pazzi_x_pizza_berlin-neukolln

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Pazzi X Pizza, Berlin

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Bezirksamt Neukölln von Berlin                                                                                  IT Abteilung Finanzen und Wirtschaft Ordnungsamt / Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Geschäftszeichen: (bitte immer angeben) Ord VetLebL - VIG-165/2019 Bearbeiter/in: Bezirksamt Neukölln von Berlin, 12040 Berlin Mit Zustellungsurkunde Berlin - 3443 - 53732 vetleb@bezirksamt-neukoelln.de (bei Nutzung der E-Mail Adresse erfolgt keine elektronische Zugangsöffnung gem. & 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG) http://www.berlin.de/ba-neukoelln/ Datum: 17.07.2019 Ablehnung Ihres Antrages auf Informationserteilung gem. Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Ihrem Antrag vom 13.07.2019                               auf Informationserteilung nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), eingereicht über das Internetportal der Organisation                      „Foodwatch“               mit der Bezeichnung                  „Frag-den-Staat.de“,           wird nicht entsprochen. Ihr Ersuchen bezog sich auf den Betrieb: „Pazzi X Pizza“, Herrfurthstraße 8, 12049 Berlin Bei der Herausgabe von Daten ist zu befürchten, dass die angeforderten Informationen durch Sie rechtswidrig                     auf       der       Internetplattform              „Topf   Secret“       (foodwatch/FragDenStaat) veröffentlicht werden. Das VIG sieht eine Veröffentlichung der behördlichen Informationen über das Internet durch die Verbraucher bzw. durch foodwatch/FragDenStaat aber gerade nicht vor. Auf Grundlage                  des      VIG       erlangte        behördliche          Informationen       sind   ausschließlich        für den Antragsteller bestimmt und dürfen nicht über das Internet veröffentlicht werden. Zudem ermächtigt $ 40 Abs. 1 a LFGB ausschließlich die zuständige Behörde zur Veröffentlichung von Hygienemängeln unter den dort genannten Voraussetzungen. Dabei müssen die hohen verfassungsrechtlichen Hürden beachtet werden, die das Bundesverfassungsgericht in Verkehrsanbindungen:                                    Sprechzeiten:                           Bankverbindungen: Rathaus: U-Bahn (U7); Bus 104, 166                      Lebensmittelüberwachung:                Zahlungen bitte unbar an die Bezirkskasse Neukölln Di:9-10 Uhr     und    Do: 15-18 Uhr Dienstgebäude: U-Bahn Grenzallee                        Veterinärwesen:                        Geldinstitut             IBAN (U7), Bus 171                                      .     Dir14-15 Uhr und Do:11:30-12:30 Uhr Bitte benutzen Sie die öffentlichen Verkehrsmittel                                              Postbank Berlin         DE 06 1001  0010 0003 3321  03 post@ba-neukoelln.berlin.de                                                                     Berliner Sparkasse      DE 10 1005 0000 1410 0038 05 (für Dokumente mit elektronischer Signatur, elektronische Zugangsöffnung gem. $3a Abs.1 vwvfs)  Deutsche Bank          DE 05 1007 0848 0513 0885 00
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Seite 2 von 3 seinem Beschluss vom 21. März 2018 aufgezeigt hat. Weder bei ihnen noch                                       bei foodwatch/FragDenStaat handelt es sich um die gesetzlich ermächtigten Behörden. Ich muss davon ausgehen, dass die zur Verfügung gestellten Informationen über den Betrieb über dieses Portal an die Öffentlichkeit gelangen werden und über das Internet abrufbar sein werden. Ein solches Vorgehen ist als missbräuchlich gemäß 8 4 Absatz 4 VIG einzustufen. Von hier sind Maßnahmen zu ergreifen, um Veröffentlichungen über „Topf Secret“ zu unterbinden. Ihr Antrag wird daher abgelehnt. Die vorgesehene Veröffentlichung ist als unzulässige Umgehung des 8 40 Abs. 1a LFGB und der Verfassungsmäßigkeit des Verbraucherinformationsgesetzes im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.März 2018, 1 BvF 1/13 zu sehen. Zwar handelt es sich vorliegend um kein staatliches Informationshandeln im Sinne einer unmittelbaren Veröffentlichung. Staatliches Handeln liegt jedoch auch grundsätzlich bereits in der behördlichen Herausgabe der Informationen an die antragstellenden Privatpersonen. Amtliche Informationen kommen einem Eingriff in die Berufsfreiheit aber jedenfalls dann gleich, wenn sie direkt auf. die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielen, indem sie die Grundlagen von Konsumentscheidungen zweckgerichtet beeinflussen und die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil der betroffenen                           Unternehmen verändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris). Das Schutzbedürfnis eines Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn     die Öffentlichkeitsinformation,     die - wie    etwa    eine   produktbezogene     Warnung       - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes        gerichtet.   Der    Staat     nimmt      in    diesem       Fall   selbst   am     öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen       aus,  die er bekannt         geben      will.    Die   Informationen    sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden (8 6 Abs. 1. Satz 4 VIG). Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen       Unternehmens       mit     einer     deutlich       größeren      Intensität   aus      als     die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12 und BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 -, Rn. 54, juris). Bei einer staatlichen Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform „Topf Secret“ stellt, die aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform in ihren Auswirkungen einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe kommt, kann hierdurch beim Leser der Eindruck eines behördlichen Informationshandelns entstehen. Weiterhin ist zu berücksichtigen ist, dass der Staat - im Gegensatz zu einer eigenen Veröffentlichung der Informationen im Internet, vgl. $ 6 Abs. 1 Satz 3 VIG - nach Herausgabe der Informationen an den Antragsteller auf den öffentlichen Kommunikationsprozess auf der von foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform gerade nicht mehr einwirken kann. Da der Behörde eine Entfernung von Informationen aus dem Internet                      eben dann nicht mehr möglich ist, wäre die Veröffentlichung von Informationen über (inzwischen beseitigte) Mängel im betroffenen Betrieb auch eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss
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Seite 3 von 3 vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris und VG Würzburg, Beschluss vom 08. Januar 2018 - W8S 17.1396 -, juris). Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des Antragstellers und des Betriebes fällt vorliegend zugunsten des Betriebes aus. Nach Auffassung der Behörde überwiegt hier das Interesse des Betriebes an einer Nichtherausgabe der Informationen, insbesondere da eine Herausgabe der Kontrollberichte an den Antragsteller und damit die entsprechende Kenntnisnahme durch den Antragsteller und ggf. die Veröffentlichung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und der Informationszugang für den betroffenen Betrieb zu erheblichen Nachteilen führen kann. Eine Herausgabe würde somit vollendete Tatsachen schaffen. Demgegenüber ist kein vorrangiges Interesse des Antragstellers an der Übermittlung der beantragten Informationen ersichtlich. Schwere        und unzumutbare     Nachteile  aufgrund  der Nicht-Zugänglichmachung          der Informationen drohen für den Antragsteller damit gerade nicht. Dieser Bescheid ist gemäß 8 7 VIG gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Neukölln von Berlin -Ordnungsamt-, Karl-Marx-Str. 83, 12040 Berlin oder auf elektronischem Weg durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die Email-Adresse post@ba- neukoelln.berlin.de zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen Im     Auftrag Fundstelle: Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation: -Verbraucherinformationsgesetz, VIG- vom 17.10.2012, BGBl. IS. 2725 zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 32, Gesetz vom 7.8.2013, BGBl. I S. 3154
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