kreisverwaltung Mainz-B-ingen. Nach Prüfung Ihres Antrages und der zur Zeit gültigen Gesetzeslage sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass Ihr Auskunftsersuchen bezüglich Punkt 1 Ihres Antrages schon nicht unter den Anwendungsbereich des VIG fällt. Punkt 2 Ihres Antrages fällt ebenfalls nicht unter den Anwendungsbereich des VIG und die geforderten Informationen sind ein Ausschluss- und Beschränkungsgrund nach 5 3 Nr. 2a VIG — Zugang zu personen—bezogenen Daten— (vgl. auch 9 5 lnformationsfreiheitsgesetz (IFG‘) und Art. 4 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)) und Ablehnungsgründe nach 5 4 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 VIG -vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen; es stehen diverse Portale im Internet zur Vérfügung, Informationszugang Wird bereits nach 5 6 Abs. 1 Satz 3 gewährt-. _ Die Informationen sind auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht zugänglich. Rechtsgrundlagen (in derjeweils gültigen Fassung) V‚erbraucherinformationsgesetz (VIG) i. d. F. vom 17.10.2012 (BGBl. ! 5.2156) Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i. d. F. vom 03.06.2013 , (BGBl. IS. 1426) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungendes Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Schreiben vom 24.10.2019      ' 7                   ’        —   Seite 2 von 3
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Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28.01.2002 (ABI. Nr. L 31 S. 1) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABI. L 165 S. 1) Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen vom 15.03.2017 (ABI. L 95 S. 1) Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 05.09.2005 (BGBl. IS. 2722), i. d. F. vom 07.08.2013 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27.04.2016 (ABI. L 119 vom 04.05.2016 s. 1) Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben ‘ werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisvewvaltung Mainz-Bingen, - Außenstelle Mainz -‚ Große Langgasse 29, 55116 Mainz, einzulegen. Der Widerspruch kann                                     _                           - '     schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisvewvaltung Mainz-Bingen, - Außenstelle Mainz —, V Große Langgasse 29, 55116 Mainz, oder 0    durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an: kv-mainz-bingen@poststelle.rlp.de oder                                                                                 - 0 durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail— Gesetz an: kreisverwaItung@mainz-bingen.de-mail.de                                                   ' erhoben werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg—Rückert-Str. 11, 55218 Ingelheim am Rhein, gewahrt. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist, die diesen'Vemraltungsakt erlassen hat.                                                                                   ' Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag QMM 0r. Doll Amtstierärztin 1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABI. EU Nr. L 257 S. 73). Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Schreiben vom 24.10.2019                                              Seite 3 von 3
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