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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Martinis, Quierschied“
Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:
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- lesen Sie das Rechtsgutachten der Kanzlei Geulen & Klinger und einen Vermerk
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Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.
Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.
* Landesamt für Verbraucherschutz GB 1: Zentrale Dienste LAV.Konrad-Zuse-Straße 66115 Saarbrücken Az: Herm ███████████ ███ █████████ 2 █████ █████████████ ███ █████████ ███ ███ ███ ████ ██ ██ ███ █ ██████ ███████████ █ ████████████▏ █████ ███████████ ██ ██ Bescheid betreffendZugang zu Informationennach dem Verbraucherinformationsgesetz (vIG) IhreAnfragenach VIG über die Plattform FragDenStaat - TopfSecret: Kontrollbericht zu Martinis, Quierschied[#136382] SehrgeehrteAntragstellerin, sehrgeehrterAntragsteller, nach Abwägung aller hier betroffenen Interessen wurde entschieden, Ihnen die beantragten Informationen, wie in beiliegenderAnlage aufgeführt,weiterzugeben: Die Daten der beiden letzten Kontrollterminewerden Ihnen mitgeteiltund etwaig dabei festgestellte Beanstandungen werden aufgeführt, indem sieeinem Beanstandunsstyp(z.B.: Hygienemangel, Kennzeichnungsmangel, baulicher Mangel, Irreführung)namentlich zugeordnet werden und nach der Erheblichkeitdes Mangels nach Maßstab des 8 AO Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch-LFGB- gekennzeichnet werden. Auf Wunsch erhalten Sie auch die Möglichkeit,nach Terminvereinbarung(s. obige Kontaktdaten mit Telefonnummer.) den Kontrollberichtin unserem Haus einzusehen. Allerdings dürfendieDatenweder gespeichert noch vervielfältigtwerden. Der beantragten Übersendung der Kontrollberichte kann demgegenüber leider nicht entsprochen werden. Zwar sollgrundsätzlichbei positiverEntscheidung dem Antrag auch hinsichtlichder Art der Informationsgewährung gem.8 6 Abs.1,S.2 VIG möglichst stattgegeben werden,esseidenn, dem stünde einwichtigerGrund entgegen. Unter Beachtung der gesetzlichenVoraussetzungen einer Internetveröffentlichung nach 8 40 Abs. 1a LFGB und insbesondere des diesbezüglichen Grundsatzurteilsdes Bundesverfassungsgerichts vom 21.März 2018 (AZ:1 BvF 1/13)istdiesvorliegendder Fall.
DieseLeitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die sichunmittelbarauf diebehördliche Veröffentlichung nach dem LFGB bezieht, ist vorliegend wegen der beabsichtigten Veröffentlichungen aller Kontrollergebnisse im Rahmen der „TopfSecret-Aktion“ auf der privaten „Fragden Staat“-Internet-Plattform und damit aufgrunddesfaktisch gleichwirkenden Eingriffein die Unternehmergrundrechte in Folge der behördlichen Weitergabe der Information in verfassungskonformen Auslegung des VIG insoweitgebührend zu beachten. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtsfolgt, dass die behördliche Informationsgewährung, die in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheitdes Lebensmittelunternehmers eingreift, nach Erforderlichkeit und Angemessenheitzu erfolgenhat. DieseRechtsprechungfand mittlerweile durch das VG Regensburg (Beschl.v.15.03.2019,RN5 S 19.189) dergestaltBeachtung, dass die Herausgabe der gewünschten Kontrollberichte als rechtsmissbräuchlich verworfenwurde, wohingegen eineAkteneinsicht noch alsmöglicherweise verhältnismäßigvorabbewertet wurde. Unter Beachtung diesergerichtlichen Vorgaben ist daher die Übermittlungder von Ihnen angefragtenkontrollbezogenenDaten in verfassungskonformerAuslegung des VIG nach vorgenanntem Prozedere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeitgeboten, was durch das erörterte zweistufigeVerfahren zunächst durch Übersendung der zusammengefassten Kontrollergebnisse mit zusätzlicherOption der Akteneinsichtim Haus Rechtlicher Hinweis 1.Wir weisen ausdrücklichdaraufhin,dass diein diesem VerfahrenausgehändigteInformation nur für den Privatgebraucherfolgtund von hieraus eine Veröffentlichung im Internetnicht legitimiert werdenkann. SolltenSiedennoch dieInformationan diePlattform„Fragden Staat“weiterleiten, sindSiedafür im Rahmender allgemeinen Gesetzeselbstgegenüberdem betroffenenLebensmittelunternehmer verantwortlich. 2. Der Inhaber des angefragtenBetriebeswurde gem. 8 5 Abs. 4 S. 2 VIG über vorliegende EntscheidungzurDatenherausgabeinformiert und angehört. Es fallenvorliegendkeine Verfahrensgebühren gem. 8 7 Abs. 1 VIG aan. Die BeantwortungIhrer Anfrage erfolgtaus Datenschutzgründen postalisch. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid könnenSie innerhalbeines Monats nach Bekanntgabeschriftlichoder zur Niederschrift beim Landesamt für Verbraucherschutz, Konrad-Zuse-Straße 11 in 66115 Saarbrücken, Widerspruch erheben. Die Erhebung des Widerspruchs in elektronischerForm z. B. durch E-Mail istgem. $ 3a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht zulässig. Mitfreundlichen Grüßen Im Auftrag ██ ████████ Seite2 von 2
Anlage Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) „FragDenStaat“ - Topf Secret Betrieb „Martinis Genusspalais“ Hauptstraße 91 66287 Quierschied / Göttelbom Vorletzte Kontrolle 18.09.2017 keine Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorgaben. Letzte Kontrolle 14.02.2018 keine Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorgaben.