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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Olympia, Cottbus

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa

 

Der Landrat

 

Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
Heinrich-Heine-Straße 1 - 03149 Forst (Lausitz)/Barsc (LuZyca)

Dezernat / 1/83-39
Herr Fachbereich: LW, Vet- u. LMÜ
Caspar Handke Hausanschrift:  Heinrich-Heine-Str. 1
Efeuweg 39c 03149 Forst (Lausitz)/
22299 Hamburg BarS€ (LuZyca)
Zweigstelle Cottbus
Bearbeiter/in: Frau Junker
Telefon: 0355 612-3915
Telefax: 03562 986-138388
E-Mail: veterinaeramt@lkspn.de

Die E-Mail Adresse dient nur für den Empfang einfacher
Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung.

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom Datum

#259806 39.0/2-17-01/22-14 08.11.2022

Ihre Anfrage gemäß Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Anfrage #259806

Sehr geehrter Herr Handke,
auf Ihren Antrag vom 28.09.2022 ergeht folgender

Bescheid
über die Auskunftserteilung gemäß $ 5 Abs. 2 VIG

1) Ihrem Antrag auf Informationen über die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfun-
gen sowie auf Auskunft, ob hierbei Beanstandungen festgestellt wurden, wird stattgegeben.

2) Die Informationen zu Punkt 1 erhalten Sie mit diesem Bescheid.

3) Ihrem Antrag auf Herausgabe des Kontrollberichts für den Fall festgestellter Beanstandungen
wird nicht stattgegeben.

4) Für diesen Bescheid werden keine Gebühren erhoben.

Sachverhalt:

Mit Ihrer E-Mail vom 28.09.2022 stellten Sie über das Portal „fragdenstaat.de“ einen Antrag auf
Herausgabe folgender Informationen:

- Informationen zu den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen sowie

- für den Fall der Beanstandung die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte
für folgendes Unternehmen:

Olympia Restaurant, Altmarkt 21, 03046 Cottbus

Gläubiger-Identifikationsnummer:
DE 75 SPN 00000076898
BIC: WELADEDICBN
Internet: www.landkreis-spree-neisse.de IBAN: DE88 1805 0000 3403 0000 86

Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch den Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa finden Sie auf www.ikspn.de unter Daten-
schutz. Falls Sie nicht über einen Internetzugang verfügen, senden wir Ihnen die Datenschutzinformation gern auch auf dem postalischen Weg zu.
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Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa

 

Mit Ihrem Antrag begehrten Sie speziell Informationen über unzulässige Abweichungen von den
Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) oder anderen geltenden
Hygienevorschriften.

Für den Fall festgestellter Beanstandungen wurde die Herausgabe der Kontrollberichte beantragt.

Rechtliche Begründung:
Zu Punkt 1)

Ihr Antrag wurde gemäß $ 2 Abs. 1 Nr. 1 und $ 4 Abs. 1 VIG gestellt.

Entsprechend der Zielsetzung des VIG steht es jeder natürlichen oder juristischen Person frei, In-
formationen und Auskünfte im Regelumfang des Gesetzes zu verlangen. Als so genanntes „Jeder-
mann-Recht“ besteht Anspruch auf Zugang zu Informationen unabhängig von Wohnsitz oder
Staatsangehörigkeit. Das VIG schreibt aber nicht vor, in welcher Form dies zu geschehen hat. Viel-
mehr kann das gemäß $ 6 VIG auf verschiedene Weise erfolgen.

Sie wählten die schriftliche Form einer Anfrage über das Internetportal „Frag-den-Staat.de“.

Im Rahmen unserer Aufgabenwahrnehmung für Ihren Antrag sind wir die für die Informationser-
teilung örtlich und sachlich zuständige Stelle: Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des
Landkreises Spree-Neiße ist gemäß $ 4 Abs.1 Satz 4 Nr. 2 VIG in Verbindung mit $ 3 Nr. 2 der
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem
Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften (LFGBZV) die für den Erlass des Be-
scheides zuständige Behörde.

Hinweis:

Der Landkreis Spree-Neiße nimmt seit 01.04.2013 gemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
zwischen dem Landkreis Spree-Neiße und der Stadt Cottbus vom 31.01.2013, veröffentlicht im
Amtsblatt für Brandenburg vom 06.03.2013, Nr. 9, S. 501, die Aufgaben auf dem Gebiet der land-
wirtschaftlichen Produktion und Förderung, des Tierschutzes, der Lebensmittel-, Futtermittel- und
Handelsklassenüberwachung, der Tierseuchenbekämpfung und der Überwachung des Verkehrs mit
Tierarzneimitteln auch für die Stadt Cottbus wahr.

Da Ihrem Antrag keine Ausschluss- und Beschränkungsgründe gemäß $ 3 VIG entgegen stehen, ist
Ihrem Auskunftsersuchen in Bezug auf die Herausgabe der Informationen über die letzten beiden
lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen sowie die Auskunft, ob hierbei Beanstandungen festge-
stellt wurden, stattzugeben. Gemäß $ 5 Abs. 2 Satz 3 sowie Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG ist dem betei-
ligten Dritten — hier dem für das betroffene Unternehmen verantwortlichen Geschäftsinhaber —
zunächst die Entscheidung über Ihren Antrag mitzuteilen und ihm ein ausreichender Zeitraum zur
Einlegung von Rechtsbehelfen einzuräumen. $ 5 Abs. 1 VIG schreibt aufgrund von Schutzinteres-
sen vor, dass betroffene Betriebe und Unternehmen als Dritte zwingend zu beteiligen und anzuhören
sind. Aufgrund Ihres Antrages sind die Rechte Dritter betroffen. Aus diesem Grund erhielt das be-
troffenen Unternehmen vor unserer Entscheidung schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme
(Grundlage des $ 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).

Die betroffene Inhaberin hat sich dazu nicht geäußert bzw. keine Einwände erklärt. Ihr Stillschwei-
gen wird durch die Behörde als Zustimmung gewertet.

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Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa

 

Zu Punkt 2)

 

Der Anspruch auf Informationsgewährung gemäß VIG beschränkt sich im Wesentlichen auf Aus-
künfte im Zusammenhang mit dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
(LFGB) in der geltenden Fassung.

Sie erhalten aufgrund o. g. Gründe folgende Auskunft auf Grundlage $ 5 Abs. 4 und 5 VIG in

Verbindung mit $ 6 Abs. 1 VIG zum angefragten o. g. Unternehmen:

Bei den letzten Kontrollen am 17.11.2021, der Nachkontrolle am 24.11.2021 sowie der Kontrolle

am 11.03.2022 wurden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben festgestellt und entspre-

chende Auflagen erteilt.

Bei der Kontrolle am 17.11.2021 wurde angeordnet, dass

- eine tägliche Dokumentation der Kühl- und Tiefkühltemperaturen zu erfolgen hat,

- Ablagen, Nischen und Arbeitstische zu reinigen sind, ebenso Fußböden und Handwaschbe-
cken,

- beim Wiederaufwärmen die Speisen vollständig zu erhitzen sind,

-  Restinhalte unbeschichteter Dosen nach dem Öffnen in verschließbare Behälter umzufüllen
sind,

-  zerschlissene Schüsseln zu entsorgen und unbenutzte Eimer aus der Küche zu entfernen sind,
am Handwaschbecken ein Seifenspender und Einweghandtücher zu Verfügung stehen müssen.

Die Kontrolle am 24.11.2021 ergab, dass die Auflagen vom 17.11.2021 erfüllt wurden. Es er-

folgte eine Belehrung zur Allergen- und Zusatzstoffkennzeichnung.

Bei der Kontrolle am 11.03.2022 wurden folgende Auflagen erteilt:

- Waren sind generell im Kühlschrank aufzutauen, nicht bei Raumtemperatur,

-  verpackte und unverpackte Lebensmittel sind getrennt zu lagern.

Bitte beachten Sie, dass die auf der Grundlage des VIG erlangten behördlichen Informationen
ausschließlich für Sie als Antragsteller bestimmt sind und nicht über das Internet veröffent-
licht werden dürfen. Zur Veröffentlichung von Mängeln ist ausschließlich die zuständige Behörde
ermächtigt ($ 40 Abs. la LFGB).

Eine Auskunftserteilung wie mit diesem Bescheid ist nach $ 6 VIG zulässig und geeignet. Eine
Informationsgewährung per E-Mail — wie von Ihnen gewünscht - erfolgt aus Gründen, die unter
Pkt. 3 aufgezählt sind, nicht. Ich verweise hier auf den $ 40 Abs. la LFGB.

Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Behörde gemäß $ 6 Abs. 3, Satz 2 VIG nicht ver-
pflichtet ist, nicht vorhandene Informationen zu beschaffen. Vielmehr können nur die vorliegenden
Informationen aus den taggenauen Kontrollen angegeben werden.

Das betroffene Unternehmen erhält gemäß $ 5 Abs. 2, Satz 2 VIG einen Abdruck dieses Bescheides,
gegen den sie Rechtsbehelf einlegen kann. Sollte die Entscheidung durch den betroffenen Dritten

angefochten werden, besteht im Rahmen des Vorverfahrens die Möglichkeit zum Widerspruch.
Durch diese Anfechtung kann sich der Verfahrensablauf erheblich verzögern.

Zu Punkt 3)

Eine Übersendung von Kontrollberichten für den Fall festgestellter Beanstandungen erfolgt gene-
rell aus folgenden Gründen nicht:

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- Kontrollberichte enthalten neben den angefragten unzulässigen Abweichungen von Anfor-
derungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) oder anderer geltender
Hygienevorschriften weitere amtliche Feststellungen oder Hinweise an den Unternehmer,
die nicht Gegenstand Ihrer Anfrage und des Regelungsbereiches des VIG sind.

- Des Weiteren ist durch den Weg der Antragstellung über die Plattform www.fragdenstaat.de
davon auszugehen, dass eine Veröffentlichung der Informationen, die behördlicherseits an
Sie herausgegeben werden, über das Internet vorgesehen ist. Durch die Veröffentlichung
von Kontrollberichten auf der Internetplattform www.fragdenstaat.de könnte der Eindruck
einer behördlichen Information vermittelt werden. Eine Information der Öffentlichkeit
durch die Behörde bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht ist jedoch nur in den Fällen
des $ 40 Abs. la LFGB unter Beachtung und Einhaltung der Regelungen von Abs. 2, 3, 4
und 4a dieses Paragrafen möglich.

- Im Land Brandenburg erfolgt die Veröffentlichung von Verstößen im Sinne von $ 40 Abs.
la LFGB auf der Internetseite des Landesamtes für Arbeitssicherheit, Verbraucherschutz
und Gesundheit (LAVG). Gemäß $ 4 Abs. 5 VIG kann ein Antrag auf Informationszugang
nach dem VIG abgelehnt werden, wenn sich der Antragsteller die begehrten Informationen
in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

- Zudem kann eine Herausgabe von ggf. in den Kontrollberichten aufgeführten geringfügigen
Beanstandungen und deren folgende Platzierung auf der Internetplattform www.fragden-
staat.de, die Berufsfreiheit der betroffenen Unternehmen nach Artikel 12 Grundgesetz (GG)
verletzen.

Zu Punkt 4)

Ihr Auskunftsersuchen bezieht sich auf $ 2 Abs. 1 VIG und ist damit gemäß $ 7 Abs. 1 Satz 2 dieses
Gesetzes gebühren- und auslagenfrei.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Landkreises Spree-
Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Heinrich-Heine-Straße 1 in 03149 Forst (Lausitz)/Bars& (LuZyca)
einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist der Wider-
spruch durch De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach dem De-
Mail-Gesetz zu erheben. Die De-Mail-Adresse lautet: de-post@lkspn.de-mail.de

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind die besonderen technischen Rahmenbedingun-

gen zu beachten, die im Internet unter https://www.lkspn.de/zugangseroeffnung.html aufgeführt

sind.
Hinweis:

Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß $ 5 Abs. 4 VIG in den Fällen des $ 2 Abs. 1 Satz
1 Nummer 1 VIG keine aufschiebende Wirkung.

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Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa

 

Rechtsgrundlagen:

- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 100-1 veröffentlichten bereinigten Fassung

-  Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der aktuellen Fassung

- Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherin-
formationsgesetz — VIG) in der gültigen Fassung

-  Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der gültigen Fassung

- Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und F uttermittelgesetzbuch,
dem Verbraucherinformationsgesetzt und weiteren Vorschriften (LFGBZV) in der gültigen
Fassung

-  Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der gültigen Fassung

Freundliche Grüße
Im Auftrag
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DVMS. Vogt
Sachgebietsleiterin Lebensmittelüberwachung

 

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