2020-06-17_leib_und_seele_ergebnis_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Leib und Seele, München“
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Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.
Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.
Landeshauptstadt München Kreisverwa ltu n gs refe rat Landeshauptstadt lvlünchen, Kreisverualtungsreferat Ruppertstr 19, 80466 München Hauptabteilung lll Gewerbeangelegenheiten Bezirksinspektionen Lebensm itteIübenvachung KVR-ilt/112 ███ ████ ████ Ruppertstr. 19 80466 München ████████ ▊ Telefon:089 ██████ ████ █████ Telefax: 089 █████ Dienstgebäude: lmplerstr. 11 █████ ██ ███████████ ███ ████ ██████████████████ lhr Schreiben vom lhr Zeichen Unser Zeichen Datum KVR |V112 █ 17.06,2020 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - Vl G) lhr VIG-Antrag zum Betrieb: ,,Leib und Seele " Oettingenstr. 36 in 80538 München Anlage: Kontrollberichte vom 24.10.2019 und 13.11.2019 Sehr █████ ███ █████ der Betrieb : ,,Leib und Seele " Oettingenstr. 36 in 80538 München wurde am 24.10.2019 und 13.11.2019 kontrolliert Der Betreiber stimmte der lnformationsweitergabe zu. Das Verfahren nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist mit diesem Schreiben als abgeschlossen anzusehen. Hinweise: ln den anliegenden Kontrollberichten vom 24.10.2019 und 13.11.2019 wurden die personen- bezogenen Daten, die nicht den Lebensmittelunternehmer direkt betreffen, herausgenommen (Kontrollpersonal,Betriebspersonal etc.). Zudem wurden alle lnhalte, die nicht dem Anwen- dungsbereich des LFGB unterliegen, entfernt. U-Bahn: Linien U3,Uo Haltestelle Poccistraße Bus: Linie 62 Ötfnungszeiten: Haltestelle Poccistraße Mo, Mi, Fr 7 30-12 00 Uhr Bus: Linie '132 Di S 30-12 00 und 14,00-16 00 Uhr lnternet: Haltestelle Senserstraße Do 8 30-15 00 Uhr www kvr-muenchen de
Seite 2 von 2 Bitte beachten Sie, dass auch Behördenmitarbeiter/innen ein Recht auf Wahrung lhrer Daten haben. Falls Sie dieses Schreiben im lnternet veröffentlichen, müssen von lhnen sämtliche personenbezogene Daten geschwärzt werden. Dies gilt auch für Telefonnummern und Email- adressen. Die Veröffentlichung der lnformationen, zum Beispiel im lnternet, liegt in lhrer eigenen Verant- wortung. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen ████ ██████ ██████ █ ▊
Schwerpunkt(e): Kontrol lierte !-ebensm ittel betriebsa rt(en ): Speisegaststätte Gesamtergebnis: Verstoß 1. Eswurden Lebensmittelbehälterauf dem Boden gelagert, die Kühlraum Obst, üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt Gemüse Keller werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. ll Kap. lX Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 85212004 über Lebensmittelhygiene 13 11.2019 mündliche Belehrung abgeschlossen (beendet, erledigt, durchgesetzt, bezahlt, verurteilt ..)
Art der Kontrolle: planmäßige Routinekontrolle vom 24.10.2019 Schwerpunkt(e): Kontrol I ierte Lebensm ittelbetriebsa rt(en ): Speisegaststätte Gesamtergebnis: Verstoß Verstöße: Kontrollbereich 1. Die Schubladendichtungen des Kühltisches waren verunreinigt. Küche Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. ll Kap. I Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 2. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, Küche sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt Verstoß gegen Aft. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. ll Kap. I Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 85212004 über Lebensmittethygiene 3. Der Kühltischinnenraum war verunreinigt. Küche Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. ll Kap. I Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 85212004 über Lebensmittelhygiene , 4. fürEs wurden Lebensmittel (Brot) in Kunststoffbehältern aufbewahrt, den Kontakt mit Lebensmitteln ungeeignet waren, damit war das die Küche Lebensm ittel einer Kontam inationsgefahr airsgesekt. Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. ll Kap. X Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 85212004 über Lebensmittelhygiene 5. Das Schneidebrett war verunreinigt. Küche Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i,V.m. Anh. ll,Kap. V Nr. 1a Verordnung (EG) Nr. 85212004 über Lebensmittelhygiene 6. Die Wand war mit Spinnengewebe verunreinigt. Trockenlager Keller Verstoß gegen Art 4 Abs 2 iV m Anh ll Kap I Nr 1 Verordnung (EG) Nr. 852t2004 über Lebensmittelhygiene 7. Die Wände waren im Bodenbereich verunreinigt. Trockenlager Keller Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. ll Kap. I Nr. 1 Verordnung (EG) Nr, 852/2004 über Lebensmittelhygiene 8. Die Wände waren schimmelähnlich verunreinigt..1 Trockenlager Keller ' Verstoß gegen Rrt. + RUs. 2 i.V:m. Anh. ll Kap. I Nr. Verordnung (EG) Nr, 85212004 über Lebensmittelhygiene
verstöße: I Kontrollbereich g. Der Wandputzwar stellenweise beschädigt. Trockenlager Keller Verstoß gegen Art. 4 Abs, 2 i.V.m. Anh. ll Kap. ll Nr. 1b Verordnung (EG) Nr. 85212004 über Lebensmittelhygiene 10 Das Verdampferschutzgitter war verunreinigt. KÜhlraum Obst, Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. ll Kap. I Nr. 1 Verordnung Gemüse Keller (EG) Nr. 85212004 über Lebensmittelhygiene 11 Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die Kühlraum Obst, irblichenrueise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt Gemüse Keller werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Verstoß gegen Art. + ROs. 2 i.V.m. Anh. ll Kap. lX Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 85212004 irber Lebensmittelhygiene 12 Das Verdampferschutzgitterwar verunreinigt. Kuhlraum Fleisch Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. ll Kap. I Nr. 1 Verordnunn Keller (EG) Nr. 85212004 über Lebensmittethygiene 13 Die T[trrändbereiche der Gläserspülmaschine waren verunreinigt. Thek'e / Tresen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. ll Kap. I Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 85212004 über Lebensmittethygiene 14 Es wurde ein Schädlingsbefallfestgestellt. Die in der Betriebsstätte Trockenlager Keller hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. V_e19t9ß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. ll Kap. lX Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 85212004 über Lebensmittethygiene Maßnahmen: Datum: Art der Maßnahme: Status: 24.10.2019 mündliche Belehrung abgeschlossen (beendet, erledigt, durchgesetzt, bezahlt, verurteilt ...) 24.10.2019 Schriftliche Belehrung abgeschlossen (beendet, erledigt, durchgesetzt, bezahlt, verurteilt .,.)