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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Ratskeller Duderstadt, Duderstadt“
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Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.
Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.
LANDKREIS GÖTTINGEN Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz DER LANDRAT für den Landkreis und die Stadt Göttingen Postanschrift: Landkreis Göttingen - 37070 Göttingen Ratskeller Am Gropenmarkt 1 37115 Duderstadt | Hinweis LK Göttingen 25.03.2020: Die Mängel wurden zwischenzeitlich größtenteils ausgeräumt. Niederschrift über eine amtliche Kontrolle Betrieb: Ratskeller, Am Gropenmarkt 1, 37115 Duderstadt Anwesende: Sehr geehrter Herr u am 03.02.2020 in der Zeit. von 12:55 bis 13:50 Uhr habe ich in Ihrem o.g. Betrieb eine planmäßige Routinekontrolle durchgeführt. Die festgestellten Mängel wurden dabei den bei der Kontrolle anwesenden Personen aufgezeigt und erläutert. Die Abstellung der vor Ort festgestellten Mängel wurde dabei zugesichert. Eine gebührenpflichtige Nachkontrolle zur Sachstandsfeststellung erfolgt am 13.02.2020. Bei der Nachkontrolle werden zudem die betrieblichen Eigenkontrollen und die Nachweise der Personalschulungen überprüft. Diese sind zur Einsicht bereit zu halten. Folgende Mängel/Abweichungen wurden von mir bei der Kontrolle festgestellt: 1. Bierkühler Der Innenraum des Getränkekühlers war mit diversen Rückständen verunreinigt. Der Innenraum des Getränkekühlers ist zu reinigen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über PEREERINENUg/EnE Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. INr. 1 2. Getränkekühlraum (Keller) Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Der Fußboden ist zu reinigen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. INr. 1 3. Getränkekühlraum (Keller) Die Getränkeleitungen und Leitungsanschlussteile waren außen verunreinigt. Die Getränkeleitungen und Leitungsanschlussteile sind zu reinigen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 "i.V.m. Anh. Il Kap. INr.1 4. Kalte Küche Die Decke war an diversen stellen mit dunkel-bräunlichen Rückständen verunreinigt. "MFB-05-907-Gö, Vers. 2.0, Seite 1von5 Servicezeiten Montag, Mittwoch .und Freitag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr Nutzen Sie unser Angebot zur Terminabsprache Bei Zahlungen bitte angeben: PK: Göttingen, 10.02.2020 Auskunft erteilt: Herr 1 E-Mail: veterinaeramt @landkreisgoettingen.de Telefon: 0551 - 525 Fax: 0551-525 Zimmer: Datum und Zeichen Ihres Schreibens: Mein Zeichen: 39.10.90 | ‚Standort: Landkreis Göttingen Walkemühlenweg 8 37083 Göttingen www.landkreisgoettingen.de Sparkasse Göttingen IBAN: DE78260500010000505792 BIC: NOLADE21GOE \ Sparkasse Osterode am Harz IBAN: DE02263510150003204476 BIC: NOLADE21HZB Kreis- und Stadtsparkasse Münden IBAN: DE04260514500000006510 Sparkasse Duderstadt IBAN: DE35260512600000121962
Die Decke ist in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. Il Nr. 1c Kalte Küche Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Der Fußboden ist zu reinigen. . Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. 1 Kap. II Nr. 10 10. 11. 12. 13. 14. 15, Kalte Küche Die Außenverkleidung des, nach Auskunft der vor Ort Anwesenden nicht mehr genutzten Fleischwolfs, war mit diversen Anhaftungen verunreinigt. Der Fleischwolf ist zu reinigen oder aus dem Hygienebereich zu entfernen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. VNr. 1a Kalte Küche Die obere Verkleidung des Tiefkühlschranks war mit diversen Anhaftungen und verendeten Fluginsekten verunreinigt. Der Bereich des Tiefkühlschranks ist zu reinigen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. Il Nr. y 'Kalte Küche Die Wand hinter dem Kühlschrank in der Ecke des Raums war teilweise schimmelähnlich verunreinigt. Die Wand ist zu reinigen und zu desinfizieren. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1b Kalte Küche Der Bereich um das Außenfenster war verunreinigt. Der Bereich ist zu reinigen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1 Kalte Küche Das Insektengitter des Oberlichtes war verunreinigt. Das Insektengitter ist zu reinigen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1 Kalte Küche Die Fensterbank in der Mitte des Raumes war verunreinigt. Die auf der Fensterbank befindliche Alufolie war zudem in keinem einwandfreien, leicht zu reinigendem Zustand mehr. Der Bereich ist zu reinigen und in einen ordnungsmäßen Zustand zu versetzen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1 Kalte Küche Die Schublade im Bereich des Arbeitstischs mit u.a. der Reibemaschine war unordentlich, unsortiert und unaufgeräumt. Die Schublade sowie die darin befindlichen Gegenständen waren zudem teilweise mit diversen Rückständen verunreinigt. Der Inhalt der Schublade ist auf Gebrauch und Funktionalität etc. zu überprüfen. Gegenstände, die nicht mehr oder nur selten gebraucht werden sollten entfernt werden. Alles ist zu reinigen. Die Gegenstände sind sauber und ordentlich wieder einzusortieren. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1f Kalte Küche Das Mikrowellengerät war im Innenraum z.T. erheblich verunreinigt. Das Mikrowellengerät ist zu reinigen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2i. V.m. Anh. I! Kap. II Nr. 1f Kalte Küche Der Kantenumleimer einiger Regalbretter fehlte. Die Regalbretter sind instand zu setzen (glatter, sauberer und leicht zu reinigender Zustand). Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1f Kalte Küche Der weiße Tiefkühlschrank war stark vereist. Der Tiefkühlschrank ist zu enteisen und zu reinigen. MFB-05-907-GÖ, Vers. 2.0, Seite 2 von 5
16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1f Kalte Küche Die Reibemaschine war im inneren Bereich mit angetrockneten Lebensmittelresten verunreinigt. Die Reibe ist (regelmäßig) zu reinigen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. V Nr. 1a Kalte Küche Mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel, (eiturigakanäle usw.) waren mit diversen, z.T. dunkel-fettigen Anhaftungen verunreinigt. Die Elektroinstallationen sind zu reinigen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzten. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. I Nr. 1 Kalte Küche Der Einlegeboden des Arbeitstisch im Bereich der Saladette war mit diversen Rückständen verunreinigte und zudem in keinem einwandfreien Zustand mehr. . Der Einlegeboden ist zu reinigen und instand zu setzen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1f Küche Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer. Der Spender für Einmalhandtücher ist (regelmäßig) aufzufüllen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. I! Kap. INr. 4 Küche Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Der Fußboden ist zu reinigen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. Il Nr. 1a Küche Der Innenraum des Wärmeschranks für die Teller war verunreinigt. Der Wärmeschrank ist zu reinigen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2.i.V.m. Anh. 1 Kap. II Nr. 1f Küche Die Wandfliesen waren stellenweise beschädigt und in keinem einwandfreien Zustand mehr. Die Wandfliesen sind instand zu setzen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1b Küche Der Innenraum der Unterbaukühlung war mit diversen Rückständen verunreinigt. 24. 25. 26. K 27. Der Innenraum der Kühleinrichtung ist zu reinigen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1f Küche Die Außenverkleidung des Mikrowellengeräts war verunreinigt. Das Mikrowellengerät ist zu reinigen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. Il Nr. 1f Küche An der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war die Silikonabdichtung in keinem einwandfreien Zustand mehr und zudem stellenweise mit schwarzschimmelähnlichen Anhaftungen verunreinigt. Die Silikonabdichtung ist zu reinigen bzw. zu erneuern. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. I Nr. 2 Kühlraum (Lebensmittel) im Keller Die Decke war stellenweise schimmelähnlich verunreinigt. Die Decke ist in einen hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1c Kühlraum (Lebensmittel) im Keller Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. MFB-05-907-GÖ, Vers. 2.0, Seite 3 von 5
28. 29. 30.T 31. 32. Behälter mit Lebensmitteln dürfen nicht direkt auf dem Fußboden gelagert werden. Es sind geeignete Untergestelle (Rolli, Regale, etc.) dafür einzusetzen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. IXNr.3 Kühlraum (Lebensmittel) im Keller Das Verdampferschutzgitter war ZENUNAIDIER. Der Verdampfer ist zu reinigen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über kebensmittellrgiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1f Theke / Tresen Der Innenraum des Getränkekühltresens war verunreinigt. Der Innenraum des Getränkekühltresens ist zu reinigen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. u Theke / Tresen Die Spritztülle des Sahnesiphons war mit angetrockneten Rückständen geranreinigt. Der Sahnesiphon ist zu reinigen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. VNr. 1a Tiefkühlzelle (Keller) In den Regalen des Tiefkühlraums wurden diverse, selbst eingefrorene Lebensmittel vorgefunden, die nicht zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit gekennzeichnet waren (z.B. mit einem Einfrierdatum). Die Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel bzw. Stoffe, die in einem Lebensmittel verarbeitet werden, war: nicht in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sichergestellt. Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, von der Lebensmittelgewinnung. dienenden Tieren und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts Art. 18 Abs. 1 Tiefkühlzelle (Keller) . Die äußere Wandverkleidung der Tiefkühlzelle war im Bereich des Lichtschalters verunreinigt. 33. 34. 35. Die Wandverkleidung ist zu reinigen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1b Vorbereitungsraum im Keller Der Raum war nicht so gestaltet/konzeptioniert, dass eine angemessene Grundhygiene für den Umgang mit offenen Lebensmitteln eingehalten werden konnte. In den Rand- und Eckbereichen befanden sich diverse lose Schmutz- und Erdrückstände. Die Wände bzw. die Decke waren aufgrund ihrer Beschaffenheit ebenfalls in keinem einwandfreien, leicht zu reinigendem Zustand. In dem Raum hatte sich zudem an diversen Stellen Feuchtigkeit gebildet bzw. war Wasser eingedrungen. Unter den festgestellten Bedingungen waren die weitere Lagerung und der Umgang mit offenen Lebensmitteln nicht weiter zulässig. Der Umgang (Herstellen, Lagern und Behandeln) mit offenen Lebensmitteln darf nur unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen. Der Raum ist daher entweder in einen ordnungsmäßen, hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen oder die Gerätschaften sowie die offenen Lebensmittel sind aus dem Bereich zu entfernen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1 i.V.m. $3 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) Vorbereitungsraum im Keller Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen erheblich verunreinigt. Im hinteren Bereich des Raumes hatte sich zudem eine große Wasserlache gebildet. Der Fußboden ist zu reinigen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1a Vorbereitungsraum im Keller Die Fenster waren während des Herstellungsprozesses nicht geschlossen und verriegelt. Dadurch wurde die Kontamination von Lebensmitteln begünstigt. MFB-05-907-GÖ, Vers. 2.0, Seite 4 von5
Das Fenster ist während des Herstellungsprozesses geschlossen zu halten. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1d 36. Vorbereitungsraum im Keller Die Paniermehlmaschine war mit diversen Anhaftungen verunreinigt. Die Paniermehlmaschine ist zu reinigen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. VNr. 1a 37. Vorbereitungsraum im Keller Der Fensterbereich war mit diversen Anhaftungen, Rückständen und Laub verunreinigt. Der Fensterbereich ist in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. 1 Kap. INr. 1 Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne unter der Telefonnummer 0551 - 525 | zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen im Auftrage BEL.) Hinweis: Allgemeine Informationen in Form von Merkblättern finden Sie auf unserer Internetseite www.landkreisgoettingen.de unter dem Menüpunkt “Tiere und Lebensmittel” / “Verbraucherschutz” MFB-05-907-GÖ, Vers. 2.0, Seite 5 von5
LANDKREIS GÖTTINGEN Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz für den Landkreis und die Stadt Göttingen DER LANDRAT Postanschrift: Landkreis Göttingen - 37070 Göttingen Ratskeller Am Gropenmarkt 1 37115 Duderstadt Hinweis LK Göttingen 25.03.2020: Die Mängel wurden zwischenzeitlich weitestgehend ausgeräumt. REES ET TEE TEETRERTAEEITERTITTETTERE een een eoen Niederschrift über eine amtliche Kontrolle Betrieb: 8 4 Ratskeller, Am Gropenmarkt 1, 37115 Duderstadt Anwesende: Herr Herr, Herr Her Sehr geehrter Herr 4 am 20.02.2020 in der Zeit von 14:30 bis 15:00 Uhr habe ich in Ihrem o.g. Betrieb eine Nachkontrolle durchgeführt. Die festgestellten Mängel wurden dabei den bei der Kontrolle anwesenden Personen aufgezeigt und erläutert. Nachkontrolle zur amtlichen Kontrolle vom 03.02.2020. Die hygienischen Mängel waren vollständig und die baulichen Mängel größtenteils abgestellt worden. Die betrieblichen Eigenkontrollen sowie die Schulungsnachweise lagen vor und waren vollständig. Weitere Arbeiten zur Instandhaltung (u.a. für die Wandflächen im Vorbereitungsbereich) sind nach Auskunft von Herrn | für den sommer 2020 geplant. 2. Folgende Mängel/Abweichungen wurden von mir bei der Kontrolle festgestellt: 1. Vorbereitungsraum im Keller Festgestellt am 03.02.2020: Der Raum war nicht so gestaltet/konzeptioniert, dass eine angemessene Grundhygiene für den Umgang mit offenen Lebensmitteln eingehalten werden konnte. In den Rand- und Eckbereichen befanden sich diverse lose Schmutz- und Erdrückstände. Die Wände bzw. die Decke waren aufgrund ihrer Beschaffenheit ebenfalls in keinem einwandfreien, leicht zu reinigendem Zustand. In dem Raum hatte sich zudem an diversen Stellen Feuchtigkeit gebildet bzw. war Wasser eingedrungen. Unter den festgestellten Bedingungen war die weitere Lagerung und der Umgang mit offenen Lebensmitteln nicht weiter zulässig. Der Umgang (Herstellen, Lagern und Behandeln) mit offenen Lebensmitteln darf nur unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen. Der Raum ist daher entweder in einen ordnungsmäßen, hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen oder die Gerätschaften sowie die offenen Lebensmittel sind aus dem Bereich zu entfernen. Sachstand Nachkontrolle am 20.02.2020: MFB-05-907-Gö, Vers. 2.0, Seite 1von 2 Servicezeiten Montag, Mittwoch und Freitag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr Nutzen Sie unser Angebot zur Terminabsprache Bei Zahlungen bitte angeben: | Göttingen, 20.02.2020 Auskunft erteilt: Herr “ E-Mail: veterinaeramt @landkreisgoettingen.de . Telefon: 0551-5252 Fax: 0551-5252 Zimmer: Bu Datum und Zeichen Ihres Schreibens: Mein Zeichen: 391000 Standort: Landkreis Göttingen Walkemühlenweg 8 37083 Göttingen 3 www.landkreisgoettingen.de Sparkasse Göttingen IBAN: DE78260500010000505792 BIC: NOLADE21GOE Sparkasse Osterode am Harz IBAN: DEO2263510150003204476 BIC: NOLADE21HZB Kreis- und Stadtsparkasse Münden IBAN: DEO4260514500000006510 Sparkasse Duderstadt IBAN: DE35260512600000121962
Der Raum war in einigen Bereichen geordnet und gereinigt worden. Für die weitere Umgestaltung bzw. Veränderung (als Möglichkeit wurde z.B. die Schaffung eines separaten Raumes im Keller angedacht) wurde eine Frist bis Mitte des Jahres vor Ort vereinbart. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. I! Kap. II Nr. 1 2. Vorbereitungsraum im Keller Festgestellt am 03.02.2020: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen erheblich verunreinigt. Im hinteren Bereich des Raumes hatte sich zudem eine große Wasserlache gebildet. Bei der Nachkontrolle am 20.02.2020 war der Fußboden großflächig gereinigt worden. Die Behebung der Ursache für den Wassereintritt im Keller sei nach Auskunft von Herrn A. Pizzano zeitnah vorgesehen. Der Fußboden ist zu reinigen und in einen ordnunsgemäßen Zustand zu versetzen. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 VO de Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. Il Kap. I Nr. 1 Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne unter der Telefonnummer 0551-525- 4 zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen im Auftrage Hinweis: Allgemeine Informationen in Form von Merkblättern finden Sie auf unserer Internetseite www.landkreisgoettingen.de unter dem Menüpunkt “Tiere und Lebensmittel“ / “Verbraucherschutz” MFB-05-907-GÖ, Vers. 2.0, Seite 2 von 2