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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Gül Kebap, Backnang

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Landratsamt Rems-Murr-Kreis | Amt 42 | Postfach 1413 | 71328 Waiblingen

Herr

Axel Huebner
Auweg 15

71522 Backnang

Durchführung des Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Sehr geehrter Herr Huebner,

mit E-Mail vom 11.07.2019 haben Sie über das Internetportal „FragDen-
Staat“ einen Antrag auf Herausgabe von Informationen, bezüglich lebens-
mittelrechtlicher Betriebsüberprüfungen im Betrieb „Gül Kebap“ in Backn-
ang, nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gestellt.

Es ergeht folgende
l. Entscheidung

1. Sie erhalten zu Ihrer Frage 1. und Frage 2. Satz 1 in dieser Ent-
scheidung, die Information wann die beiden letzten Betriebskontrol-
len stattgefunden haben und ob es dabei zu Verstößen kam.

2. Sie erhalten zu Ihrer Frage 2. Satz 2 über die Herausgabe der ent-
sprechenden Kontrollberichte die Information durch Akteneinsicht
hier im Amt.

3. Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird angeordnet.

4. Für diese Entscheidung wird keine Gebühr erhoben.

Il. Begründung:

1. Sachverhalt

Am 11.07.2019 haben Sie einen Antrag per E-Mail über die Internetplattform
„rragDenStaat“ auf Informationszugang nach dem VIG gestellt. Sie möchten
folgende Informationen erhalten:

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprü-
fungen im folgenden Betrieb stattgefunden?

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die
Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

 

REMS-MURR-KREIS

Veterinäramt

und Lebensmittelüberwachung
Fachbereich
Lebensmittelüberwachung

Dienstgebäude
Erbstetter Straße 58
71522 Backnang

Auskunft erteilt

Bernd Rothenbach

Telefon 07191 895-4067
Telefax 07191 895-4073
b.rothenbach@rems-murr-kreis.de

Zimmer 205
Unser Zeichen

Bitte bei Antworten immer angeben
421/2019-VIG-FragDenStaat_143

15. August 2019

Ihre Nachricht vom/Zeichen
Ihre Nachricht/Zeichen

Telefon (Zentrale)
07151 501-0

Allgemeine Sprechzeiten
Mo.-Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
Do. 13:30 — 18:00 Uhr

Bankverbindung

Kreissparkasse Waiblingen

IBAN DE29 6025 0010 0000 2000 37
BIC SOLADES1WBN

VVS Anschluss
Bahnhof

REMS-MURR-KREIS.DE

El;msle]
a
1

Zu l.2

Von Ihrem Antrag weichen wir dahingehend ab, als dass wir die Übermittlung der Informa-
tion zu Ihrer Anfrage Nr. 2 Satz 2 durch Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte,
nicht elektronisch vornehmen. Die informationspflichtige Stelle kann nach $ 6 Abs. 1 VIG
den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in
sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so
darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden.

Dieser wichtige Grund ergibt sich aus $ 2 Abs. 1 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe
dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Informationen, die in
den Nr. 1 bis Nr. 7 (Informationen) aufgeführt sind, die bei einer Stelle im Sinne des Ab-
satzes 2, unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Als Voraussetzung
der Informationsgewährung ist nach $ 4 Abs. 1 VIG ein schriftlicher Antrag zu stellen. Sie
selbst haben diesen Antrag gestellt.

Wenn nun aber, wie in Ihrem Antrag formuliert, die Übermittlung der Kontrollberichte in
elektronischer Form über Ihren E-Mail Account auf der Online Plattform „FragDenStaat“
erfolgt, wird diese Information einer unbestimmbaren Anzahl an Personen zur Verfügung
gestellt, die zu dieser Auskunftserteilung keinen Antrag gestellt haben. Eine derartige an-
tragslose Informationserteilung an eine anonyme Gruppe von Internetbenutzern ist im VIG
nicht vorgesehen. Der Behörde wäre es in diesem Verfahren auch nicht möglich den An-
spruch auf Auskunftserteilung einer anonymen Masse an Internetbenutzern zu prüfen.

Wir werden Ihnen deshalb eine persönliche Akteneinsicht i. S. v. 8 6 Abs. 1 Satz 1 VIG
gewähren. Kommen Sie hierzu bitte in das Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
des Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Erbstetter Str. 58 in 71522 Backnang, Zimmer 205.
Wir haben hierfür die Freitagvormittage (08.30 — 12.00 Uhr) vorgesehen.

Nennen Sie uns bis 27.09.2019 einen für Sie geeigneten Freitagvormittag mit Tag
und Uhrzeit, wann Sie hierher kommen wollen, damit wir uns entsprechend vorbereiten
können.

Sollte der Freitagvormittag für Sie unpassend sein, bitten wir Sie um einen anderen Ter-
minvorschlag während den allgemeinen Sprechzeiten:

Mo. - Fr. 08:30 — 12:00 Uhr
Do. 13:30 — 18:00 Uhr

Der in diesem VIG-Verfahren drittbetroffene Betrieb erhält ebenfalls eine Ausfertigung die-
ser Entscheidung zugesandt.

Zu l.3

Die sofortige Vollziehung wird gem. $ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) angeordnet, das heißt Widerspruch und Anfechtungsklage haben gegen diese
Entscheidung keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen
die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird.

Das besondere öffentliche Interesse an dem Informationszugang an Verbraucher ist
durch das Bedürfnis der Verbraucher auf zeitnahe, umfassende Information über le-
bensmittelrechtliche Belange gegeben.

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Zu 1.4

Der Zugang zu Informationen nach $ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist bis zu ei-
nem Verwaltungsaufwand von 1000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informa-
tionen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Diese Entscheidung ergeht
somit nach $ 7 Abs. 1 Satz 2 VIG gebührenfrei.

Ill. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder
mündlich zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Alter Post-
platz 10 in 71332 Waiblingen, erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen

Melanie Bitzenberger

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