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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Grünes Tal, Pausa-Mühltroff

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

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Unter „Beanstandungen“ verstehen Sie dabei unzulässige Abweichungen von den Anforderungen
des Lebensmitte- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden
Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein,
beantragen Sie die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts — unabhängig
davon, wie unsere Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder
„schwerwiegend‘).

Das verfahrensgegenständliche Informationsbegehren unterfällt dem Anwendungsbereich des VIG.
Ausschluss und Beschränkungsgründe nach $ 3 VIG sind nicht ersichtlich.

Der betroffene Dritte hat der Informationsgewährung zugestimmt.

Demgemäß ist dem oben dargestellten Informationsbegehren stattzugeben.

Sie begehren die Übermittlung der Informationen per E-Mail.

Nach $ 6 Abs. 1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch
Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine
bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere
Art gewährt werden.

Die Informationsgewährung wird vorliegend aus Datenschutzgründen schriftlich (postalisch)
erfolgen.

Mit Blick auf die Informationsgewährung wird darauf hingewiesen, dass die inhaltliche Richtigkeit der
Informationen nicht überprüft worden ist, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt,
8 6 Abs. 3 Satz 1 VIG. Der informationspflichtigen Stelle sind Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit
nicht bekannt, $ 6 Abs. 3 Satz 2 VIG.

Zum ersten Teil Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Die letzten beiden amtlichen Kontrollen fanden am 04.04.2018 und am 21.12.2018 statt.

Zum zweiten Teil Ihres Antrages auf Informationsgewährung wurde geprüft, ob der Inhalt der
jeweiligen Kontrollberichte vom Informationsbegehren erfasst ist:

Ihre Anfrage vom 11.07.2019 bezieht sich auf „Beanstandungen“, konkretisiert als „Abweichungen
von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) oder anderen
geltenden Hygienevorschriften“. „Bei den [...] begehrten Informationen handelt es sich um solche
nach $ 2 Abs. 1 VIG.“

Zum zweiten Teil Ihrer Anfrage ergeht deshalb folgende Information:

Kontrollbericht vom 04.04.2018: siehe Anlage
Kontrollbericht vom 21.12.2018: keine unzulässige Abweichungen

Die Angaben im Kontrollbericht vom 21.12.2018 stellen lediglich Informationen nach 8 2 (1) Satz 1
Nr. 7 VIG dar, das heißt Daten über „Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche
Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern [...]‘. Es werden
keine „unzulässigen Abweichungen“ im Sinne der vorliegenden Anfrage benannt. Der Kontrollbericht
wird Ihnen deshalb nicht ausgehändigt.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf $ 7 Absatz 1 Satz 2 VIG. Danach ist
der Zugang zu Informationen nach $ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG bis zu einem
Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro gebühren- und auslagenfrei. Der Zugang zu den Informationen
ist im vorliegenden Verfahren kostenfrei.
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