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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Flora & Fauna Stuttgart, Stuttgart

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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IıGART Landeshauptstadt Stuttgart Amtfür öffentliche Ordnung Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für öffentliche Ordnung, | 70161 Stuttgart Zustellungsnachweis Gegen Lebensmittelüberwachung, | | Verbraucherschutz und Veterinärwesen Hausadresse: Hauptstätter Straße 58 70178 Stuttgart E-Mail: lebensmittelueberwachung.veterinaerwesen@stuttgart.de Ihre Nachricht: Unser Zeichen: Bearbeiter/-in: Zimmer: Tel. (07 11) 2 16- Fax (07 11) 2 16- Datum: 23.07.2019 Az.: Verbraucherinformationsgesetz (VIG) | Antrag auf Informationen gemäß VIG vom 16.06.2019 es ergeht folgender BESCHEID: 1. Dem Antrag auf Informationen gemäß VIG vom 116.06.2019 wird stattgegeben. 2. Der Informationszugang an den Antragsteller erfolgt schriftlich 14 Tage nach Zustellung dieses Bescheidesan die betroffenen Dritten. 3. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. GRÜNDE: 3 | Mit E-Mail vom 16.06.2019 wurde beantragt, die letzten beiden Kontrollergebnisse der Betriebs- prüfungen desBetriebes Gaststätte „Flora und Fauna‘, Am Schwanenplatz 10, 70190 Stuttgart zukommen zu lassen. | | Die notwendigen Antragstellerdaten wurden mit E-Mail 16.06.2019 übermittelt. Dem betroffenen Betrieb wurde mit Schreiben vom 09.07.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß $ 238 Lan- desverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) gegeben. Sie erreichen unsmit: | I und SR bis Haltestelle | Sprechzeiten: © bis Haltestelle Stadtmitte Do 08:30 - 15:30 Uhr Österreichischer Platz Mo bis Mi 08:30 - 12:00 Uhr Fr 08:30 - 11:30 Uhr [&] Behindertenparkplatz Konto der Stadtkasse: | BW Bank Stuttgart | IBAN: DE28600501010002002408 Nr. 2 002 408 (BLZ 600 501 01) Schwabenzentrum BIC: SOLA DE ST
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Die Landeshauptstadt Stuttgart ist gemäß 8 38 Abs. 1 des Lebensmiittel- und Futtermittelgesetz- buchs (LFGB)i. V. m. 88 18, 19 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfs- gegenständegesetzes (AGLMBG), $ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes und $ 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG, Lebensmittelüberwachungsbehörde in ihrem Zuständigkeitsbereich und somit nach $ 2 Abs. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum VIG informationspflichtige Stelle nach $ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VIG. Gemäß $ 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG hat jeder Verbraucher nach Maßgabe des VIG gegenüber der informationspflichtigen Stelle einen Rechtsanspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von ihr festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des LFGB, des Produktsi- cherheitsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwen- dungsbereich der genannten Gesetze, sowie ae und Entscheidungen, die im Zusam- menhang mit den Abweichungen getroffen wordensind. Die Anfrage bezieht sich auf Informationen aus diesem Rechtsbereich. Diese Voraussetzungen liegen somit vor. Es bestehen keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe gemäß $ 3 VIG. Die Gewährung des Auskunftsansprucheserfolgt gemäß 86 Abs. 1 Satz 1 VIG. Hierzu weisen wir darauf hin, dass die informationspflichtige Stelle gemäß 8 6 Abs. 3 Satz 1 VIG nicht ver- pflichtetist, die inhaltliche Richtigkeit der gewährten Informationen zu überprüfen. Derzeit sind keine Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit bekannt. Sollten uns zukünftig Hinweise hierzu bekannt werden, werden wir diese entsprechend $ 6 Abs. 3 Satz 2 VIG mitteilen. Im vorliegenden Verfahren waren BelangeDritter von dem Antrag auf Informationszugang be- troffen. Deshalb wurde dem betroffenen Dritten Gelk genheit gegeben, gemäß $ 5 Abs. 1 VIG, 8 28 LVwVfGStellung zu nehmen. Entsprechend $ 5 Abs. 2 Satz 3 VIG und 8 41 Abs. 1 LVwVfG ist die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller und auch den Dritten bekannt zu geben, weshalb jedem eine Ausfertigung dieses Bescheides zugestellt wird. Auf $ 43 Abs. 1. LVwVfG wird hingewiesen. Im vorliegenden Fall liegt der Verwaltungsaufwand ine 1.000 Euro, so dass dieser Bescheid gebühren- und auslagenfrei gemäß $ 7 VIG ergeht. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erho- ben werden. Der Widerspruchist schriftlich oder zur| Niederschrift bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit Sitz in Stuttgart zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung des Wider- spruchs beim Regierungspräsidium Stuttgart mit Sitz in Stuttgart gewahrt. Hinweis Gemäß $ 5 Abs. 4 VIG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht Stuttgart, Schellingstr. 15, 70174 Stutt- gart, kann gemäß $ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Antrag die aufschie- bende Wirkung ganz oderteilweise anordnen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der An- fechtungsklage zulässig.
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