la-gondola-dud-2018-2019_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu La Gondola, Duderstadt

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Fachbereich für Veterinärwesen und Verbraucherschutz LANDKREIS GÖTTINGEN für den Landkreis und die Stadt Göttingen                                          DER LANDRAT Postanschrift: Landkreis Göttingen - 37070 Göttingen Servicezeiten La Gondola Montag, Mittwoch und Freitag Marktstraße 19                            | Hinweis LK Göttingen 13.03.2020:                   09.00 Uhr bis 12.00 Uhr 37115 Duderstadt                             Die Mängel wurden                                 Donnerstag zwischenzeitlich ausgeräumt.                      13.30 Uhr bis 16.00 Uhr En    TranEEE En     ee N      SUCHT Nutzen Sie unser Angebot zur Terminabsprache Niederschrift über eine amtliche Kontrolle Betrieb: „La Gondola“                                                                          Bei Zahlungenbitte angeben: Marktstraße 19 37115 Duderstadt Anwesende: Göttingen, 28.06.2018 Auskunfterteilt: Sehr geehrter Herr BE                                                                          Herr am 21.06.2018in der Zeit von 14:00 bis 14:45 Uhr habeich in Ihrem o.g. Betrieb eine planmäßige Routinekontrolle durchgeführt. Die festgestellten E-Mail: Mängel wurden dabeiden bei der Kontrolle anwesenden Personen aufgezeigt und erläutert. Hiermit gebe ich Ihnen die Möglichkeit, die unten genannten Mängel eigenverantwortlich abzustellen. Bitte teilen Sie mir die von Ihnen                            Telefon: 05522 veranlassten Maßnahmen schriftlich bis spätestens 31.07.2018 mit. Sollte ich bis zu diesem Zeitpunkt nichts von Ihnen erhalten haben, werde ich bei                     Fax: 05522 - einer erneuten Überprüfungfeststellen, ob alle Mängel beseitigt wurden. Zimmer: Büro | Folgende Mängel/Abweichungen wurden von mir bei der Kontrolle festgestellt:                                                                                  Datum undZeichen 1. Gesamtbetrieb                                                                               Ihres Schreibens: Es wurden bisher keine mikrobiologischen Eigenkontrollen der-leicht verderblichen Lebensmittel (z.B. Milchspeiseeis, Sahne) durchgeführt. Mein Zeichen: Es mussjährlich eine repräsentative Stichprobe der Produktpalette 39.10.92. mikrobiologisch untersucht werden. Das heißt es müssenjährlich Produktproben des Milchspeiseeis (mind. 3) sowie der Sahne des Sahneautomaten (mind. 2) auf Salmonellen,                         Standort: Landkreis Göttingen E.coli, aerobe mesophile Keimzahl und Listeriea monocytogenes Katzensteiner Str. 137 untersucht werden. 37520        \ Bei der Untersuchung müssendie Vorgaben der Verordnung(EG) Nr. Osterode am Harz 2073/2005 erfüllt werden. Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für                       www.landkreisgoettingen.de Lebensmittel Art. 4 Abs. 1 und 2 2.    Küche Sparkasse Göttingen Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum                               IBAN: DE78260500010000505792 hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapier-                         BIC: NOLADE21GOE handtücher in Spendern).                                                                Sparkasse Osterode am Harz IBAN: DEO2263510150003204476 Am Handwaschbecken mussein gefüllter Spender für Einmalhand- BIC: NOLADE21HZB tücher und Flüssigseife oderein alternatives geeignetes System                           Kreis- und Stadtsparkasse Münden vorhandensein.                                                                           IBAN: DEO4260514500000006510 Sparkasse Duderstadt Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 IBAN: DE35260512600000121962 i.V.m. Anh. Il Kap. INr. 4 MFB-05-907-Gö, Vers. 2.0, Seite 1von 3
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Küche Es wurden div. Lebensmittelverpackungen direkt auf dem Fußboden stehend aufbewahrt. Zur Erklärung:               . Auch in sauberen Betrieben gilt der Fußboden als verunreinigt, denn mit Schuhsohlen wird mehr oder weniger Schmutz im Betrieb verteilt. Solche Verunreinigungen sind nicht immer sichtbar.Stellt man nun ein Behältnis auf den Boden, so haften diese Verschmutzungen an der Unterseite. Kommtdas Behältnis später auf einen Tisch, so übertragen sich die Bodenverschmutzungen mittelbar auf die Arbeitsflächen. Bei stapelbaren Behältnissen wie z.B. Eurokisten besteht die Gefahr, dass die auf der Unterseite verschmutzte Kiste auf eine andere Kiste gepackt wird und die darin befindlichen Lebensmittel dann unmittelbar durch herabfallende oder tropfende Verschmutzungen verunreinigt werden. Hinzu kommt,dass sich unterhalb von Gebinden Feuchtigkeit bilden und halten kann. Lebensmittelbehälter sind nicht mit direktem Bodenkontaktzu lagern (z.B. durch unterlegen von Kunststoffpaletten, leicht abwaschbaren Gummimatten 0.ä.). Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über LebensmittelhygieneArt. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 Küche Das Fenster war nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet. An denFenstern sind zu Reinigungszwecken leicht entfernbare Insektengitter anzubringen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1d Küche Es wurden Lebensmittel ohne Abdeckung / Umhüllung im Tiefkühlschrank gelagert. Die Lebensmittel sind so zu umhüllen, dass eine nachteilige Beeinflussung vermindert bzw. ausgeschlossen werden kann. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh.Il Kap. IX Nr. 3 Küche Die verwendete Leuchtfalle gegen Fluginsekten entsprach nicht mehr dem "Stand der Technik". Fluginsekten, die von den Leuchten angezogen werden, können durch den Strom und die Hitze buchstäblich "explodieren" wodurch Insektenteile auf die Arbeitsfläche (und ggf. darauf befindliche Lebensmittel) gelangen können. In Räumen,in denen mit offenen Lebensmitteln umgegangen wird, sind geeignete Maßnahmen zur Fluginsektenbekämpfung(z.B. elektrische UV- Lichtleimfallen) einzuleiten. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. IX Nr. 4 Küche                                                                       . Der Türrahmen war stellenweise beschädigt. Eine leicht zu reinigende Oberfläche war dadurch nicht mehr vorhanden. Der Türrahmen ist in wieder in einen glatten,leicht zu reinigenden Zustand versetzen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anl. Il Kap. Il Nr.1e Küche Die Rückverfolgbarkeit der selbst eingefrorenen Lebensmittel war nicht sichergestellt. Alle selbst eingefrorenen Lebensmittel sind so auszuzeichnen, dass immer nachvollzogen werden kann, um wasfür ein Produktes sich handelt und wann es eingefroren wurde. Verordnung(EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts Art. 18 Abs. 1 Küche Der Innenraum des Kühltisches war durch Lebensmittelrückstände verunreinigt. Der Innenraum des Kühltischesist zu reinigen. Verordnung(EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh.Il Kap. INr. 1 10. Küche Im Bereich der Wärmebrücke fehlten 2 Wandfliesen und im Durchgang zur Spülküche war eine Wandfliese beschädigt. Eine leicht zu reinigende Oberfläche war dadurch nicht mehr vorhanden. Zudem waren die Rohrleitungen zur Ver- und Entsorgungso verlegt, dass eine Reinigung in diesem Bereich nur schwer möglich war (laut Aussage werden diese demnächst verkleidet). MFB-05-907-GÖ,Vers. 2.0, Seite 2 von 3
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Die Wandflächensind wieder in einenleicht zu reinigenden Zustand zu versetzen. Verordnung(EG) Nr. 852/2004 über LebensmittelhygieneArt. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh.Il Kap. II Nr. 1b 11. Schädlingskontrolle Ein geeignetes Verfahren zur Früherkennungvon Schädlingen, ein sogenanntes Schädlingsmonitoring, fehlte. Um ein wirkungsvolles Monitoring durchführen zu können müssenso genannte Köderboxen aufgestellt werden. Diese Köderboxen müssen regelmäßig auf Schädlingsbefall kontrolliert werden. Sollte ein Schädlingsbefall festgestellt werden, muss eine professionelle Bekämpfung durch einen Schädlingsbekämpfer durchgeführt werden. Die Bekämpfungunddie Eigenkontrollen sind in Protokollen festzuhalten. Merkblätter hierzu wurdenvor Ort hinterlassen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. IX Nr. 4 Für Rückfragen steheich Ihnen gerne unter der Telefonnummer 05522 - 0] zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen im Auftrage (LMK) Hinweis: Allgemeine Informationenin Form von Merkblättern finden Sie auf unserer Internetseite www.landkreisgoettingen.de unter dem Menüpunkt “Tiere und Lebensmittel” / “Verbraucherschutz“ MFB-05-907-GÖ, Vers. 2.0, Seite 3von 3
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Fachbereich für Veterinärwesen und Verbraucherschutz LANDKREIS GÖTTINGEN DER LANDRAT für den Landkreis und die Stadt Göttingen Servicezeiten Montag, Mittwoch und Freitag Postanschrift: Landkreis Göttingen - 37070 Göttingen 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr La Gondola                                                                                 Donnerstag Marktstraße 19,                                                                            13.30 Uhr bis 16.00 Uhr 37115 Duderstadt Nutzen Sie unser Angebot zur Terminabsprache Bei Zahlungen bitte angeben: Niederschrift über eine amtliche Kontrolle Betrieb: La Gondola, Marktstraße 19, 37115 Duderstadt Pr: ME Anwesender: Göttingen, 18.10.2019 Sehr geehrter Herr                                                                         Auskunfterteilt: Herr am 10.10.2019 in der Zeit von 11:35 bis 12:10 Uhr habeich in Ihrem o.g. Betrieb eine planmäßige Routinekontrolle durchgeführt. Die festgestellten                  E-Mail: Mängel wurden Ihnen währendder Kontrolle aufgezeigt und erläutert. Hiermit gebe ich Ihnen die Möglichkeit, die nachfolgend genannten Mängel Telefon: 0551 u             . aus eigener Veranlassung heraus abzustellen. Bitte teilen Sie mir die von Ihnen durchgeführten Maßnahmen schriftlich bis spätestens 01.11.2019 mit und belegen diese anhand von Fotos oder                          Fax: 0551Ü anderen geeigneten Unterlagen wie Arbeitsaufträgen, Rechnungen, Untersuchungsbefunden o.ä. Sollte ich bis zu diesem Zeitpunkt keine                       Zimmer: Büro | Mitteilung von Ihnen erhalten haben, werde ich bei einer kostenpflichtigen Nachkontrolle Ihres Betriebes vor Ort prüfen, ob alle Mängel beseitigt                    Datum und Zeichen wurden.                                                                                    Ihres Schreibens: Sollten Sie Ihre Antwort per Email zusenden, geben Sie bitte dabei unbedingt Ihren Namen, den Namen Ihrer Firma, den Betriebssitz, das Mein Zeichen: Aktenzeichen und den /die Kontrolleur*in an, da Ihre Mitteilung sonst nicht zugeordnet werden kann.                                                                    39.10.99 Folgende Mängel/Abweichungen wurden von mir bei der Kontrolle festgestellt: 1.    Eigenkontrollen (HACCP)                                                              Standort: Es wurden bisher keine mikrobiologischen Eigenkontrollen der leicht                  Landkreis Göttingen verderblichen Lebensmittel (z.B. Milchspeiseeis, Sahne) durchgeführt.                Walkemühlenweg 8 Es mussjährlich eine repräsentative Stichprobe der Produktpalette                    37083 mikrobiologisch untersucht werden. Das heißt es müssen jährlich                      Göttingen Produktprobendes Milchspeiseeis (mind. 3) sowie der Sahne des                        www.landkreisgoettingen.de Sahneautomaten (mind. 2) auf Salmonellen, E.coli, aerobe mesophile Keimzahl und Listeriea monocytogenes untersucht werden. Bei der Untersuchung müssen die Vorgaben der Verordnung(EG) Nr.                      Sparkasse Göttingen IBAN: DE78260500010000505792 2073/2005 erfüllt werden. Die Ergebnisse sind mir bis spätestens                     BIC: NOLADE21GOE 31.12.2019 vorzulegen.                                                               Sparkasse Osterode am Harz Verordnung(EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologischeKriterien für                      IBAN: DEO2263510150003204476 BIC: NOLADE21HZB Lebensmittel Art. 4 Abs. 1und 2 Kreis- und Stadtsparkasse Münden IBAN: DEO4260514500000006510 Sparkasse Duderstadt IBAN: DE35260512600000121962 MFB-05-907-Gö, Vers. 2.0, Seite 1von4
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Eislabor Die Eiswürfelmaschine war im Innenraum verunreinigt. Die Eiswürfelmaschineist zu reinigen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. V Nr. 1a Eislabor Der Fußboden war insbesonderein den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Der Fußboden ist zu reinigen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. INr.1 Eislabor Das Waschbecken war im Bereich unterhalb der Arbeitsplatte mit diversen Rückständen verunreinigt. Der Bereichist zu reinigen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über LebensmittelhygieneArt. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. INr. 1 Eislabor Die Wandfliesen hinter dem Waschbecken waren verunreinigt. Die Wandfliesen sind zu reinigen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. INr. 1 Eislabor Das Regal und einige der darin befindlichen Behältnisse waren verunreinigt. Das Regal und die Behältnisse sind zu reinigen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4. Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. I Nr.1 Kennzeichnung Es wurden Lebensmittel mit einem Gehalt eines oder mehrerer Zusatzstoffe/s in den Verkehr gebracht, ohnedie Zusatzstoffe in der Speise- und Getränkekarte, auch nicht in Fußnoten, kenntlich zu machen. Der Gehalt an kenntlichmachungspflichtigen Zusatzstoffen ist in der Bezeichnung des Lebensmittels auf der Speise- und Getränkekarte anzugeben. Die vorgeschriebenen Angaben könnenin Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnungaufdiese hingewiesen wird. Zusatzstoff-Zulassungsverordnung $ 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 5 Kennzeichnung Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in Verkehr gebracht, ohne die Allergene anzugeben. Ein Hinweis auf eine mündliche Auskunft war nicht vorhanden. Für Lebensmittel, die zum Verkauf angeboten werden,sind die Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, anzugeben. Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung $ 4 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Küche Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen und Spinnenweben verunreinigt. * Die Dunstabzugsanlageist zu reinigen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. INr.1 10. Küche Der elektrische Warmwasserbereiter für das Handwaschbecken im hinteren Bereich der Küche(in Richtung Eislabor) war defekt. Der elektrische Warmwasserbereiter ist instand zu setzen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. INr. 1 11. Küche Die Wandfläche hinter dem Wasserbad war nichtleicht zu reinigen,erforderlichenfalls zu desinfizieren entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest und wies keine bis zu einer den jeweiligen Arbeitsvorgängen angemessenen Höhe glatte Fläche auf. Die Wandfläche ist so herzurichten, dass dieseleichtzu reinigen, erforderlichenfalls zu desinfizieren, entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest undeinebis zu einer den jeweiligen Arbeitsvorgängen angemessenen Höhe glatte Fläche aufweist. Verordnung(EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1b MFB-05-907-GÖ, Vers. 2.0, Seite 2von4
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12. Küche Der Innenraum des Kühlschrankes (Saladette) war verunreinigt. Der Innenraum des Kühlschrankesist zu reinigen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. I Kap. INr.1 13. Küche Es wurden gefrorene Lebensmittel so aufgetaut, dass die dabei entstehende Flüssigkeit nicht abfließen konnte. Gefrorene Lebensmittel sind so aufzutauen, dass die dabei entstehendeFlüssigkeit abfließen kann. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über LebensmittelhygieneArt. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh.Il Kap. IX Nr. 7 14. Lager Der Wandanstrich war verbraucht und fleckig. Weiterhin war der Lichtschalter verunreinigt. Die Wandist instand zu setzen. Der Lichtschalter ist zu reinigen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh.Il Kap. II Nr. 1b 15 „Lager Im Kühlschrank befanden sich noch diverse Produkte der Fa. Wilke, die aktuell wegen möglicher Gesundheitsgefährdungzurückgerufen werden. Die weitere Verwendungdieser Produkte wurde daraufhin untersagt. Nicht sichere Lebensmittel sind sofort aus dem Verkehr zu nehmen. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2b 16 Personalschulung Der Nachweis, dass eine Schulung/Unterweisungim Bereich der Lebensmittelhygiene durchgeführt wurde, konntenicht vorgelegt werden. Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen,sind entsprechend ihrer Tätigkeit in Fragen der Lebensmittelhygiene zu unterweisen und/oderzu schulen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. XII Nr.1 17. Spülküche Der Fußboden im Bereich der Heizung war nicht so gestaltet, dass dieser eine glatte und leicht zu reinigende Oberfläche aufweist. Der Fußboden ist instand zu setzen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh.Il Kap. II Nr. 1a 18. Spülküche Mehrere Reinigungsgeräte waren beschädigt bzw. so abgenutzt, dass eine einwandfreie Funktion nicht mehr gewährleistet war. Die Reinigungsgeräte sind zu ersetzen. Verordnung(EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. INr. 1 19, Theke / Tresen Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern). Am Handwaschbecken sind Mittel zum Händewaschen (z. B. Flüssigseife im Spender) und zum hygienischen Händetrocknen(z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender) bereitzuhalten. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über LebensmittelhygieneArt. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh.Il Kap. I Nr. 4 20. Theke / Tresen Die Behälter mit den Dekorationen für das Speiseeis waren verunreinigt und standen zudem unmittelbar auf dem Fußboden. Die Behälter sind zu reinigen und nicht unmittelbar auf dem Fußboden aufzubewahren. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. VNr. 1a 21. Theke / Tresen Die Eistheke war im Innenraum mit Lebensmittelrückständen verunreinigt. Die Eisthekeist zu reinigen. MFB-05-907-GÖ,Vers. 2.0, Seite 3 von 4
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Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über LebensmittelhygieneArt. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. INr. 1 22. Theke / Tresen Der Kühlschrank für die Eiszutaten war mit’diversen Anhaftungen verunreinigt. Der Kühlschrank ist zu reinigen und zu desinfizieren. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. I Nr. 1 Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne unter der Telefonnummer0551 - DE zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen im Auftrage BE nv Hinweis: Allgemeine Informationen in Form von Merkblättern finden Sie auf unserer Internetseite www.landkreisgoettingen.de unter dem Menüpunkt “Tiere und Lebensmittel“ / “Verbraucherschutz” MFB-05-907-GÖ, Vers. 2.0, Seite 4von 4
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