2019-07-17-mehlwurm_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Mehlwurm, Berlin

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Bezirksamt Neukölln von Berlin Abteilung Finanzen und Wirtschaft Ordnungsamt/ Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Geschäftszeichen: (bitte immer angeben) Ord VetLeb L - VIG-162/2019 Bezirksamt Neukölln von Berlin, 12040Berlin                                                                     Dan Mit Zustellungsurkunde Dienstgebäude: Juliusstr. 67-68, 12051 Berlin Zimmer: 3.04 Tel.:      (030) 90239 - 3443 intern:    9239 - 3443 Fax:       (030) 90239 - 53732 vetleb@bezirksamt-neukoelln.de (bei Nutzung der E-Mail Adresse erfolgt keine elektronische Zugangsöffnung gem. $ 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG) http://www.berlin.de/ba-neukoelln/ Datum: 17.07.2019 Ablehnung Ihres Antrages auf Informationserteilung gem. Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Ihrem Antrag vom 14.07.2019 auf Informationserteilung nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), eingereicht über das Internetportal der Organisation „Foodwatch“ mit der Bezeichnung „Frag-den-Staat.de“, wird                                                                  nicht entsprochen. Ihr Ersuchen bezog sich auf den Betrieb: „Mehlwurm“, Pannierstraße 2, 12043 Berlin Bei der Herausgabevon Daten ist zu befürchten, dass die angeforderten Informationen durch Sie rechtswidrig auf der Internetplattform „Topf Secret“ (foodwatch/FragDenStaat) veröffentlicht werden. Das VIG sieht eine Veröffentlichung der behördlichen Informationen über das Internet durch die Verbraucher bzw. durch foodwatch/FragDenStaat aber gerade nichtvor. Auf Grundlage des VIG erlangte behördliche Informationen sind ausschließlich für den Antragsteller bestimmt und dürfen nicht über das Internet veröffentlicht werden. Zudem ermächtigt 8 40 Abs. 1 a LFGB ausschließlich die zuständige Behörde zur Veröffentlichung von Hygienemängeln unter den dort genannten Voraussetzungen. Dabei müssen die hohen verfassungsrechtlichen Hürden beachtet werden, die das Bundesverfassungsgericht in Verkehrsanbindungen:                                   Sprechzeiten:                            Bankverbindungen: Rathaus: U-Bahn (U7); Bus 104, 166                     Lebensmittelüberwachung:                 Zahlungenbitte unbar an die Bezirkskasse Neukölln Di:9-10 Uhr und Do: 15-18 Uhr Dienstgebäude: U-Bahn Grenzallee                       Veterinärwesen:                          Geldinstitut            IBAN (U7), Bus 171                                          Di:14-15 Uhr und Do:11:30-12:30 Uhr Bitte benutzen Sie die öffentlichen Verkehrsmittel                                              Postbank Berlin         DE 06 1001 0010 0003 3321 03 Berliner Sparkasse      DE 10 1005 0000 1410 0038 05 post@ba-neukoelln.berlin.de (für Dokumente mit elektronischer Signatur, elektronische Zugangsöffnung gem. 83a Abs.1 VvwvfG) Deutsche Bank           DE 05 1007 0848 0513 0885 00
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Seite 2 von 3 seinem Beschluss vom 21. März 2018 aufgezeigt hat. Weder bei Ihnen noch bei foodwatch/FragDenStaat handelt es sich um die gesetzlich ermächtigten Behörden. Ich muss davon ausgehen, dass die zur Verfügung gestellten Informationen über den Betrieb über dieses Portal an die Öffentlichkeit gelangen werden und überdasInternet abrufbar sein werden. Ein solches Vorgehenist als missbräuchlich gemäß 8 4 Absatz 4 VIG einzustufen. Von hier sind Maßnahmen zu ergreifen, um Veröffentlichungen. über „Topf Secret“ zu unterbinden. Ihr Antrag wird daher abgelehnt. Die vorgesehene Veröffentlichung ist als unzulässige Umgehungdes $ 40 Abs. 1a LFGB und der Verfassungsmäßigkeit des Verbraucherinformationsgesetzes im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.März 2018, 1 BvF 1/13 zu sehen. Zwar handelt es sich vorliegend um kein staatliches Informationshandeln im Sinne einer unmittelbaren Veröffentlichung. Staatliches Handeln liegt jedoch auch grundsätzlich bereits in der behördlichen Herausgabe der Informationen an die antragstellenden Privatpersonen. Amtliche Informationen kommen einem Eingriff in die Berufsfreiheit aber jedenfalls dann gleich, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielen, indem sie die Grundlagen von Konsumentscheidungen zweckgerichtet beeinflussen und die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris). Das Schutzbedürfnis eines Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationenist ungleich größerals in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt; ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen      aus, die   er   bekannt geben will.      Die   Informationen  sollen    für die Verbraucherinnen und Verbraucherverständlich dargestellt werden (8 6 Abs. 1 Satz 4 VIG). Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen     Unternehmens      mit    einer    deutlich   größeren     Intensität aus     als     die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12 und BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 -, Rn. 54, juris). Bei einer staatlichen Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform „Topf Secret“ stellt, die aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform in ihren Auswirkungen einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe kommt, kann hierdurch beim Leser der Eindruck eines behördlichen Informationshandelns entstehen. Weiterhin ist zu berücksichtigen ist, dass der Staat - im Gegensatz zu einer eigenen Veröffentlichung der Informationen im Internet, vgl. $ 6 Abs. 1 Satz 3 VIG - nach Herausgabe der Informationen an den Antragsteller auf den öffentlichen Kommunikationsprozess auf der von foodwatch/FragDenStaatbetriebenenPlattform gerade nicht mehr einwirken kann. Da der Behörde eine Entfernung von Informationen aus dem Internet eben dann nicht mehr möglich ist, wäre die Veröffentlichung von Informationen über(inzwischen beseitigte) Mängel im betroffenen Betrieb auch eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss
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Seite 3 von 3 vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris und VG Würzburg, Beschluss vom 08. Januar 2018 - W8S 17.1396 -, juris). Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des Antragstellers und des Betriebesfällt vorliegend zugunsten des Betriebes aus. Nach Auffassung der Behörde überwiegt hier das Interesse des Betriebes an einer Nichtherausgabe der Informationen, insbesondere da eine Herausgabe der Kontrollberichte an den Antragsteller und damit die entsprechende Kenntnisnahme durch den Antragsteller und ggf. die Veröffentlichung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und der Informationszugang für den betroffenen Betrieb zu erheblichen Nachteilen führen kann. Eine Herausgabe würde somit vollendete Tatsachen schaffen. Demgegenüberist kein vorrangigesInteresse des Antragstellers an der Übermittlung der beantragten Informationen ersichtlich. Schwere und unzumutbare Nachteile            aufgrund  der   Nicht-Zugänglichmachung        der Informationen drohen für den Antragsteller damit gerade nicht. Dieser Bescheid ist gemäß 8 7 VIG gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegendiesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Neukölln von Berlin -Ordnungsamt-, Karl-Marx-Str. 83, 12040 Berlin oder auf zenecrem bb Auen E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die Email-Adresse po berlin.de zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dassbei schriftlicher Einlsaund = iderspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruchinnerhalb dieser Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen Fundstelle: Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation -Verbraucherinformationsgesetz, VIG- vom 17.10.2012, BGBl. I S. 2725 zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 32, Gesetz vom 7.8.2013, BGBl. | S. 3154
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