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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Martinis, Quierschied

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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* Landesamt für Verbraucherschutz GB  1:      Zentrale Dienste LAV.Konrad-Zuse-Straße 66115 Saarbrücken                        Az: Herm                                                       ███████████ ███ █████████ 2                                                 █████       █████████████ ███ █████████                                              ███         ███ ███ ████ ██ ██ ███ █                                                ██████      ███████████ █                                                    ████████████▏ █████  ███████████                                         ██          ██ Bescheid betreffendZugang zu Informationennach dem Verbraucherinformationsgesetz (vIG) IhreAnfragenach VIG über   die Plattform FragDenStaat - TopfSecret: Kontrollbericht zu Martinis, Quierschied[#136382] SehrgeehrteAntragstellerin, sehrgeehrterAntragsteller, nach Abwägung aller hier betroffenen Interessen wurde entschieden, Ihnen die beantragten Informationen, wie in beiliegenderAnlage aufgeführt,weiterzugeben: Die Daten der beiden letzten Kontrollterminewerden Ihnen mitgeteiltund etwaig dabei festgestellte Beanstandungen werden aufgeführt,   indem sieeinem Beanstandunsstyp(z.B.:     Hygienemangel, Kennzeichnungsmangel, baulicher Mangel, Irreführung)namentlich zugeordnet werden und nach der Erheblichkeitdes Mangels nach Maßstab des 8 AO Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch-LFGB- gekennzeichnet werden. Auf Wunsch      erhalten Sie auch die Möglichkeit,nach Terminvereinbarung(s. obige Kontaktdaten    mit Telefonnummer.)   den  Kontrollberichtin    unserem   Haus     einzusehen. Allerdings  dürfendieDatenweder gespeichert noch vervielfältigtwerden. Der beantragten Übersendung der Kontrollberichte        kann demgegenüber         leider nicht entsprochen werden. Zwar sollgrundsätzlichbei positiverEntscheidung dem    Antrag auch hinsichtlichder Art der Informationsgewährung   gem.8 6 Abs.1,S.2 VIG möglichst   stattgegeben  werden,esseidenn, dem stünde einwichtigerGrund entgegen. Unter Beachtung der gesetzlichenVoraussetzungen einer Internetveröffentlichung       nach 8 40 Abs. 1a LFGB          und   insbesondere des diesbezüglichen Grundsatzurteilsdes Bundesverfassungsgerichts vom 21.März 2018 (AZ:1 BvF 1/13)istdiesvorliegendder        Fall.
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DieseLeitentscheidung  des Bundesverfassungsgerichts,  die sichunmittelbarauf diebehördliche Veröffentlichung nach    dem    LFGB    bezieht, ist vorliegend   wegen   der   beabsichtigten Veröffentlichungen aller Kontrollergebnisse   im Rahmen der „TopfSecret-Aktion“ auf der privaten „Fragden Staat“-Internet-Plattform  und damit aufgrunddesfaktisch gleichwirkenden Eingriffein die Unternehmergrundrechte     in Folge    der behördlichen  Weitergabe  der   Information in verfassungskonformen Auslegung des VIG insoweitgebührend zu beachten. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtsfolgt, dass die behördliche Informationsgewährung, die in das             Grundrecht der Berufsausübungsfreiheitdes Lebensmittelunternehmers eingreift, nach Erforderlichkeit und Angemessenheitzu erfolgenhat. DieseRechtsprechungfand mittlerweile    durch das VG Regensburg (Beschl.v.15.03.2019,RN5 S 19.189) dergestaltBeachtung, dass die Herausgabe der gewünschten Kontrollberichte            als rechtsmissbräuchlich verworfenwurde, wohingegen eineAkteneinsicht     noch alsmöglicherweise verhältnismäßigvorabbewertet wurde. Unter Beachtung diesergerichtlichen     Vorgaben ist daher die Übermittlungder von Ihnen angefragtenkontrollbezogenenDaten in verfassungskonformerAuslegung des VIG nach vorgenanntem Prozedere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeitgeboten, was durch das erörterte zweistufigeVerfahren zunächst durch Übersendung der zusammengefassten       Kontrollergebnisse mit zusätzlicherOption der Akteneinsichtim Haus Rechtlicher Hinweis 1.Wir weisen ausdrücklichdaraufhin,dass diein diesem VerfahrenausgehändigteInformation nur für den Privatgebraucherfolgtund von hieraus eine Veröffentlichung       im Internetnicht legitimiert werdenkann. SolltenSiedennoch dieInformationan diePlattform„Fragden Staat“weiterleiten,      sindSiedafür im Rahmender allgemeinen Gesetzeselbstgegenüberdem betroffenenLebensmittelunternehmer verantwortlich. 2. Der Inhaber des angefragtenBetriebeswurde gem. 8 5 Abs. 4 S. 2 VIG über vorliegende EntscheidungzurDatenherausgabeinformiert      und angehört. Es fallenvorliegendkeine Verfahrensgebühren gem. 8 7 Abs. 1 VIG aan. Die BeantwortungIhrer Anfrage erfolgtaus Datenschutzgründen postalisch. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid könnenSie innerhalbeines Monats nach Bekanntgabeschriftlichoder zur Niederschrift beim Landesamt      für Verbraucherschutz, Konrad-Zuse-Straße 11 in 66115 Saarbrücken, Widerspruch erheben. Die Erhebung des Widerspruchs in elektronischerForm z. B. durch E-Mail istgem. $ 3a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes  nicht zulässig. Mitfreundlichen  Grüßen Im Auftrag ██ ████████ Seite2 von 2
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Anlage Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) „FragDenStaat“ - Topf Secret Betrieb                       „Martinis Genusspalais“ Hauptstraße 91 66287 Quierschied / Göttelbom Vorletzte Kontrolle           18.09.2017 keine Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorgaben. Letzte Kontrolle              14.02.2018 keine Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorgaben.
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