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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Mr. Grande, Tornesch

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Schleswig-Holstein
Der echte Norden re I S pP ! n n e e rg

Der Landrat
Fachdienst Sicherheit und
Verbraucherschutz

Kreis Pinneberg : Postfach : 25392 Elmshorn ; Veterinär- und
Lebensmittelaufsicht
Ihr Ansprechpartner
M. Wolter

Tel.: 04121 4502-2211
Fax: 04121 4502-92324
vetamt@kreis-pinneberg.de
Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
Zimmer 3.190
Elmshorn, 18.07.2019
DER 5
Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationsgewährung
Ihr Antrag vom 11.07.2019
Aktenzeichen: 22-1 211 D07 #157259

Bescheid

Sehr geehrter

1. Auf Ihren Antrag vom 11.07.2019 gewähre ich Ihnen Informationen über amtliche lebensmittelrechtliche
Kontrollen des Betriebes „Mr. Grande in 25436 Tornesch, Esinger Straße 1a“ (). Die Informationen um-
fassen die Termine der letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen des Betriebes. Die
Informationen werden Ihnen frühestens 10 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides gegenüber
dem Betrieb per Email unter i.stade.ubm5s48nff@fragdenstaat.de zugänglich gemacht. Im Übrigen
lehne ich Ihren Antrag ab.

2. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.

Begründung:
.

Am 11.07.2019 haben Sie per Email einen Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) über
die Internetplattform „Topf Secret“ versandt, welche unter

https://fragdenstaat.de/kampagnen/lebensmittelkontrolle/ erreichbar ist.

Die Plattform ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern, im Internet mit wenigen Klicks’ standardi-
sierte Anträge auf Informationsgewährung nach dem VIG zu stellen.

= Öffnungszeiten:
age Montag - Freitag 8.30-12.00 Uhr Gläubiger-ID: DE64ZZZ00000166336
\ und nach Vereinbarung Sparkasse Südholstein - BIC: NOLADE21SHO - IBAN: DEO03 2305 1030 0002 1012 51
ern, Anfahrt unter: www.kreis-pinneberg.de Postbank Hamburg - BIC: PBNKDEFF - IBAN: DE87 2001 0020 0009 0632 05

METROPOLREGION HAMBURG
1

I

kreis © pinneberg

Seite 2 von 5 zum Schreiben vom

In Ihrer Email lautet es auszugsweise:

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Be-
trieb stattgefunden:
Mr. Grande
Esinger Straße 1a
25436 Tornesch

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entspre-
chenden Kontrollberichts an mich. (...)

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).

Ihr Antrag ist bei uns am 11.07.2019 vollständig eingegangen.

Auf der besagten Internetplattform finden sich u. A. folgende Hinweise:
Helfen Sie uns, die Aktenschränke der Kontrollbehörden zu öffnen! (...)

Bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher eine Antwort auf ihre Anfrage, sollten sie diese auf Topf
Secret hochladen, sodass sie dann für alle sichtbar sind. (...)

Was mache ich mit der Antwort der Behörde?

Wenn Ihnen das Amt antwortet, veröffentlichen Sie diese Antwort bitte bei Topf Secret, damit auch andere
sie sehen können! (...) Je mehr Menschen das tun, desto mehr Informationen finden alle bei Topf Se-
cret. (...)

Dürfen die Dokumente veröffentlicht werden?

Ja. Dokumente, die zugeschickt werden, dürfen auch (ggf. gescannt oder abfotografiert und) veröffentlicht
werden.

In der Vergangenheit wurden auf der Plattform schon zahlreiche Korrespondenzen mit den für die Informa-
tionsgewährung zuständigen Behörden veröffentlicht.

Il.
Der Erlass des Bescheides ist auf Grundlage des soeben dargelegten Sachverhaltes in dem eingangs
tenorierten Umfang rechtmäßig.

1:
Die Stattgabe Ihres Antrages als auch dessen teilweise Ablehnung beruhen auf 8 5 Abs. 2 und 3 VIG.
2

I

kreis (2) pinneberg

Seite 3 von 5 zum Schreiben vom

Für die Entscheidung bin ich gem. 8 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 VIG i.V.m. $ 3 Abs. 1 Nr. 14 der Landesverord-
nung über die zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein-, und Futtermittelrechts
(LWFZVO) i.V.m. 8 6 Abs. 2 VIG zuständig.

Den nach & 4 Abs. 1 VIG erforderlichen Antrag auf Information haben Sie in hinreichend bestimmter Form
gestellt.

Von einer Anhörung des Betriebes Mr. Grande nach 8 87 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des
Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) konnte gem. 8 5 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 VIG abgesehen werden, da die zu gewährenden Informationen solche i.S.d. $ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
VIG darstellen und den Betrieb nicht übermäßig belasten.

Die Entscheidung über Ihren Antrag erfolgt fristgerecht. Nach & 5 Abs. 2 Satz 1 VIG muss die Behörde
über einen Antrag auf Informationsgewährung grundsätzlich innerhalb einer einmonatigen Regelfrist ent-
scheiden. Die Frist verlängert sich jedoch „bei Beteiligung Dritter‘ nach $ 5 Abs. 2 Satz 2 VIG auf zwei
Monate.

Der Begriff des Beteiligten ist hierbei über den Verweis in & 5 Abs. 1 VIG entsprechend der Regelung in
8 78 LVwG auszulegen. Aufgrund der Dreieckskonstellation sind Dritte im Sinne der Vorschrift die be-
troffenen Lebensmittelunternehmer, die materiell durch den Auskunftsanspruch belastet werden, da Da-
ten, die sie betreffen, nachgefragt werden (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke Lebensmittelrecht, 171. EL Juli
2018, VIG 8 5 Rd. 7). Da der in Rede stehende Betrieb somit als Dritter 1.S.d. 8 5 Abs. 2 Satz 2 VIG anzu-
sehen ist, gilt vorliegend eine zweimonatige Frist. Die Frist beginnt mit dem Eingang des vollständigen und
vorbehaltslosen Antrags. Ihr Antrag ist bei uns derart am 11.07.2019 eingegangen, d.h. dass die Ent-
scheidungsfrist erst am 11.09.2019 abgelaufen wäre.

Der Umfang dieses Bescheides richtet sich nach & 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG. Danach hat jeder nach
Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landes-
recht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmit-
tel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den
Abweichungen getroffen worden sind. Darunter fallen grundsätzlich konkrete Kontrollmaßnahmen und
mögliche Verstöße einzelner Betriebe (sog. „Verstoß-Daten“, vgl. BeckOK InfoMedienR/Rossi, 22. Ed.
1.5.2018, VIG 8 2 Rn. 32).

Für Ihren Antrag bedeutet dies konkret, dass ich ihm insoweit stattgebe, als dass ich Ihnen Zugang zu
Informationen über die Termine der letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen des in
Rede stehenden Betriebes gewähren werde

Soweit Sie eine Auskunft über etwaige Beanstandungen im Rahmen dieser Kontrollen sowie eine Heraus-
gabe entsprechender Kontrollberichte für den Fall, dass Beanstandungen vorlagen, begehren, lehne ich
Ihren Antrag hingegen ab.

Dies begründet sich in dem Umstand, dass Sie Ihren Antrag über die Internetplattform Topf Secret gestellt
haben. Intention der dort standardisiert erstellten VIG-Anträge ist nicht allein die Erfüllung des individuellen
Auskunftsbegehrens des Antragsstellers, sondern vielmehr und maßgeblich die anschließende Veröffentli-
chung der Informationen auf der Internetplattform. Dies wird sowohl aus den eingangs zitierten Hinweisen
als auch durch den Umstand, dass in der Vergangenheit schon zahlreiche Korrespondenzen mit den für
die Informationsgewährung zuständigen Behörden veröffentlicht worden sind, zweifelsohne deutlich. So
wurden durch die Internetplattform sogar extra die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass
eine Veröffentlichung automatisiert erfolgen kann.
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I

kreis (2) pinneberg

Seite 4 von 5 zum Schreiben vom

Ein staatliches Informationshandeln, dass zu einer unbegrenzten Veröffentlichung von sämtlichen Verstö-
Ren eines Unternehmens gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften beiträgt, ist im Hin-
blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungswidrig. Dies folgt aus der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu $ 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
(LFGB). Nach dieser Norm sind Lebensmittelüberwachungsbehörden bei bedeutsamen Verstößen gegen
lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften dazu verpflichtet, diese von Amts wegen zu veröffent-
lichen. Das BVerfG hat diesbezüglich in seinem Beschluss vom 21.03.2018 (Az. 1 BvF 1/13) festgestellt,
dass an eine tatsächliche Grundlage für den Verdacht eines Verstoßes, der veröffentlicht werden muss,
hohe Anforderungen zu stellen sind. Ferner hat es festgestellt, dass die Informationsinteressen der Öffent-
lichkeit hinter den durch die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Grundgesetz (GG) geschützten Interessen des
Betriebes zurücktreten, wenn Verstöße gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften zeitlich
unbegrenzt durch Lebensmittelüberwachungsbehörden veröffentlicht werden. Begründet wird dies damit,
dass die zeitlich unbegrenzte Vorhaltung teilweise nicht endgültig festgestellter oder bereits behobener
Rechtsverstöße zu einem erheblichen Verlust des Ansehens führen können, der bei zunehmenden zeitli-
chen Abstand nicht mehr von einem legitimen Informationsinteresse gedeckt wird (sog. Pranger-Wirkung).
Das bedeutet, dass Beanstandungen, die derart schwerwiegend sind, dass sie unter Berücksichtigung der
angeführten Rechtsprechung veröffentlicht werden dürfen, bereits nach der heutigen Rechtslage veröffent-
licht werden müssen. Dies geschieht in Schleswig-Holstein für alle Kreise und kreisfreien Städte zentral
auf der Homepage des Verbraucherschutzministeriums.

Da der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei der verfassungsgemäßen Aus-
legung des $ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG gilt, kommt die Rechtsprechung des BVerfG zu 8 40 Abs. 1a
LFGB auch insoweit zum Tragen. Die beschriebene Pranger-Wirkung einer vollumfänglichen Beantwor-
tung sämtlicher VIG-Anfragen über das Internetportal Topf Secret wäre im Hinblick auf die eindeutige In-
tention des Portals letzten Endes die gleiche als wenn die Behörde die Informationen selbst veröffentli-
chen würde. Auf den Punkt gebracht bedeutet dies: Die Behörde darf nur weitergeben, was sie selbst ver-
öffentlichen darf. Auskünfte über Beanstandungen oder die Herausgabe von Kontrollberichten dürften auf
Anfragen über das Internetportal Topf Secret also theoretisch nur dann erfolgen, wenn sie derart schwer-
wiegende Beanstandungen betreffen, dass die Informationen ohnehin durch die Lebensmittelüberwa-
chungsbehörden veröffentlicht werden müssen. Da im Falle des Internetportals Topf Secret jedoch nicht
gewährleistet werden kann, dass derartige Beanstandungen entsprechend der angeführten Entscheidung
des BVerfG nur zeitlich begrenzt veröffentlicht werden, kommt selbst dann eine Auskunft über Beanstan-
dungen oder eine Herausgabe von Kontrollberichten nicht in Betracht.

Im Übrigen darf ich Sie auch dann, wenn in Bezug auf den von Ihnen angefragten Betrieb keine Bean-
standungen vorlagen, nicht. darüber informieren. Denn wenn ich in Beantwortung einer der standardisier-
ten Anträge, die mich über das Portal Topf Secret erreichen, konkret darüber informieren würde, dass in
dem jeweiligen Einzelfall keine Beanstandungen vorlagen, würd dies in weiteren Antragsverfahren über
das Internetportal Topf Secret den eindeutigen Rückschluss ermöglichen, dass immer dann eine Bean-
standung vorlag, wenn ich nicht derart konkret informiert habe.

Nach 8 5 Abs. 3 Satz 1 VIG sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen, soweit dem Antrag
stattgegeben wird. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser gem. $ 6
Abs. 1 Satz 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Sie haben in Ihrem Antrag
ausdrücklich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten. Dem werde ich entsprechen.
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kreis (2) pinneberg

Seite 5 von 5 zum Schreiben vom

Zu beachten sind überdies 8 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG. Danach darf - auch wenn von der Anhörung Drit-
ter abgesehen wird - der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten
bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen
eingeräumt worden ist, wobei dieser Zeitraum 14 Tage nicht überschreiten soll. Aus diesem Grund werden
Ihnen die begehrten Informationen noch nicht in diesem Bescheid gewährt, sondern frühestens 10 Tage
nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem Betrieb.

2.
Die Kostenentscheidung beruht auf 8 7 Abs. 2 Satz 2 VIG.

Ihre Rechte:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Kreis Pin-
neberg erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift

Der Widerspruch kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden.

Die Anschrift lautet: Kreis Pinneberg, - Der Landrat -, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn
2. Elektronisch

Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden. Dafür stehen folgende Möglich-
keiten zur Verfügung:

- Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur erhoben werden.
Die E-Mail-Adresse lautet: vetamt@kreis-pinneberg.de

- Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach
dem De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. | S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung erhoben werden.

Die De-Mail-Adresse lautet: info@kreis-pinneberg.de-mail.de
5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung.

   

Ihr Widerspruch hätte gem-
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