Antwortschreiben auf meine Anfrage

Der Betrieb wird überprüft

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Mc Donalds Restaurant, Gifhorn

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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LANDKREIS

 

GIFHORN
DER LANDRAT
Landkreis Gifhorn » Schlossplatz 1 : 38518 Gifhorn 3 - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
m Frau Schulze
Kreishaus I, 019
Herrn Tel. 05371 82-254
Frank Wüstenberg Fax 05371 82-359
Breustian 5 P.Schulze@Gifhorn.de

29479 Jameln
Aktenzeichen:
3.5 4261.23

26.08.2019

Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz - VIG' nach den letzten zwei
Kontrollberichten des Betriebes „McDonald‘s“ in 38518 Gifhorn, Braunschweiger
Str. 103

Sehr geehrter Herr Wüstenberg,

hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages nach dem Gesetz zur Verbesserung der
gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) vom
16.08.2019. Dieser beinhaltet die Anfrage, wann die letzten beiden lebensmittelrechtlichen
Betriebsprüfungen zu dem Betrieb „McDonald's“, 38518 Gifhorn, Braunschweiger Str. 103,,
stattgefunden haben und die Aufforderung der Herausgabe der entsprechenden Kontrollbe-
richte bei Beanstandungen.

Nach 8 5 Abs. 2 Satz 4 VIG ist der beteiligte Betrieb berechtigt, die Offenlegung Ihrer perso-
nenbezogenen Daten zu verlangen. Bitte teilen Sie innerhalb einer Woche nach Zugang die-
ses Schreibens, spätestens aber bis zum 06.09.2019, mit, ob in diesem Fall Ihre Anfrage
weiter bearbeitet werden soll oder Sie Ihre Anfrage zurückziehen.

Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den
Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz (VwVfG)? oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Bevor ein Verwal-
tungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu
geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Demzufolge wer-
de ich vor der Weitergabe der beantragten Informationen ein Anhörungsverfahren durchfüh-
ren.

Von der Anhörung kann u. a. bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des 8 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 VIG abgesehen werden. Da es sich bei Ihrem Antrag aber um die Herausgabe
von Informationen gem. 8 2 Abs. 1 Ziffer 7 handelt, kann von der Anhörung nicht abgesehen
werden. Andere Gründe zum Verzicht auf eine Anhörung liegen nicht vor.

! Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. 1S. 2166,2725) in der zzt. geltenden Fassung

? Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23, Januar 2003 (BGBl. IS. 102) in der zzt. gel-
tenden Fassung

Hausanschrift: Sprechzeiten von: Konten der Kreiskasse: Kontakt:
Schlossplatz 1 Mo. bis Fr. 8:30 - 12:00 Uhr Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg Telefon: 05371 82-0
38518 Gifhorn und BIC: NOLADE21GFW Telefax: 05371 82-357
Haltestelle: Do. 14:00 - 17:00 Uhr IBAN: DE79 2695 1311 0011 0005 02 Internet: http://www.gifhorn.de
Rathaus Une 1001462 Weitere Sprechzeiten nach Postbank Hannover USt.-Nr.: 19/200/07056
‘ ’ r besonderer Vereinbarung. BIC: PBNKDEFF250 USt.-Id.: DE115235840 (FA Gifhorn)

170 IBAN: DE18 2501 0030 0006 2263 00
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Da möglicherweise rechtliche Interessen des beteiligten Dritten berührt werden, übe ich die-
ses Ermessen dahin gehend aus, dass den Betriebsinhabern Gelegenheit gegeben wird, sich
zu den für das Verfahren erheblichen Tatsachen zu äußern.

Im Zuge des Verwaltungsverfahrens hat die Behörde gemäß 8 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG den
Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren
Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Hinderungsgründe gemäß 8 29 Abs. 2 VwVfG sind nicht erkennbar, so dass der Bitte um Ak-
teneinsicht entsprochen werden muss.

Ich weise darauf hin, dass in diesem Fall auch Ihre personenbezogenen Daten für die Ein-
sicht nehmende Person erkennbar sind, obwohl hier noch kein Antrag auf Herausgabe der
Daten der Anfragenden gestellt sondern nur eine Akteneinsicht wahrgenommen wurde.

Zusätzlich weise ich darauf hin, dass nach 8 5 Abs. 2 S. 2 VIG eine Anhörung eine Bearbei-
tungsfrist von zwei Monaten zur Folge hat.

Bitte teilen Sie innerhalb einer Woche nach Zugang dieses Schreibens, spätestens aber
gleichfalls bis zum 06.09.2019 mit, ob Sie trotz der möglichen Einsichtnahme in die Akte
und damit des Bekanntwerdens Ihrer personenbezogenen Daten Ihre Anträge aufrechterhal-
ten.

Sollte bis zum genannten Fristablauf keine Nachricht von Ihnen bei mir eingehen, gehe ich
davon aus, dass die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage nicht erforderlich ist und lege den
Vorgang unbearbeitet zu den Akten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage

SA

Schulze
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