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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Germar's Best Burger and Pizza, Schwabmünchen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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ANDKREIS Landratsamt Augsburg | Veterinäraufgaben und Verbraucherschutz Prinzregentenplatz 4 | 86150 Augsburg Herrn POSTANSCHRIFT Landratsamt Augsburg Prinzregentenplatz 4 86150 Augsburg (0821) 3102-0 info@LRA-a.bayern.de www.landkreis-augsburg.de VETERINÄRAUFGABEN UND Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG); VERBRAUCHERSCHUTZ Ihr Antrag nach 8 1 i.V.m. 8 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) VIG; DATUM 17.07.2019 Germar’s Best Burger & Pizza,                                                                   IHR SCHREIBEN VOM Riedstr. 59, 86830 Schwabmünchen                                                                       07.06.2019 IHR ZEICHEN Sehr geehrte                                                                                                                    AKTENZEICHEN 35-5142/02 wie mit Schreiben vom 01.07.2019 mitgeteilt, haben wir uns nach Prüfung Ihres Antrags vom 07.06.2019 für die Übermittlung der an- geforderten Informationen entschieden. Hiermit gewähren wir Ihnen nach 8 6 Abs. 1 Satz 1 VIG folgende Information: Bei einer Kontrolle am 09.10.2018 wurden keine Mängel festge- stellt. Bei einer Kontrolle am 20.03.2019 wurden folgende Feststellungen getroffen: 1. Küche 1.1. Die Wandeckfliesen waren beschädigt. Eckschutzleisten fehlten stellenweise. (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang Il Kapitel II Nr. 1b der VO (EG) Nr. 852/2004) 1.2. Der Fußboden war - insbesondere in den Rand- und Eck- bereichen sowie unter und hinter der Einrichtung - verun- reinigt. (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang Il Kapitel II Nr. 1a der VO (EG) Nr. 852/2004) Sprechzeiten       Mo. bis Fr. 7:30 - 12:30 Uhr, Do. 14:00 - 17:30 Uhr nach Vereinbarung Bankverbindung     Kreissparkasse Augsburg | IBAN DE29 7205 01(             8 04  SWIFT-BIC BYLADEM1AUG UST-IdNr. DE152901 655
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r LANDKREIS 1.3. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Bodengelagert, die üblicherweise im Arbeits- prozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen. (Art. 4 Abs.2 i.V.m. AnhangIl Kapitel IX Nr. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004) 1.4. Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die in der Saladette gelagerten Lebensmit- tel wurde überschritten. (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang Il Kapitel IX Nr. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004) Getränkekühlraum 2.1. Das Verdampferschutzgitter war verunreinigt. (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang Il Kapitel Il Nr. 1f der VO (EG) Nr. 852/2004) 2.2. Die Teile der Zapfhahnhausläufe, die abwechselnd mit Getränken und Luft in Berührung kommen, waren mit alten Rückständenbelegt. (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. AnhangIl Kapitel IX Nr. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004) 8. Lagerkeller Der Raum ist generell nicht zur Lagerung von Lebensmitteln geeignet: 3.1. Die Wand war mit Spinnwebenbelegt.                                                 . (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang Il Kapitel II Nr. 1b der VO (EG) Nr. 852/2004) 3.2. Der Fußboden war - insbesonderein den Rand- und Eckbereichen - verunreinigt. (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang Il Kapitel II Nr. 1a der VO (EG) Nr. 852/2004) 4. Tiefkühlraum Es wurdentiefgefrorene Lebensmittel ohne eine Bezeichnung und ohneEinfrierdatum vorrätig gehalten, sodass Alter und Verkehrsfähigkeit nicht bestimmbar waren. (Art. 18 Abs. 3 der VO(EG) Nr. 178/2002) ur   Kühiraum 5.1. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Bodengelagert, die üblicherweise im Arbeits- prozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen. (Art. 4 Abs.2 i.V.m. AnhangIl Kapitel IX Nr. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004) 5.2. Es wurden Hühnereierder Klasse A ohne Erzeugercode gelagert. Deren Herkunft war so- mit nicht nachprüfbar. (Art. 18 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 178/2002) 6. Umkleideraum Ein Umkleideraum für das hygienische Umkleiden des Personals war nicht vorhanden. (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. AnhangIl Kapitel I Nr. 1 der VO (EG) Nr. 852/2004) S.2von3
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Hinweis: Wir möchten Sie nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Verbraucherinformationsge- setz allein Auskunftsansprüche gegenüber Behörden umfasst, jedoch keine Aussage zur Zulässig- keit der Weiterverwendung der erhaltenen Informationen durch Sie als Antragsteller trifft. Ob und wie Sie die Informationen weiterverwenden,liegt daherin Ihreralleinigen Verantwortung und Ihrem Risiko. Mit freundlichen Grüßen
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