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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Henry's Sandbar & Restaurant, Kerpen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Rhetn*Hrft*KreiE tfrr-'F Rhein-Erft-Kreis ' Der Landrat .50124 Der Landrat 39/10 Amt fürVerbraucherschutz, Veterinärwesenund Lebensmittel- überwachung Bergheim Mit Postzustettung Herrn ███ █████ ██ ██████████ ██ █████ ███████ Datum 14.03.2019 ██████▏███ ██████ ███████ █████▏ ██ ████████████████████████████████ ████████ ████████▏ ████▏ ██████ ███████ ███ ██████ █████████████ █████ █████████████████████ Amtliche Lebensmittelüberwachung, lhrAntrag auf Auskunftnach dem Verbraucherinformationsgesetz (VlG) vom 14.O1.2019 Sehr geehrter Herr ██████, mit o.a.Schreiben haben Sie nachfotgende Auskunft zum Betrieb:Henry's Sandbar & Restaurant, Ker- pener Str.175,50170 Kerpen beantragt: 1. Wann haben die beiden letztenlebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im Betrieb stattge- funden: 2. Kam es hierbeizu Beanstandungen? Fa[[sja,beantrage chenden Kontro[lberichts an mich. ichhiermitdieHerausgabe des entspre- Nach Prüfung teiteich lhnen nachfolgende lnformationen mit: Die beiden letzten lebensmittetrechtlichen iebsprüfungen im BetriebHenry's Sandbar & Restaurant, Kerpener Str.175, 50170 Kerpen haben am 14.05.2018 und 16.11.2016 stattge- funden. Bei beiden Betriebsprüfungen ergaben sich keine Beanstandungen. Begründung: Nach 5 2 Abs. 2 VIG hat jedernach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freienZugang zu atten Daten über dievon den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stetten festgestettten nichtzutässigen Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittet- und Futtermittetgesetzbuches und des Produktsi- cherheitsgesetzes,der auf Grund dieser Gesetze ertassenen Rechtsverordnungen, unmittetbargetten- der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den fi iltn sact relre au I !Vrliy-BrJrCl-Fiarz i iC 1.26 Berqheinr -ieleicir S2771 8l-C F;r:r122,21 Bl-200Cü vr'+w.rhejn'er-ft ki'sls,J:: jir ihein'erft'k :ts.:je f r')aj,l i-r<lstst,e ile@ I .( r'al,.,lpc:i-. rhe riL-e rii: de r rn or z s i": r !\ilniäg i]i5 f,i:il,l!i i:8:tl* i;hi lis1?.0C llri- iioni.e:siag r{-.il i,rsäi:-i l,lrlü bis i6:l Uir;. Eankv*rbintlung*r^r Kiiii: Kreisss'lrkasle ßl{:i'i:h51)[]:'l i3Ali: La[72 ]7C5 C299 tJl42l0j,l üC u !preL-h:irncle|r l'ie;arziliche g;lf lü iirr::'rsiag url[i.r]ii.,r9 i:rs 8: Uhr ilor:1ro.sing iri.:l)il lisI 6:0Ci..,lr; Fcstnank KSin SiC: PBi'lKütrf üC1l EfiLliti ISAN: 'J[15ii01i]tl5ü
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Buchstaben a) - c) genannten Abweichungen getroffen worden sind (lnformationen), die bei einer Stelte im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch be- steht nach S 2 Abs. 2Salz 2 VIG insoweit, als kein Ausschtuss- oder Beschränkungsgrund nach 5 3 VIG vortiegt. Abs.2 Nr. 1b VIG handett, besteht grundsätztich ein entsprechender lnformationsanspruch, wenn ein hinreichend konkreter Antrag im Sinne des S 4 Abs. 1 VIG gestetlt worden ist, die beim Rhein-Erft-Kreis vortiegenden Daten dem lnfor- Da es sich beim Rhein-Erft-Kreis um eine Stette im Sinne des 5 2 mationsbegriff des 5 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG unterfatlen, der Antragstelter zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, dem lnformationszugang weder öffenttiche noch private Belange im Sinne des 5 3 VIG entgegenstehen und der Antrag auf lnformationszugang nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des S 4 Abs.-4 Satz 1 VIG gesteltt worden ist. Diese Voraussetzungen [iegen vor. lhr Antrag vom 14.01.2019 entspricht den Anforderungen des 5 4 Abs. 1 Satz 2 VlG. Danach muss der Antrag hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf wetche lnformationen er ge- richtet ist. Hier haben Sie lhr Auskunftsbegehren auf zwei bestimmte Handtungen - nämtich die letzten beiden lebensmittetrechtlichen Betriebsüberprüfungen - sowie auf die dabei ggf. festgestettten Bean- standungen beschränkt. Dies genÜgt dem Bestimmtheitserfordernis. Bei den angefragten lnformationen, handelt es sich auch um festgesteltte, nicht zutässige Abweichun- gen von lebensmittetrechttichen Anforderungen im Sinne des 5 2 Abs. 1 Nr. 1a VlG. Sie gehören nach Auffassung des Rhein-Erft-Kreises auch zum Personenkreis, der einen Anspruch auf die begehrten Verbraucherinformationen hat. lm Einteitungssatz geht 5 1 VIG davon aus, dass das Verbrau- cherinformationsgesetz ,,Verbraucherinnen und Verbrauchern" freien Zugang zu den bei informations- pftichtigen Stetten vortiegenden lnformationen einräumen möchte. Gegen die diesseitige Annahme, dass Sie ein Verbraucher im Sinne des S 1 VIG sind, sprechen keine GrÜnde. Dem Anspruch stehen auch keine öffentlichen oder privaten Betange entgegen. lnsbesondere hat der Betrieb im Rahmen des Beteitigungsverfahrens keinertei Hindernisgründe, die einer Weitergabe der angefragten lnformationen an Sie entgegenstehen könnten, genannt. Nach Auffassung des Rhein-Erft-Kreises handett es sich bei lhrem Antrag auch nicht um einen miss- bräuchtich gesteltten Antrag. Nach 5 4 Abs. 4 Satz 1 VIG ist ein missbräuchtich gesteltter Antrag abzu- lehnen. S 4 Abs. 4 Satz 2 VIG bestimmt, dass ein missbräuchlicher Antrag insbesondere dann vortiegt, wenn der Antragstetter über die begehrten lnformationen bereits verfügt. Aus der Verwendung des Wortes ,,insbesondere" fotgt, dass es auch noch andere Fattkonstettationen geben kann, bei denen ein missbräuchticher Antrag angenommen werden kann. Eine nähere Definition des Begriffs ,,missbräuch- lich" enthä[t das VIG nicht. Unter Rückgriff auf a[[gemeine Rechtsgrundsätze - insbesondere auf den Grundsatz von Treu und Glauben (5 242 BGB) - wird man einen Antrag dann als rechtsmissbräuchlich einstufen können, wenn es dem Antragstetler in Wahrheit gar nicht um die nachgefragten Daten geht, sondern er ein anderes, verborgenes Zie[ verfotgt. Aus Sicht des Rhein-Erft-Kreises kann jedenfatts at- tein die Tatsache, dass ein Antragstelter einen Antrag im Rahmen einer von der Organisation ,,foodwatch" geführten Kampagne zur Veröffenttichung von Kontrottergebnissen über ein vorgefertigtes Antragsformular im lnternet stettt oder dass er die gteichtautende Anfrage bei mehreren Behörden oder mehrere Anfragen hintereinander stettt, nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um einen rechtsmissbräuchtichen Antrag handett (so: Heinicke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittetrecht, C 1'14, 5 4 VIG Rn. 33 ff.). Gteichwoht sei darauf hingewiesen, dass Sie die votte Verantwortung dafür tragen, dass der Umgang mit den erhattenen lnformationen nur in rechttich zutässiger Weise geschieht.
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So kann es dem Betrieb ohne weiteres offen stehen, bei verkürzter, verfälschter oder in sonstiger Wei- se maniputierter oder unzutässiger Weitergabe der lnformationen durch Sie zivitrechtliche Untertas- sungs- und Schadensersatzansprüche gegen Sie gettend zu machen. Nach Auffassung des Rhein-Erft-Kreises kann alterdings im Verfahren auf lnformationsgewährung nach dem VIG nicht von vorneherein unterstetlt werden, dass ein Antragsteller beabsichtigt, die erhattenen lnformationen in unzutässiger Weise zu verwenden. Unzutässig war atterdings und hat zu einer vermeidbaren Verzögerung in der Erfültung lhres lnformati- onsanspruchs geführt, dass Sie einer Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Dritte, ins- besondere an den angesprochenen Betrieb, ausdrücklich gemäß Arl.21 DSGVO widersprochen haben. Hier verweise ich auf den gesondert geführten Schriftverkehr. Soweit Sie beantragt haben, lhnen die angefragten lnformationen in etektronischer Form (E-Mait) zu- gängtich zu machen, kann ich diesem Wunsch nicht folgen. Ein rechtssicherer Nachweis für den Zugang der angefragten lnformationen kann mit der Übersendung per e-mail nur mit einer qualifizierten etekt- ronischen Signatur erfotgen. Da diese Voraussetzung nicht gegeben ist, erfotgt die Übersendung ats schriftticher Bescheid mit Postzustellung. Nach atledem besteht der von lhnen gettend gemachte lnformationsanspruch, weshatb angefragten lnformationen mit diesem Bescheid übermittte. ich lhnen die lch bitte zu berücksichtigen, dass die übersandten lnformationen nur den Zustand zum Zeitpunkt der lebensmittelrechttichen Betriebsprüfungen darstetten und keinen Rückschluss auf den heutigen Zustand ertauben. Der Bescheid ergeht gem. 5 7 Abs. 1 VIG gebührenfrei. Rechtsbehelfsbeleh rung: Gegen diesen Bescheid kann innerhatb von 1 Monat nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schrifttich oder mündlich zur Niederschrift beim Landrat des Rhein-Erft- Kreises, Witty-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim, einzutegen. Fa[[s die Frist durch das Verschulden eines von lhnen Bevottmächtigten versäumt werden sottte, würde dessen Verschulden lhnen zugerechnet werden. Der Widerspruch kann auch durch E-Mait erhoben werden, die mit einer qualifizierten etektronischen Signatur zu versehen und an die etektronische Poststetle der Behörde zu übermitteln ist. Die E-Mait- Adresse [autet: poststelle@rhein-erft-kreis.de. Der Widerspruch kann auch durch De-Mait in der Sende- variante mit bestätigter sicherer Anmetdung nach dem De-Mait-Gesetz erhoben werden. Die De-Mait- Ad resse [autet : poststetle@rhei n-erft- kreis. de- mai [. de. Mit freundlichen Grüßen ███████
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