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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Hong Yun Lai, Ulm

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Stadt Ulm - BDV - 89079 Ulm Mit renskgsirkunde Frau Val Auskünfte nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Ihr Antrag vom 18.03.2019 auf Zugang zuInformationen gem Betrieb: Hong Yun Lai, Einsteinstraße 59, 89077 Ulm Sehr geehrte Frau Or- Sie begehren Auskunft zu allen Daten über festegestaltenicht zulässige Abweichungenvon Anf VI derungen nach demLebensmittelrecht sowie Maßnahmenund ErenN die im Zusam- menhang mit den genannten Abweichungen getroffenn wurden in der ye annten Be beiden letzten Betriebsprüfungen. Hinsichtlich Ihres Informationsbegehrens ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Zugang zu den Informationen, die bei der S Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung nn t Ulm VeOlrıegen, lead i DE Fe ad wird Ihnen per Post ach 2. Diese Entscheidung erfolgt gebührenfrei. Begründung: /. Sachverhalt: Mit Antrag vom 18.03.2019 habenSie überdie Internetplattformı fragdenst: — = S Informationen gemäß 8 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG überfestg . ic! Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht sowie Ma sammenhang mit den genannten Abweichungengetrof die beiden letzten Betriebsprüfungen beantragt. tur
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2% Mit Schreiben vom 20.03.2019 wurde der von Ihnen benannte Betrieb zu Ihrem Antrag gemäß $ 5 VIG angehört. I. Rechtliche Begründung: Nach 8 2 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenenVerbraucherin- formation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) hat jeder nach Maßgabedieses Gesetzes An- spruch auf freien Zugang zu allen Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittel- gesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, gegen die auf Grund des Lebensmittel- und Fut- termittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- buches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach 8 3 VIG können zum Beispiel relevante personenbezo- gene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, laufende Verwaltungsverfahren, usw. sein. Wei- tere Gründe für eine Ablehnung eines Antrags können gem. 8 4 Abs. 4 und 5 VIG rechtsmiss- bräuchliche Anträge sein oder wenn die Informationen auf zumutbare Weise öffentlichen Quellen entnommen werden können. Gemäß 8 2 Abs. 1 AGVIG ist die Stadtverwaltung Ulm als untere Lebensmittelüberwachungsbehör- de auch zuständige Stelle im Sinne des 8 2 Abs. 1 VIG. | Die Stadtverwaltung Ulm hat die Interessen des Antragstellers mit den Interessen des angehörten Dritten abzuwägen und entsprechend zu entscheiden. Nach eingehender Prüfung können keine dem Auskunftsbegehren entgegenstehenden Ausschluss- und Beschränkungsgründe oder sonstige Gründe für eine Ablehnung festgestellt werden. Auch keine sonstigen, dem Antrag entgegenstehenden Hindernisse sind ersichtlich. Danach ist dem An- trag auf Informationserteilung nach Rechtsgüterabwägung stattzugeben. Nach 8 4 des Ausführungsgesetzes zum Verbraucherinformationsgesetz Baden-Württemberg (AGVIG) darf ein Informationszugang erst dann erfölgen, wenn die Entscheidung bestandskräftig geworden oderdie sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Gründe für eine sofortige Vollzie- hung sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Danach kann der Informationszugang nach der Bestandskraft vorliegender Entscheidungerfolgen. Kostenentscheidung: Die Information zu 8 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG wird gemäß 8 7 Abs. 1 Satz 2 VIG kostenfreierteilt, da im vorliegendenFall der Verwaltungsaufwand für den Zugang zu denInformationen unter 1.000 € liegt. Wir weisen aber darauf hin, dass dieser Verwaltungsaufwand überschritten werden kann, wenn der Rechtsweg beschritten wird. Rechtsbehelfsbelehrung Gegendiesen Bescheid kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe bei der Stadt Ulm, Bürgerdienste V, Abteilung Veterinäramt, Steinbeisstraße 13, 89079 Ulm, oderbei allen anderen Dienststellen der Stadt Ulm Widerspruch erhoben werden. Hinweise Widerspruch und Anfechtungsklage habenin den in 8 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genanntenFäl- len keine aufschiebende Wirkung.
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ı w ' Nach 8 80a VwGO i.V.m. 8 80 VwGO kann beim ee Sigmar 72488 Sigmaringen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des beantragt werden. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenndie Entscheidung dem Dritten bekannt und diesem ein ausreichenderZeitraumzur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Nach Ablauf von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Schreibens erfolgt der Informationszugang. Die VIG-Auskunft dient zu Ihrem privaten Gebrauch. Die weitere Verwendung erhaltener Informa- tionen durch die Verbraucherin und den Verbraucher wird durch das VIG nicht geregelt. Eine Wei- terverwendung bzw. Weitergabe der Informationenerfolgt daher in eigener Verantwortung, wobei Sie dabei das geltende Recht zu beachten haben. Im Hinblick auf die mit der Informationsplattform „Topf-Secret” verbundene kontroverse Diskussi- on können wir Sie nur vorsorglich darauf hinweisen, dass Sie, wie bei allen Ven über Dritte, von diesen rechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommenwerden könı en. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob derartige Ansprüche im Einzelfall gerechtfertigt sind, iögt nicht im Aufgabenbereich der Verwaltung und ist daher auch nicht Gegenstandder vorliegendenbe- hördlichen Auskunft. Im Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten liegt die rechtsverbindliche Klä- rung solcher Rechtsfragen bei den zuständigen Gerichten. Freundliche Grüße
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