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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu McDonald's, Ahrensburg

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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KREIS STORMARN

Der Landrat

 

Kreis Stormarn - Der Landrat : 23840 Bad Oldesloe Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüber-
wachung
Zuständig: FD Veterinärwesen und Lebensmittel-
überwachung
Telefon: 04531 / 160-1337
Telefax: 04531 / 160-1342
E-Mail: veterinaerwesen@kreis-stormarn.de

 

Erreichbar: Nur nach Vereinbarung

Adresse: Gebäude B, Raum 561
Mommsensitr. 13,
23843 Bad Oldesloe

Aktenzeichen: 42/211-591-18

Datum: 15 August 2019

Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationsgewährung;
Ihr Antrag vom 01.08.2019

Bescheid

Schr sec

1. Auf Ihren Antrag vom 01.08.2019 gewähre ich Ihnen Informationen über amtliche le-
bensmittelrechtliche Kontrollen des Betriebes „McDonalds, Hamburger Str. 159, 22926
Ahrensburg“. Die Informationen umfassen die Termine der letzten beiden amtlichen Ile-
bensmittelrechtlichen Kontrollen des Betriebes. Die Informationen werden Ihnen frühes-
tens 10 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides gegenüber dem Betrieb per Email an

az .sänglich gemacht. Im Übrigen Iehne ich Ihren

Antrag ab.

2. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.

Begründung:

Am 01.08.2019 haben Sie per Email einen Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
über die Internetplattform „Topf Secret‘ versandt, welche unter
hitps://fragdenstaat.de/kampagnen/lebensmittelkontrolle/ erreichbar ist. Die Plattform ermöglicht es
Verbraucherinnen und Verbrauchern, im Internet mit wenigen Klicks standardisierte Anträge auf In-
formationsgswährung nach dem VIG zu stellen.

 

 

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Bankverbindung: Zentrale: > Ä
Sparkasse Holstein Telefon: 04531 / 160-0 “; a
IBAN: DE80 2135 2240 0000 0102 57 E-Mail: info@kreis-starmarn.de es

BIC: NOLADE21IHOL Internet: www.kreis-siormarn.ds maiiünölregies Bath: Schleswig-Holstein. Der echte Norden.
1

KREIS STORMARN | &

Der Landrat

 

In Ihrer Email lautet es auszugsweise:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgen-

den Betrieb stattgefunden:

McDonalds, Hamburger Str. 159, 22926 Ahrensburg

> Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des
entsprechenden Kontrollberichts an mich. (...)

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ihr Antrag ist bei uns am 01.08.2019 eingegangen.

Auf der besagten Internetplattform finden sich u. A. folgende Hinweise:
Helfen Sie uns, die Aktenschränke der Kontrollbehörden zu öffnen! (...)
Bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher eine Antwort auf ihre Anfrage, sollten sie die-
se auf Topf Secret hochladen, sodass sie dann für alle sichtbar sind. (...)
Was mache ich mit der Antwort der Behörde?
Wenn Ihnen das Amt antwortet, veröffentlichen Sie diese Antwort bitte bei Topf Secret, damit
auch andere sie sehen können! (...) Je mehr Menschen das tun, desto mehr Informationen
finden alle bei Topf Secret. (...)
Dürfen die Dokumente veröffentlicht werden?
Ja. Dokumente, die zugeschickt werden, dürfen auch (ggf. gescannt oder abfotografiert und)
veröffentlicht werden.
In der Vergangenheit wurden auf der Plattform schon zahlreiche Korrespondenzen mit den für die
Informationsgewährung zuständigen Behörden veröffentlicht.

ll.

Der Erlass des Bescheides ist auf Grundlage des soeben dargelegten Sachverhaltes in dem ein-
gangs tenorierten Umfang rechtmäßig.

L.
Die Stattgabe Ihres Antrages als auch dessen teilweise Ablehnung beruhen auf 3 > Abs. 2 und 3
VIG.

Für die Entscheidung bin ich gem. 8 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 VIG i.V.m. 8 3 Abs. 1 Nr. 14 der Landesver-

ordnung über die zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein-, und Futtermittel-
rechts (LWFZVO) i.V.m. 8 6 Abs. 2 VIG zuständig.

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KREIS STORMARN

Der Landrat

 

Den nach $ 4 Abs. 1 VIG erforderlichen Antrag auf Information haben Sie in hinreichend bestimmter
Form gestellt.

Von einer Anhörung des in Rede stehenden Betriebes nach $ 87 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) konn-
te gem. 8 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VIG abgesehen werden, da die zu gewährenden Informationen sol-
che 1.5.d. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG darstellen und den Betrieb nicht übermäßig belasten.

Die Entscheidung über Ihren Antrag erfolgt fristgerecht. Nach & 5 Abs. 2 Satz 1 VIG muss die Be-
hörde über einen Antrag auf Informationsgewährung grundsätzlich innerhalb einer einmonatigen
Regelfrisi entscheiden. Die Frist verlängert sich jedoch „bei Beteiligung Dritter“ nach 8 5 Abs. 2 Satz
2 VIG auf zwei Monate. Der Begriff des Beteiligten ist hierbei über den Verweis in 8 5 Abs. 1 VIG
entsprechend der Regelung in $ 78 LVwG auszulegen. Aufgrund der Dreieckskonstellation sind Drit-
te im Sinne der Vorschrift die betroffenen Lebensmittelunternehmer, die materiell durch den Aus-
kunftsanspruch belastet werden, da Daten, die sie betreffen, nachgefragt werden (vgl. Heinicke in
Zipfel/Rathke Lebensmittelrecht, 171. EL Juli 2018, VIG 85 Rd. 7). Da der in Rede stehende Betrieb
somit als Dritter i.S.d. 8 5 Abs. 2 Satz 2 VIG anzusehen ist, gilt eine zweimonatige Frist. Die Frist
beginnt mit dem Eingang des vollständigen und vorbehaltslosen Antrags. Ihr Antrag ist bei uns der-
art am 01.08.2019 eingegangen, d.h. dass die Entscheidungsfrist erst am 01.10.2019 abgelaufen
wäre.

Der Umfang dieses Bescheides richtet sich nach $ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG. Danach hat jeder
nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes-
oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderun-
gen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im
Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Darunter fallen grundsätzlich konkre-
te Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe (sog. „Verstoß-Daten“, vgl.
BeckOK InfoMedienR/Rossi, 22. Ed. 1.5.2018, VIG 8 2 Rn. 32).

Für Ihren Antrag bedeutet dies konkret, dass ich ihm insoweit statigebe, als dass ich Ihnen Zugang
zu Informationen über die Termine der letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen
des in Rede stehenden Betriebes gewähren werde.

Soweit Sie eine Auskunft über etwaige Beanstandungen im Rahmen dieser Kontrollen sowie eine
Herausgabe entsprechender Kontrollberichte für den Fall, dass Beanstandungen vorlagen, begeh-
ren, lehne ich Ihren Antrag hingegen ab.

Dies begründet sich in dem Umstand, dass Sie Ihren Antrag über die Internetplattform Topf Secret
gestellt haben. Intention der dort standardisiert erstellten VIG-Anträge ist nicht allein die Erfüllung
des individuellen Auskunftsbegehrens des Antragsstellers, sondern vielmehr und maßgeblich die
anschließende Veröffentlichung der Informationen auf der Internetplattform. Dies wird sowohl aus
den eingangs zitierten Hinweisen als auch durch den Umstand, dass in der Vergangenheit schon

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Der Landrat

 

zahlreiche Korrespondenzen mit den für die Informationsgewährung zuständigen Behörden veröf-
fentlicht worden sind, zweifelsohne deutlich.

So wurden durch die Internetplattform sogar extra die technischen Voraussetzungen dafür geschaf-
fen, dass eine Veröffentlichung automatisiert erfolgen kann.

Ein staatliches Informationshandeln, dass zu einer unbegrenzten Veröffentlichung von sämtlichen
Verstößen eines Unternehmens gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften beiträgt,
ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungswidrig. Dies folgt aus der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu $ 40 Abs. Ta Lebensmittel- und Fuf-
termittelgesetzbuch (LFGB). Nach dieser Norm sind Lebensmittelüberwachungsbehörden bei be-
deutsamen Verstößen gegen lebensmittei- oder futtermittelrechtliche Vorschriften dazu verpflichtet,
diese von Amts wegen zu veröffentlichen. Das BVerfG hat diesbezüglich in seinem Beschluss vom
21.03.2018 (Az. 1 BvF 1/13) festgestellt, dass an eine tatsächliche Grundlage für den Verdacht eı-
nes Verstoßes, der veröffentlicht werden muss, hohe Anforderungen zu stellen sind. Ferner hat es
festgestellt, dass die Informationsinteressen der Öffentlichkeit hinter den durch die Berufsfreiheit
gem. Art. 12 Grundgesetz (GG) geschützten Interessen des Betriebes zurücktreten, wenn Verstöße
gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften zeitlich unbegrenzt durch Lebensmittel-
überwachungsbehörden veröffentlicht werden. Begründet wird dies damit, dass die zeitlich unbe-
grenzte Vorhaltung teilweise nicht endgültig festgestellter oder bereits behobener Rechtsverstöße zu
einem erheblichen Verlust des Ansehens führen können, der bei zunehmendem zeitlichen Abstand
nicht mehr von einem legitimen Informationsinteresse gedeckt wird (sog. Pranger-Wirkung).

Das bedeutet, dass Beanstandungen, die derart schwerwiegend sind, dass sie unter Berücksichti-
gung der angeführten Rechtsprechung veröffentlicht werden dürfen, bereits nach der heutigen
Rechtslage veröffentlicht werden müssen. Dies geschieht in Schleswig-Holstein für alle Kreise und
kreisfreien Städte zentral auf der Homepage des Verbraucherschutzministeriums,.

Da der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei der verfassungsgemäßen
Auslegung des $ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG gilt, kommt die Rechtsprechung des BVerfG zu $
40 Abs. 1a LFGB auch insoweit zum Tragen. Die beschriebene Pranger-Wirkung einer vollumfängli-
chen Beantwortung sämtlicher VIG-Anfragen über das Internetportal Topf Secret wäre im Hinblick
auf die eindeutige Intention des Portals letzten Endes die gleiche als wenn die Behörde die Informa-
tionen selbst veröffentlichen würde. Auf den Punkt gebracht bedeutet dies: Die Behörde darf nur
weitergeben, was sie selbst veröffentlichen darf. Auskünfte über Beanstandungen oder die Heraus-
gabe von Kontrollberichte dürften auf Anfragen über das Internetportal Topf Secret also theoretisch
nur dann erfolgen, wenn sie derart schwerwiegende Beanstandungen betreffen, dass die Informatio-
nen ohnehin durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden veröffentlicht werden müssen. Da im
Falle der Nutzung des Internetportals „Topf Secret‘ jedoch nicht gewährleistet werden kann, dass
derartige Beanstandungen entsprechend der angeführten Entscheidung des BVerfG nur zeitlich be-
grenzt veröffentlicht werden, kommt selbst dann eine Auskunft über Beanstandungen oder eine Her-

ausgabe von Kontrollberichten nicht in Betracht.

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KREIS STORMARN

Der Landrat

 

Im Übrigen darf ich Sie auch dann, wenn in Bezug auf den von Ihnen angefragten Betrieb keine Be-
anstandungen vorlagen, nicht darüber informieren. Denn wenn ich in Beantwortung einer der stan-
dardisierten Anträge, die uns über das Portal „Topf Secret“ erreichen, konkret darüber informieren
würde, dass in dem jeweiligen Einzelfall keine Beanstandungen vorlagen, würde dies in weiteren
Antragsverfahren über das Internetportal „Topf Secret“ den eindeutigen Rückschluss ermöglichen,
dass immer dann eine Beanstandung vorlag, wenn ich nicht derart konkret informiert haben.

Nach 8 5 Abs. 3 Satz 1 VIG sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen, soweit dem
Antrag stattgegeben wird. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser
gem. 8 6 Abs. 1 Satz 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Sie haben in
Ihrem Antrag ausdrücklich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten. Dem werde ich
entsprechen.

Zu beachten sind überdies $ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG. Danach darf - auch wenn von der Anhörung
Dritter abgesehen wird - der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der
Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von
Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist, wobei dieser Zeitraum 14 Tage nicht überschreiten soll. Aus
diesem Grund werden Ihnen die begehrten Informationen noch nicht in diesem Bescheid gewährt,
sondern frühestens 10 Tage nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem Betrieb.

2.
Die Kostenentscheidung beruht auf $ 7 Absatz 1 Satz 2 VIG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim
Kreis Stormarn, Der Landrat, Mommsenstr. 13, 23843 Bad Oldesloe einlegen.
Ihr Widerspruch hätte gemäß 8 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung.

Mit freundlichen Grüßen
ım Auftra

  
   

reis otormarn
Der Landrat
Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

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