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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Hotel Wikingerhof, Kropp

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Kreis Schleswig-Flensburg EINgEganeru Der Landrat ANGEN Ay O8, AU G, 2010 > Fachdienst Veterinärmedizin und Verbraucherschutz Kreis Schleswig-Flensburg «e Flensburger Straße 7 « 24837 Schleswig Herrn . j Nachricht vom ht vom Schleswig, 02.08.2019 Betreff: Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationsgewährung Bezug: Ihr Antrag vom 29.07.2019 Bescheid Sehr geehrter Herr Patrick, 1. Auf Ihren Antrag vom 29.07.2019 gewähre ich Ihnen Informationen über amtliche lebensmittelrechtliche Kontrollen des Betriebes Hotel Wikingerhof, Tetenhusener Chaussee 1, 24848 Kropp. Die Informationen umfassen die Termine der letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen des Betriebes sowie eine Rechtsauskunft, ob im Rahmen dieser Kontrollen etwaige Beanstandungen vorlagen. Die Informationen werden Ihnen frühestens 10 Ta e nach Bekanntgabe dieses Bescheides gegenüber dem Betrieb per Email an BEREREE lehne ıch Ihren zugänglich gemacht. Im Übrigen Antrag aD. 2. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Begründung: Am 29.07.2019 haben Sie per Email einen Antrag nach dem Verbraucherinformations- gesetz (VIG) über die Internetplattform „Topf Secret“ versandt, welche unter https://fragdenstaat.de/kampagnen/lebensmittelkontrolle/ erreichbar ist. Die Plattform ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern, im Internet mit wenigen Klicks standardisierte Anträge auf Informationsgewährung nach dem VIG zu stellen. Dienstgebäude Bellmannstraße 26 Sprechzeiten Banken 24837 Schleswig Mo. bis Fr. und Do BLZ 217 500 00, Konto: 1880 IBAN DE21 2175 0000 0000 0018 80 Allgemein 8:30 - 12:00 Uhr 15:00 - 17:00 Uhr E-Mail: veterinaeramt@schleswig-flensburg.de Ausgangsbescheid Antragsteller Nord-Ostsee Sparkasse ® BIC NOLADE21NOS Internet: http //www.schleswig-flensburg.de ss Postbank Hamburg BLZ 200 100 20, Konto: 418 89-202 IBAN DE6$ 2001 0020 0041 8892 02 BIC PBNKDEFF
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In Ihrer Email lautet es auszugsweise: Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann habendie beidenletzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Hotel Wikingerhof, Tetenhusener Chaussee 1, 24848 Kropp 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des ent- sprechenden Kontrollberichts an mich.(...) Ich bitte um eine Antwortin elektronischer Form (E-Mail). Ihr Antrag ist bei uns am 30.07.2019 vollständig eingegangen. Auf der besagten Internetplattform finden sich u. A. folgende Hinweise: Helfen Sie uns, die Aktenschränke der Kontrollbehörden zu öffnen! (...) Bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher eine Antwort auf ihre Anfrage, sollten sie diese auf Topf Secret hochladen, sodass sie dann für alle sichtbarsind.(...) Was mache ich mit der Antwort der Behörde? WennIhnen das Amt antwortet, veröffentlichen Sie diese Antwortbitte bei Topf Secret, damit auch andere sie sehen können! (...) Je mehr Menschendas tun, desto mehr Informationenfin- den alle bei Topf Secret.(...) Dürfen die Dokumente veröffentlicht werden? Ja. Dokumente, die zugeschickt werden, dürfen auch (ggf. gescannt oder abfotografiert und) veröffentlicht werden. In der Vergangenheit wurden auf der Plattform schon zahlreiche Korrespondenzen mit den für die Informationsgewährung zuständigen Behördenveröffentlicht. Il. Der Erlass des Bescheidesist auf Grundlage des soeben dargelegten Sachverhaltes in dem eingangstenorierten Umfang rechtmäßig. 1; Die Stattgabe Ihres Antrages als auch dessenteilweise Ablehnung beruhen auf 8 5 Abs. 2 und 3 VIG. Für die Entscheidung bin ich gem. 8 4 Abs. 1 S.4 Nr. 2 VIG i.V.m. $ 3 Abs. 1 Nr. 14 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein-, und Futtermittelrechts (LWFZVO) i.V.m. 8 6 Abs. 2 VIG zu- ständig. Den nach $ 4 Abs. 1 VIG erforderlichen Antrag auf Information haben Sie in hinreichend bestimmter Form gestellt. Von einer Anhörung des Betriebes Hotel
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-3- Wikingerhof, Tetenhusener Chaussee 1, 24848 Kropp nach 8 87 Abs. 1 des Verwal- tungsverfahrensgesetzesdes Allgemeinen Verwaltungsgesetzesfür das Land Schles- wig-Holstein (LVwG) konnte gem. 8 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VIG abgesehen werden, da die zu gewährendenInformationen solche i.S.d. & 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG darstellen und den Betrieb nicht übermäßig belasten. Die Entscheidung überIhren Antrag erfolgt fristgerecht. Nach 8 5 Abs. 2 Satz 1 VIG muss die Behörde über einen Antrag auf Informationsgewährung grundsätzlich inner- halb einer einmonatigen Regelfrist entscheiden. Die Frist verlängert sich jedoch „bei Beteiligung Dritter“ nach 8 5 Abs. 2 Satz 2 VIG auf zwei Monate. Der Begriff des Betei- ligten ist hierbei über den Verweis in $ 5 Abs. 1. VIG entsprechend der Regelung in & 78 LVwG auszulegen. Aufgrund der Dreieckskonstellation sind Dritte im Sinne der Vor- schrift die betroffenen Lebensmittelunternehmer, die materiell durch den Auskunftsan- spruch belastet werden, da Daten, die sie betreffen, nachgefragt werden(vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke Lebensmittelrecht, 171. EL Juli 2018, VIG 8 5 Rd. 7). Da der Muster- betrieb somit als Dritter i.S.d. 8 5 Abs. 2 Satz 2 VIG anzusehen ist, gilt vorliegend eine zweimonatige Frist. Die Frist beginnt mit dem Eingang des vollständigen und vorbe- haltslosen Antrags. Ihr Antrag ist bei uns derart am 30.07.2019 eingegangen, d.h. dass die Entscheidungsfrist erst am 30.09.2019 abgelaufen wäre. Der Umfang dieses Bescheidesrichtet sich nach $ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 lit. a) VIG. Danachhat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- buches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Ab- weichungen getroffen worden sind. Darunter fallen grundsätzlich konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe (sog. „Verstoß-Daten“, vgl. BeckOK InfoMedienR/Rossi, 22. Ed. 1.5.2018, VIG 8 2 Rn. 32). Für Ihren Antrag bedeutet dies konkret, dass ich ihm insoweit stattgebe, als dass ich Ihnen Zugang zu Informationen über die Termine derletzten beiden amtlichen lebens- mittelrechtlichen Kontrollen des Betriebes Hotel Wikingerhof sowie eine Rechtsaus- kunft, ob im Rahmen dieser Kontrollen etwaige Beanstandungen vorlagen, gewähren werde. Gesetzt den Fall, dass im Rahmen dieser Kontrollen etwaige Beanstandungen vorla- gen, dürften wir Ihnen jedoch nicht die jeweiligen Kontrollberichte herausgeben, sodass ihrem Antrag insoweit nicht entsprochen werden kann. Dies begründetsich in dem Umstand, dassSie Ihren Antrag über die Internetplattform Topf Secret gestellt haben. Intention der dort standardisiert erstellten VIG-Anträgeist nicht allein die Erfüllung des individuellen Auskunftsbegehrens des Antragsstellers, sondern vielmehr und maßgeblich die anschließende Veröffentlichung der Informatio- nen auf der Internetplattform. Dies wird sowohl aus den eingangs zitierten Hinweisen als auch durch den Umstand, dass in der Vergangenheit schon zahlreiche Korrespon- denzen mit den für die Informationsgewährung zuständigen Behörden veröffentlicht
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-4- worden sind, zweifelsohne deutlich. So wurden durch die Internetplattform sogar extra die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass eine Veröffentlichung auto- matisiert erfolgen kann. Ein staatliches Informationshandeln, dass zu einer unbegrenzten Veröffentlichung von sämtlichen Verstößen eines Unternehmens gegen lebensmittel- oder futtermittelrecht- liche Vorschriften beiträgt, ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungswidrig. Dies folgt aus der Rechtsprechungdes Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu 8 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Nach die- ser Norm sind Lebensmittelüberwachungsbehörden bei bedeutsamen Verstößen ge- gen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften dazu verpflichtet, diese von Amts wegen zu veröffentlichen. Das BVerfG hat diesbezüglich in seinem Beschluss vom 21.03.2018 (Az. 1 BvF 1/13) festgestellt, dass an eine tatsächliche Grundlage für den Verdacht eines Verstoßes, der veröffentlicht werden muss, hohe Anforderungen zu stellen sind. Ferner hat es festgestellt, dass die Informationsinteressen der Öffent- lichkeit hinter den durch die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Grundgesetz (GG) geschützten Interessen des Betriebes zurücktreten, wenn Verstöße gegenlebensmittel- oder futter- mittelrechtliche Vorschriften zeitlich unbegrenzt durch Lebensmittelüberwachungsbe- hörden veröffentlicht werden. Begründet wird dies damit, dassdie zeitlich unbegrenzte Vorhaltung teilweise nicht endgültig festgestellter oder bereits behobener Rechtsver- stöße zu einem erheblichen Verlust des Ansehens führen können, der bei zunehmen- dem zeitlichen Abstand nicht mehr von einem legitimen Informationsinteresse gedeckt wird (sog. Pranger-Wirkung). Das bedeutet, dass Beanstandungen, die derart schwer- wiegendsind, dass sie unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung veröf- fentlicht werden dürfen, bereits nach der heutigen Rechtslage veröffentlicht werden müssen. Dies geschieht in Schleswig-Holstein für alle Kreise und kreisfreien Städte zentral auf der Homepage des Verbraucherschutzministeriums. Da der verfassungs- rechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei der verfassungsgemäßen Aus- legung des $ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG gilt, kommt die Rechtsprechung des BVerfG zu $ 40 Abs. 1a LFGB auch insoweit zum Tragen. Die beschriebene Pranger- Wirkung einer vollumfänglichen Beantwortung sämtlicher VIG-Anfragen über dasInter- netportal Topf Secret wäre im Hinblick auf die eindeutige Intention des Portals letzten Endesdie gleiche als wenn die Behörde die Informationenselbst veröffentlichen würde. Auf den Punkt gebracht bedeutet dies: Die Behörde darf nur weitergeben, was sie selbst veröffentlichen darf. Kontrollberichte dürften auf Anfragen überdasInternetportal Topf Secret also theoretisch nur herausgegeben werden, wenn sie derart schwerwie- gende Beanstandungen enthalten, dass sie ohnehin durch die Lebensmittelüberwa- chungsbehördenveröffentlicht werden müssen. Da im Falle des Internetportals Topf Secret jedoch nicht gewährleistet werden kann, dass derartige Beanstandungen ent- sprechend der angeführten Entscheidung des BVerfG nur zeitlich begrenzt veröffent- licht werden, kommt selbst dann eine Weitergabeder Kontrollberichte nicht in Betracht. Nach 85 Abs. 3 Satz 1 VIG sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen, soweit dem Antrag stattgegeben wird. Wird eine bestimmte Art des Informationszu- gangs begehrt, so darf dieser gem. 8 6 Abs. 1 Satz 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf
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5 andere Art gewährt werden. Sie haben in Ihrem Antrag ausdrücklich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten. Dem werde ich entsprechen. Zu beachten sind überdies $ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG. Danach darf - auch wenn von der Anhörung Dritter abgesehenwird - der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein aus- reichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt wordenist, wobei dieser Zeitraum 14 Tage nicht überschreiten soll. Aus diesem Grund werdenIhnendie begehrten Informationen nochnicht in diesem Bescheid gewährt, sondern frühestens 10 Tage nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem Betrieb. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf $ 7 Abs. 2 Satz 2 VIG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruchist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Kreis Schleswig-Flensburg, Der Landrat, Fachdienst Veterinärmedizin und Verbrau- cherschutz, Bellmannstraße 26, 24837 Schleswig einzulegen. Ihr Widerspruch hätte gem. $ 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung. Mit freundlichem Gruß
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