postwirt_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Postwirt Sauerlach, Sauerlach

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Landratsamt Landratsamt München- Frankenthaler Str. 2 - 81539 München                           Verbraucherschutz 4.3.2-514 VIG/2019/88 Ihr Zeichen: Ihr Schreiben vom: Unser Zeichen:        4.3.2-514 V1G/2019/88 München,               14.05.2020 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Ihre Anfrage zu „Postwirt Sauerlach“, Tegernseer Landstraße 2, 82054 Sauerlach Anlage: Kontrollberichte anbei erhalten Sie die beantragten Informationen nach Verbraucherinformationsgesetz. Wir möch- ten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Verbraucherinformationsgesetz allein Auskunfts- ansprüche gegenüber Behörden umfasst, jedoch keine Aussage zur Zulässigkeit der Weiterver- wendung der erhaltenenInformationen durch Sie als Antragsteller trifft. Ob und wie Sie die Infor- mationen weiterverwenden, liegt daher in Ihrer alleinigen Verantwortung und Risiko. Die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Überprüfungen des Betriebs fanden an folgenden Termi- nen statt: 09.03.2017 und 19.08.2019. Sofern nur ein Kontrolldatum genanntist, gab es entwederbisher nur eine Kontrolle in diesem Betrieb oder weitere Kon- trollen unterliegen der Ausschlussfrist nach 8$ 3 S.1.Nr. 1 Buchstabe e VIG (Informationen, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind). Dabei gab es Beanstandungen. Den jeweiligen Kontrollbericht fügen wir als Anlage bei. Sofern nur ein Bericht beigefügt ist, gab es bei der anderen Kontrolle keine Beanstandungen oderdiese unterliegt-der Ausschlussfrist nach $ 3 S.1 Nr. 1 Buchstabe e VIG (Informationen, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind). Bitte beachten Sie, dass auch Behördenmitarbeiter/innen ein Recht auf Wahrungihrer Daten ha- ben. Falls Sie dieses Schreiben veröffentlichen oder weitergeben, müssen von Ihnen sämtliche personenbezogenen Daten geschwärzt werden. Dies gilt auch für Telefonnummern und E-Mail- Adressen. Mit freundlichen Grüßen -     Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig. - Öffnungszeiten                Telefon  089 6221-0                 Bankverbindungen Mo.-Fr.     08:00 - 12:00 Uhr Telefax  089 6221-2278              KSK München Starnberg Ebersberg    Postbank München und Do.     14:00 — 17:30 Uhr Internet www.landkreis-muenchen.de  IBAN DE29 7025 0150 0000 0001 09   IBAN DEO067001 0080 0048 1858 04 Bitte Termine vereinbaren     E-Mail   poststelle@lra-m.bayern.de SWIFT-BIC BYLADEM1KMS              SWIFT-BIC PBNKDEFF
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Kontrolle Fachbereich Lebensmittel/FLHY - Ergebnisprotokoll LRA München Betrieb: E - Postwirt Sauerlach Anschrift: (Standort)             Tegernseer Landstr. 2 82054 Sauerlach Art der Kontrolle:      planmäßige Routinekontrolle vom 19.08.2019 Schwerpunkt(e): Kontrollierte Lebensmiittelbetriebsart(en): Speisegaststätte Gesamtergebnis:         Verstoß Verstöße:                                                                     Kontrollbereich 1.  Es wurden Lebensmittelbehälter (Bierträger, Eimer mit Zwiebeln) auf Tageskühlraum dem Bodengelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den  Erdgeschoss Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 2. Die Decke war schimmelähnlich verunreinigt.                          Bierkeller Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. I Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 3. Die Aufschnittmaschine war beschädigt und mit Klebeband "repariert".  Küche Die Maschineläßt sich somit nichtleicht reinigen. Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. V Nr. 1b Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 4.  Die Steckdose war beschädigt.                                       Küche Verstoß gegenArt. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. | Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 5.  Die Wand und die Säule neben der Kochgruppe waren.verunreinigt.     Küche Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 6. Der Fußbodenabfluss war stark verunreinigt.                          Küche Verstoß gegen Art.'4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 7. Das Vakuumiergerät war verunreinigt.                                 Küche Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 8. Das Rührgerät (Hobart) war am Getriebekopf verunreinigt.             Küche Verstoß gegenArt. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
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Verstöße:                                                                      Kontrollibereich 9. Die Oberflächen der Hängeschränke warenfettig.                          Küche Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 10 Mehrere Behälter zur Aufbewahrung von Lebensmitteln waren               Küche verunreinigt. Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 11 Der Tischdosenöffner war verunreinigt.                                  Küche Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. V Nr. 1a Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 12 An derKühlraumtüre war die Transportschutzfolie teilweise nicht        Gemüsekühlraum bestimmungsgemäß entfernt worden.                                      Keller Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1f Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 13 Der Fußbodenim Kellerzugang war nicht so gestaltet, dass dieser eine   Lagerkeller (Magazin) glatte und leicht zu reinigende Oberfläche aufweist. Verstoß gegenArt. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1a Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmiittelhygiene 14 Es wurden Lebensmiittelbehälter (Rapsöl) auf dem Bodengelagert, die    Lagerkeller (Magazin) üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. IX Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 15 Es wurden Lebensmittel (Röstzwiebeln) unabgedecktgelagert.             Lagerkeller (Magazin) Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. IX Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 16 Die Türe des Aufzugs war angeschlagen, der Lack fehlte z.T..           Anlieferungsbereich Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. I Nr. 1 Verordnung     Keller (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 17 Die Lebensmittelanlieferung erfolgt über den Müllraum.                 Anlieferungsbereich Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. VI Nr. 3 Verordnung    Keller (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 21 Ein geeignetes Verfahren zur Früherkennung von Schädlingen, ein        Küche sogenanntes Schädlingsmonitoring, fehlte. Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
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