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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Nikos Tavernaki, Augsburg

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Stadt Augsburg                                                                         Amt für Verbraucherschutz und Marktwesen Stadt Augsburg, 86143 Augsburg-                      "       Dienstgebäude Amt für Verbraucherschutz und Marktwesen -                            Zimmer Bu                       , E-Mail Telefax Ihre Zeichen - ‚Unsere Zeichen ‚.. Datum                ' Unsere Zeichen und Datum bei Antwort bitte angeben Bitte, beachten; E-Mails,haben.keine Rechtsverbindlichkeit Hinweise zur E-Mail-Nutzungunter www.augsburg.de o Mitteilung über das Ergebnis einer Betriebskontrolle Sehr geehrte Damen und Herren, bei einer Nachkontrolle durch die Lebensmittelüberwachung am 15.01.19 in Ihrem Be- trieb „Nikos Tavernaki”, Hunoldsgraben 39 in 86150 Augsburg (Risikobetriebsart: Speise- gaststätte) wurden erneut folgende Mängel festgestellt: Küche: 1. Decke: Der Farbanstrich blätterte an mehrerenStellen ab. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. AnhangIl, KapitelIl, Nr.‚Te /Verardnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Nebenraum mit Kühlschränke: 2. Fußboden: a) Im Zugangsbereich war eine Fliese lose, Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang I, Kapitel|Il, Nr. 1a. Yerördnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. b) Die Silikonfugen beim Übergang Fußboden/Sockelleisten waren teilweise be- schädigt. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang I, Kapitel 1 Nr. 1/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene c) Die Verfugung beim Übergang Fußboden/Türanschlagleiste fehlte. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. AnhangIl, KapitelI, Nr. 1. / Verordnung (EG) Nr. BEr2004 über Lebensmittelhygiene 3. Kühlschrank I: Die Türgummidichtung war stark beschädigt. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. AnhangIl, KapitelI, Nr. 1 ‚| Verordnung (EG) Nr. 8527/2004 über- Lebensmittelhygiene Telefonvermittlung: _        “Sprechzeiten:               em 5                     Bankverbindungen: (0821) 324-0                                                                                       . Internet:www.augsburg.de   .     .Mo-Mi 7.30 — 16.30      Alle Linien              Stadtsparkasse Augsburg e-mail: stadt@augsburg.de     ‚ Do      730-1730                                  040 006 (BLZ 720 500 00) a                  0. Fr         7.30 - 12.00      Haltestelle              Für Auslandszahlungen: , Königsplatz               IBAN: DE35 7205 0000 0000 040006 \         .     SWIFT-ICG: AUGSDE77XXX
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"Schankbereich: 4. Bereich hinter Spülmaschine: Die Wandfläche war teilweise beschädigt (offenes Mauerwerk). ‘Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang 1 Kapitel II, Nr. 1b / Verordnung (EG) Nr. 85272004 über Lebensmittelhygiene Holztrennwand (neben Spülmaschine): Die Trennwand war im Sockelbereich auf- gequollen. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. AnhangIl, Kapitel Il, Nr. 1f / Verordnung (EG) Nr. 8562/2004 über Lebensmittelhygiene Wandfläche: Die Fläche/der Anstrich war teilweise beschädigt. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. AnhangIl, ‚Kapitel Il, Nr. 1b / Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Gläserdusche: Die Fläche. unter der,‚Dusche” war durch schwarze Ablagerungen verunreinigt. - Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II, Kapitel I, Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über - Lebensmittelhygiene Theke-Tropfmulde: In der Ablauföffnung waren schmierige Ablagerungen. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. AnhangIl, Kapitel I, Nr. 1 / Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene . Theke - Kühlfächer/:schubladen (Innenraum): Im Deckenbereich war ein Loch (ca 5.cm Durchmesser) provisorisch mit einem Styrodurstück verschlossen. Die „ Randbereiche des Lochs wiesen ein raue und nicht leicht reinigbare Oberfläche auf. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. AnhangIl, Kapitel I, Nr. 1, Kapitel Il, Nr. 1/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene . Kühlraum: ..10. Türe: Die Türunterkante war beschädigt/wies eine raue nichtleicht reinigbare Oberfläche auf. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. AnhangIl, KapitelIl, Nr. 1e/ Verordnung (EG Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 11.    Türschwelle: Die Türschwelle (Holzstück) war stark abgenutzt und wies. eine raue . nichtleicht reinigbare Oberfläche auf. Art. 4 Abs. 2 1.V.m. AnhangIl, Kapitel I, Nr. 2a,b‚c / Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Behebung.der Mängel:                       ern Burn                 2       ed           nn Nrn. 1-6, TO.11: Im Rahmen des  s Abschlussgesprächest     teilten Sie mit, dass grö- ßere Umbau-/Sanierungsmaßnahmen geplant sind und diese voraussichtlich bis spätestens Ende April 2019 abgeschlossen sind. Die Umbaumaßnahmenumfas- sen voraussichtlich auch räumliche Veränderungenwie z. B. Mauerdurchbruchfür einen anderen Kühlraumzugang, Entfernung einer vorhandenen Trennwand im Küchenbereich, Verlegung von Koch- und Spülbereich, usw. Sie. gaben an, dass im Rahmen desUmbaus, dann auch die baulichen Mängel behoben bzw. durch die Umgestaltung auch Einrichtungsgegenstände wie z. B. der Kühlschrank, die . Kühlhaustüre, erneuert, repariert und/oder entfernt werden. Falls die Umbauarbei- ten nicht durchgeführt oderzeitlich verschoben werden, gehen wir davon aus, dass die Mängel spätestens bis April2019 beseitigt werden. Nrn. 7.8.9: Diese Mängel empfehlen wir unverzüglich und nachhaltig zu beheben.
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Sollten Sie dieser Ihnen als LebensmittelunternehmerobliegendenPflichten nicht nach- kommen, müssen Sie mit der Einleitung verwaltungsrechtlicher (Erlass eines Verwal- tungsaktes) und/oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher (Verhängung eins Verwarnungs- geldes, Erlass eines Bußgeldbescheides) Maßnahmenrechnen. "Die Behörde wird sich durch eine Nachkontrolle von der Behebung der festgestellten Mängel überzeugen. Mit freundlichen Grüßen
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. Art, 4 Abs. 2.1.V.m."Anhang Il, Kapitel I, Nr. 1 | Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene . c) Die Verfugung beim Übergang Fußboden/Türanschlagleiste fehlte. Art. 4 Abs. 2.1.V.m. AnhangII, Kapitel I, Nr. 1 / Verordnung BatNr. 8352/2004 über L.ebensmittelhygiene . Kühlschrank I -Innenraum: a) Das Ventilatorschutzgitter und der Ventilatorflügelwaren verunreinigt. b) Die Türgummidichtung war stark beschädigt. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang Il, Kapitel I, Nr. 1 / Verordnung (EG) Nr. 85212004 über Lebensmittelhygiene KühlschrankIl: a) Das Türscharnier war verunreinigt/altverschmutzt. b) Die Tür-Innenseite war verunreinigt. . Art. 4 Abs. 2 i.V.m. AnhangIl, Kapitel I, Nr. 1 [Verordnung (£6) Nr. 852/2004 über . Lebensmittelhygiene \ Schankbereich: 7. Bereich hinter Spülmaschine: a) Der Bereich war durch Bauschutt verunreinigt. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang IE, KapitelI, Nr. 1 / Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über ° Lebensmittelhygiene - b) Von der Wandfläche lösten sich Mauerwerksteile (Steine, Mörtel, usw.) ab. . Art. 4 Abs. 2 i.V.m. AnhangIl, KapitelIl, Nr. 1b / Verordnung (es) |Nr. 8952/2004 über Lebensmittelhygiene Holkztrennwand (neben Spülmaschine): Die Trennwand war im Sockelbereich er- heblich beschädigt. "Art. A Abs. 2 i.V.m. AnhangIl, KapitelII, Nr. 11 / Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene - Wandfläche: a) Die Fläche/der Anstrich warteilweise beschädigt. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. AnhangIl, KapitelIl, Nr. 1b / Verordnung (ENNr.85212004 über Lebensmittelhygiene b) Die Wandfläche war verunreinigt. Art. 4 Abs. 2i.V.m. Anhang I, KapitelI, Nr. 1/ Verordnung (EG) Nr.’852/2004 über . Lebensmittelhygiene 10. Spülbecken-Armatur: Die Armatur war durch Kalkablagerungen verunreinigt.. . Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang Il, KapitelI, Nr. 1 / Verordnung (EG) Nr. 852/2004. über Lebensmittelhygiene 11. Gläserdusche: Die Flächen unter der „Dusche“ waren durch schwarzeAblagerun- gen verunreinigt. Art. 4 Abs.:2 i.V.m. Anhang I, Kapitel I, Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 85212004 über Lebensmittelhygiene 12. Theke-Tropfmulde: In der Ablauföffnung w       waren Schimmel und schmierige Ablage- rungen. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. AnhangIl,‚Kapitel l,Nr. 1 / Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 13: Theke - Kühlfächer/-schubladen (Innenraum): a) Die Führungsleisten der Schubladen waren verunreinigt. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II, Kapitel I,I, Nr. 1 [ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene b) Die Führungsleisten der Schubladen wiesen Roststellen auf. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang Il, Kapitel I, Nr. 1 / Verordnung (EG) Nr. 85212004 über Lebensmittelhygiene | c) An:der Rückwand sowie im Wand- und Deckenbereich waren Schwarzschim- melflecken.
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"Art. 4 Abs. 2 i.V.m. AnhangIl, KapitelI, Nr. 1 [Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene d) Am Kühlaggregat waren das Schutzgitter und der Lüfterflügel verunreinigt. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang Il, KapitelI, Nr. 1 / Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene e) Im Deckenbereich war ein Loch (ca. 5 cm Durchmesser) provisorisch mit einem Styrodurstück verschlossen. Die Randbereiche des Lochs wiesenein raue und nichtleicht reinigbare Oberfläche auf - die Randbereiche waren durch Schimmel verunreinigt. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang I, KapitelI, Nr. 1, Kapitel Il, Nr. 1f/ Verordnung (E6) - Nr. 8652/2004 über Lebensmittelhygiene \ Kühlraum: 14. Lichtschalter: Die Fugen/Kanten waren durch schwarze Ablagerungen verunrei- nigt. Art. A Abs. 2 i.V.m. Anhang I, Kapitel I, Nr. 1 / Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 15. Regale: Die Ablagen waren verunreinigt.                                                _ Art. 4 Abs. 2 1.V.m.Anhang Il, KapitelI, Nr.1/Verordnung (EG)Nr.852/2004 über Lebensmittelhygiene 16. Fußboden: Auf dem Boden lagen zwei Teppichstücke/-läufer. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. AnhangIl, Kapitel I, Nr. 2b / Verordnung (EG) Nr. N 8352/2004 .        über Lebensmittelhygiene 17. Kühlaggregat: Das Schutzgitter war verunreinigt. Art. 4 Abs. 2 1.V.m. Anhang H, Kapitel I,Nr. 1/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 18. Türe: ° a) Die Außenfläche war verunreinigt. Art. 4 Abs. 2 ı.V.m. AnhangIl, KapitelI, Nr. 1 / Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene b) Die Türunterkante war beschädigt/wies eine raue nicht leicht reinigbare Ober- fläche auf.    _ Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang Il, Kapitel Il, Nr. 18/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene c) Die Türunterkante war verunreinigt. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. AnhangIl, KapitelI, Nr. 1 / Verordnung (EG) Nr. 852/2004, über Lebensmittelhygiene 19. Türschwelle: Die Türschwelle (Holzstück) war stark abgenutzt und wies eine raue nicht leicht reinigbare Oberfläche auf. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. AnhangII, KapitelI, Nr. 2a,b‚© / Verordnung (EG) Nr: 852/2004 über Lebensmittelhygiene Sonstiges: 20. Allergenkennzeichnung: a) Bei der stichpunktartigen Überprüfung wurdenFehlerfestgestellt z. B. fehlte . bei Bieren die Angabe „enthält Weizen und/oder Gerstenmalz”; bei Wein fehlte die Angabe „enthält Sulfite”. b) Die in den Lebensmitteln enthaltenen Allergene wurdenin einerr separaten Liste aufgezeichnet. In der Speise-/Getränkekarte wurde auf die separate Aufzeichnung nicht hingewiesen. 5 2 Abs. 2, 8 3/ Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung - . VorILMIEV
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21. Zusatzstoffkenntlichmachung: Bei der stichpunktärtigen Überprüfung wurden Feh- ler festgestellt z.B. fehlte beim Getränk „Coca Cola light” die Angabe „enthält: eine Phenylalaninquelle“; bei Spezi fehlte die Angabe „mit Farbstoff” 22. Kennzeichnung von Säften/Nekaren: Die Kennzeichnung war fehlerhaft - z. B. wurden in der Getränkekarte die Bezeichnungen „Marcujasaft, Johannisbeersaft und Granatapfelsaft” verwendet - zum Ausschankvorrätig gehalten wurden Ma- racujanektar, Johannisbeernektar und Granatapfelfruchtsaftgetränk”. Wir empfehlen Ihnen dringend, die oben aufgeführten Mängel spätestens bis zu 'nachfol- gend aufgeführten Terminen zu beseitigen: e   bzgl. der Behebung Mängel Nrn. 2,4a,4b,4c,7b,8, 9a,9b,18b,19 bitten wir um die’ Zusendungeiner Stellungnahme aus welcherersichtlich ist, bis wann die Mängel behobensind. Für den Eingang Ihrer Stellungnahme haben wir den 15.01.2019 vorgemerkt. Falls wir von Ihnen keine Nachricht erhalten gehen wir davon aus, .   dass bis zum genannten Termin (15.01.2019) alle Mängel behobensind. e   restliche Mängel unverzüglich und nachhaltig Sollten Sie dieser Ihnen als Lebensmittelunternehmer obliegendenPflichten nichtnach- kommen, müssen Sie mit der: Einleitung verwaltungsrechtlicher(Erlass eines Verwal- tungsaktes) und/oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher (Verhängung eins Verwarnungs- geldes, Erlass eines Bußgeldbescheides) Maßnahmen rechnen. Die Behörde wird sich durch eine Nachkontrolle von der Behebung der festgestellten Mängel überzeugen. Mit freundlichen Grüßen
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