netto.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Netto, Oldenburg (Oldenburg)

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

/ 2
PDF herunterladen
=: Der Oberbürgermeister STADT OLDENBURG ‚Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen iz Stadt Oldenburg (Oldb) 26105 Oldenburg Rohdenweg65 | 26135 Oldenburg Informationen zurVerarbeitung Ihrer Daten erhalten Sie unter www.oldenburg.de/datenschutz oder unter 0441 235-4444 DATUMUND ZEICHEN IHRES SCHREIBENS UN: DATUM BEE 205201: Amtliche Lebensmittelüberwachung Ihr Antrag auf Informationsgewährung nach dem VIG betreffend des Betriebes Netto Marken-Discount AG & Co. KG, Wehdestr. 18, 26123 Oldenburg Ser es ergeht folgender BESCHEID: 1. Dem Antrag wird stattgegeben. Die Informationsgewährung wird wie folgt durchgeführt ‚Auf Ihren Antrag vom 01.02.2019 gewähren wir Ihnen Informationen über amtliche lebensmittelrechtliche Kontrollen des o.a. Betriebes. Die Informationen umfassen die Termine der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Kontrollen des Betriebes sowie eine Rechtsauskunft, ob im Rahmendieser Kontrollen etwaige Beanstandungenvorlagen Die Informationen werdenIhnen frühestens 14 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides gegenüber dem Betrieb Ihnen zugänglich gemacht. Sie erhalten die Informationen durch Akteneinsicht hier im Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, Rohdenweg65, 26135 Oldenburg. Dafür vereinbaren Sie bitte bis zum 10.09.2019 einen Termin unter der 0.q. Telefonnummer. 2. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben. Begründung: Mit Email vom 01.02.2019 beantragten Sie über das Internetportal „FragdenStaat“ die folgenden Auskünfte gemäß dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) betreffend des o.g. Betriebes; 1. Wann haben die beidenletzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im o. g. Betrieb stattgefunden? 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Dabei geht es um unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) oder anderen geltenden Hygienevorschriften Sollte es zu einer oder mehreren Beanstandungen gekommen sein, wird weiter die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts beantragt. Seite 1 von 2 BANKKONTEN DER STADTKASSE Nameder Bank Landessparkasse zu Oklanburg Bromer Lar Oktenburgi Postbank Hannover Raiffeisenbank Oldenburg eG jolksbenk Oldenburg eG IBAN DEA9 2805 0100 0000 4001 6 DE3S 2905 2 01 DEgB 2806 DE31 2806 BIC (Swift) SLZODE22 BRLADE22XXK OLBODEH2XXX PENKD GENODEFIOL2 SENODEFIEDE SPRECHZEITEN Montag bis Freitag 08:00 bis 12100Uhr Montag bis Donnerstag 18:30 bis 15.30 Uhr SERVICECENTER ONLINE-SERVIGE Oaat 285-4444 Ww.oisenburg.de w
1

Ihr Antrag ist zulässig und begründet, insbesondere sind keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe ersichtlich. Ihnen steht somit gemäß $ 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG grundsätzlich ein Anspruch auf die begehrten Informationen zu Hiernach hatjeder freien Zugang zu allen Daten über von zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), des Produktsicherheitsgesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltende Rechtsakte der EG oder EU im Anwendungsbereich der genannten Gesetze. Gemäß $ 6 Abs. 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunfts- erteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Sie haben die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts beantragt. Gemäß einer aktuellen Rechtsprechung des VG Regensburg, Az. RN 5S 19.189, vom 15.03.2019, wird von hier aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung der Kontrollberichte ein wichtiger Grund gesehen, um Ihnen den Informationszugang nur durch Akteneinsicht zu ermöglichen. Gemäß 8 5 Abs. 2 VIG ist neben der Unterrichtung des beteiligten Dritten auch die Entscheidung über den Antrag dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf demnacherst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsmitteln eingeräumt wurde Dementsprechend wird dieser Bescheid auch dem von dieser Entscheidung betroffenen Dritten übersandt. Dies geschieht unter gleichzeitiger Mitteilung, welche Daten von der Grundentscheidung betroffen sind. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben werden: Postanschrift: Postfach 2467, 26014 Oldenburg Hausanschrift: Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg Die Klage ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form zu erheben. Wir weisen darauf hin, dass die Klage gegen die Informationsgewährung gemäß 8 5 Abs. 4 VIG keine aufschiebende Wirkung hat. Mit freundlichen Grüßen Netto Marken-Discount AG & Co. KG, Hauptniederlassung, Industriepark Ponholz 1, 93142 Maxhütte-Haidhof Seite 2von 2
2