Antwortschreiben auf meine Anfrage
Der Betrieb wird überprüft
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Mc Donalds Restaurant, Gifhorn“
Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:
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- lesen Sie das Rechtsgutachten der Kanzlei Geulen & Klinger und einen Vermerk
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Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.
Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.
LANDKREIS GIFHORN DER LANDRAT Landkreis Gifhorn » Schlossplatz 1 : 38518 Gifhorn 3 - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen m Frau Schulze Kreishaus I, 019 Herrn Tel. 05371 82-254 Frank Wüstenberg Fax 05371 82-359 Breustian 5 P.Schulze@Gifhorn.de 29479 Jameln Aktenzeichen: 3.5 4261.23 26.08.2019 Ihr Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz - VIG' nach den letzten zwei Kontrollberichten des Betriebes „McDonald‘s“ in 38518 Gifhorn, Braunschweiger Str. 103 Sehr geehrter Herr Wüstenberg, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) vom 16.08.2019. Dieser beinhaltet die Anfrage, wann die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen zu dem Betrieb „McDonald's“, 38518 Gifhorn, Braunschweiger Str. 103,, stattgefunden haben und die Aufforderung der Herausgabe der entsprechenden Kontrollbe- richte bei Beanstandungen. Nach 8 5 Abs. 2 Satz 4 VIG ist der beteiligte Betrieb berechtigt, die Offenlegung Ihrer perso- nenbezogenen Daten zu verlangen. Bitte teilen Sie innerhalb einer Woche nach Zugang die- ses Schreibens, spätestens aber bis zum 06.09.2019, mit, ob in diesem Fall Ihre Anfrage weiter bearbeitet werden soll oder Sie Ihre Anfrage zurückziehen. Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfah- rensgesetz (VwVfG)? oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Bevor ein Verwal- tungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Demzufolge wer- de ich vor der Weitergabe der beantragten Informationen ein Anhörungsverfahren durchfüh- ren. Von der Anhörung kann u. a. bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des 8 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG abgesehen werden. Da es sich bei Ihrem Antrag aber um die Herausgabe von Informationen gem. 8 2 Abs. 1 Ziffer 7 handelt, kann von der Anhörung nicht abgesehen werden. Andere Gründe zum Verzicht auf eine Anhörung liegen nicht vor. ! Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. 1S. 2166,2725) in der zzt. geltenden Fassung ? Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23, Januar 2003 (BGBl. IS. 102) in der zzt. gel- tenden Fassung Hausanschrift: Sprechzeiten von: Konten der Kreiskasse: Kontakt: Schlossplatz 1 Mo. bis Fr. 8:30 - 12:00 Uhr Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg Telefon: 05371 82-0 38518 Gifhorn und BIC: NOLADE21GFW Telefax: 05371 82-357 Haltestelle: Do. 14:00 - 17:00 Uhr IBAN: DE79 2695 1311 0011 0005 02 Internet: http://www.gifhorn.de Rathaus Une 1001462 Weitere Sprechzeiten nach Postbank Hannover USt.-Nr.: 19/200/07056 ‘ ’ r besonderer Vereinbarung. BIC: PBNKDEFF250 USt.-Id.: DE115235840 (FA Gifhorn) 170 IBAN: DE18 2501 0030 0006 2263 00
Da möglicherweise rechtliche Interessen des beteiligten Dritten berührt werden, übe ich die- ses Ermessen dahin gehend aus, dass den Betriebsinhabern Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für das Verfahren erheblichen Tatsachen zu äußern. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens hat die Behörde gemäß 8 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Hinderungsgründe gemäß 8 29 Abs. 2 VwVfG sind nicht erkennbar, so dass der Bitte um Ak- teneinsicht entsprochen werden muss. Ich weise darauf hin, dass in diesem Fall auch Ihre personenbezogenen Daten für die Ein- sicht nehmende Person erkennbar sind, obwohl hier noch kein Antrag auf Herausgabe der Daten der Anfragenden gestellt sondern nur eine Akteneinsicht wahrgenommen wurde. Zusätzlich weise ich darauf hin, dass nach 8 5 Abs. 2 S. 2 VIG eine Anhörung eine Bearbei- tungsfrist von zwei Monaten zur Folge hat. Bitte teilen Sie innerhalb einer Woche nach Zugang dieses Schreibens, spätestens aber gleichfalls bis zum 06.09.2019 mit, ob Sie trotz der möglichen Einsichtnahme in die Akte und damit des Bekanntwerdens Ihrer personenbezogenen Daten Ihre Anträge aufrechterhal- ten. Sollte bis zum genannten Fristablauf keine Nachricht von Ihnen bei mir eingehen, gehe ich davon aus, dass die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage nicht erforderlich ist und lege den Vorgang unbearbeitet zu den Akten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage SA Schulze