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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Ratskeller Duderstadt, Duderstadt

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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LANDKREIS GÖTTINGEN

Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz DER LANDRAT

für den Landkreis und die Stadt Göttingen

Postanschrift: Landkreis Göttingen - 37070 Göttingen

Ratskeller
Am Gropenmarkt 1
37115 Duderstadt

| Hinweis LK Göttingen 25.03.2020:
Die Mängel wurden
zwischenzeitlich größtenteils
ausgeräumt.

Niederschrift über eine amtliche Kontrolle

Betrieb: Ratskeller, Am Gropenmarkt 1, 37115 Duderstadt
Anwesende:

Sehr geehrter Herr u

am 03.02.2020 in der Zeit. von 12:55 bis 13:50 Uhr habe ich in Ihrem o.g.
Betrieb eine planmäßige Routinekontrolle durchgeführt. Die festgestellten
Mängel wurden dabei den bei der Kontrolle anwesenden Personen
aufgezeigt und erläutert. Die Abstellung der vor Ort festgestellten Mängel
wurde dabei zugesichert. Eine gebührenpflichtige Nachkontrolle zur
Sachstandsfeststellung erfolgt am 13.02.2020.

Bei der Nachkontrolle werden zudem die betrieblichen Eigenkontrollen und

die Nachweise der Personalschulungen überprüft. Diese sind zur Einsicht
bereit zu halten.

Folgende Mängel/Abweichungen wurden von mir bei der Kontrolle
festgestellt:
1. Bierkühler
Der Innenraum des Getränkekühlers war mit diversen Rückständen
verunreinigt.
Der Innenraum des Getränkekühlers ist zu reinigen.
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über PEREERINENUg/EnE Art. 4 Abs. 2
i.V.m. Anh. Il Kap. INr. 1
2. Getränkekühlraum (Keller)
Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie
unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Der Fußboden ist zu reinigen.
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2
i.V.m. Anh. Il Kap. INr. 1
3. Getränkekühlraum (Keller)
Die Getränkeleitungen und Leitungsanschlussteile waren außen
verunreinigt.
Die Getränkeleitungen und Leitungsanschlussteile sind zu reinigen.
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2
"i.V.m. Anh. Il Kap. INr.1
4. Kalte Küche
Die Decke war an diversen stellen mit dunkel-bräunlichen Rückständen
verunreinigt.

"MFB-05-907-Gö, Vers. 2.0, Seite 1von5

Servicezeiten
Montag, Mittwoch .und Freitag
09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag
13.30 Uhr bis 16.00 Uhr

Nutzen Sie unser Angebot
zur Terminabsprache

Bei Zahlungen bitte angeben:

PK:

Göttingen, 10.02.2020
Auskunft erteilt:

Herr 1

E-Mail:
veterinaeramt
@landkreisgoettingen.de

Telefon: 0551 - 525

Fax: 0551-525
Zimmer:

Datum und Zeichen
Ihres Schreibens:

Mein Zeichen:

39.10.90
|

‚Standort:

Landkreis Göttingen
Walkemühlenweg 8
37083

Göttingen

www.landkreisgoettingen.de

Sparkasse Göttingen

IBAN: DE78260500010000505792
BIC: NOLADE21GOE \
Sparkasse Osterode am Harz

IBAN: DE02263510150003204476
BIC: NOLADE21HZB

Kreis- und Stadtsparkasse Münden
IBAN: DE04260514500000006510
Sparkasse Duderstadt

IBAN: DE35260512600000121962
1

Die Decke ist in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. Il Nr. 1c
Kalte Küche

Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den
Einrichtungen verunreinigt.

Der Fußboden ist zu reinigen.

. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. 1 Kap. II Nr. 10

10.

11.

12.

13.

14.

15,

Kalte Küche

Die Außenverkleidung des, nach Auskunft der vor Ort Anwesenden nicht mehr genutzten Fleischwolfs,
war mit diversen Anhaftungen verunreinigt.

Der Fleischwolf ist zu reinigen oder aus dem Hygienebereich zu entfernen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. VNr. 1a

Kalte Küche

Die obere Verkleidung des Tiefkühlschranks war mit diversen Anhaftungen und verendeten
Fluginsekten verunreinigt.

Der Bereich des Tiefkühlschranks ist zu reinigen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. Il Nr. y

'Kalte Küche

Die Wand hinter dem Kühlschrank in der Ecke des Raums war teilweise schimmelähnlich verunreinigt.
Die Wand ist zu reinigen und zu desinfizieren.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1b

Kalte Küche

Der Bereich um das Außenfenster war verunreinigt.
Der Bereich ist zu reinigen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1

Kalte Küche

Das Insektengitter des Oberlichtes war verunreinigt.
Das Insektengitter ist zu reinigen.
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1

Kalte Küche

Die Fensterbank in der Mitte des Raumes war verunreinigt. Die auf der Fensterbank befindliche Alufolie
war zudem in keinem einwandfreien, leicht zu reinigendem Zustand mehr.

Der Bereich ist zu reinigen und in einen ordnungsmäßen Zustand zu versetzen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1

Kalte Küche

Die Schublade im Bereich des Arbeitstischs mit u.a. der Reibemaschine war unordentlich, unsortiert und
unaufgeräumt. Die Schublade sowie die darin befindlichen Gegenständen waren zudem teilweise mit
diversen Rückständen verunreinigt.

Der Inhalt der Schublade ist auf Gebrauch und Funktionalität etc. zu überprüfen. Gegenstände, die
nicht mehr oder nur selten gebraucht werden sollten entfernt werden. Alles ist zu reinigen. Die
Gegenstände sind sauber und ordentlich wieder einzusortieren.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1f
Kalte Küche

Das Mikrowellengerät war im Innenraum z.T. erheblich verunreinigt.

Das Mikrowellengerät ist zu reinigen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2i. V.m. Anh. I! Kap. II Nr. 1f
Kalte Küche

Der Kantenumleimer einiger Regalbretter fehlte.

Die Regalbretter sind instand zu setzen (glatter, sauberer und leicht zu reinigender Zustand).
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1f
Kalte Küche

Der weiße Tiefkühlschrank war stark vereist.

Der Tiefkühlschrank ist zu enteisen und zu reinigen.

MFB-05-907-GÖ, Vers. 2.0, Seite 2 von 5
2

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1f
Kalte Küche

Die Reibemaschine war im inneren Bereich mit angetrockneten Lebensmittelresten verunreinigt.
Die Reibe ist (regelmäßig) zu reinigen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. V Nr. 1a
Kalte Küche

Mehrere Elektroinstallationen (Lichtschalter, Steckdosen, Kabel, (eiturigakanäle usw.) waren mit
diversen, z.T. dunkel-fettigen Anhaftungen verunreinigt.

Die Elektroinstallationen sind zu reinigen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzten.
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. I Nr. 1
Kalte Küche

Der Einlegeboden des Arbeitstisch im Bereich der Saladette war mit diversen Rückständen
verunreinigte und zudem in keinem einwandfreien Zustand mehr. .

Der Einlegeboden ist zu reinigen und instand zu setzen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1f
Küche

Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.

Der Spender für Einmalhandtücher ist (regelmäßig) aufzufüllen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. I! Kap. INr. 4
Küche

Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den
Einrichtungen verunreinigt.

Der Fußboden ist zu reinigen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. Il Nr. 1a
Küche

Der Innenraum des Wärmeschranks für die Teller war verunreinigt.

Der Wärmeschrank ist zu reinigen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2.i.V.m. Anh. 1 Kap. II Nr. 1f
Küche

Die Wandfliesen waren stellenweise beschädigt und in keinem einwandfreien Zustand mehr.
Die Wandfliesen sind instand zu setzen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1b
Küche

Der Innenraum der Unterbaukühlung war mit diversen Rückständen verunreinigt.

24.

25.

26. K

27.

Der Innenraum der Kühleinrichtung ist zu reinigen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1f

Küche

Die Außenverkleidung des Mikrowellengeräts war verunreinigt.

Das Mikrowellengerät ist zu reinigen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. Il Nr. 1f

Küche

An der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war die Silikonabdichtung in keinem einwandfreien

Zustand mehr und zudem stellenweise mit schwarzschimmelähnlichen Anhaftungen verunreinigt.

Die Silikonabdichtung ist zu reinigen bzw. zu erneuern.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. I Nr. 2
Kühlraum (Lebensmittel) im Keller

Die Decke war stellenweise schimmelähnlich verunreinigt.

Die Decke ist in einen hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1c

Kühlraum (Lebensmittel) im Keller

Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf

den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren

Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

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3

28.

29.

30.T

31.

32.

Behälter mit Lebensmitteln dürfen nicht direkt auf dem Fußboden gelagert werden. Es sind geeignete

Untergestelle (Rolli, Regale, etc.) dafür einzusetzen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. IXNr.3
Kühlraum (Lebensmittel) im Keller

Das Verdampferschutzgitter war ZENUNAIDIER.

Der Verdampfer ist zu reinigen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über kebensmittellrgiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1f
Theke / Tresen

Der Innenraum des Getränkekühltresens war verunreinigt.

Der Innenraum des Getränkekühltresens ist zu reinigen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. u
Theke / Tresen

Die Spritztülle des Sahnesiphons war mit angetrockneten Rückständen geranreinigt.

Der Sahnesiphon ist zu reinigen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. VNr. 1a
Tiefkühlzelle (Keller)

In den Regalen des Tiefkühlraums wurden diverse, selbst eingefrorene Lebensmittel vorgefunden, die

nicht zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit gekennzeichnet waren (z.B. mit einem Einfrierdatum).

Die Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel bzw. Stoffe, die in einem Lebensmittel verarbeitet werden, war:

nicht in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sichergestellt.

Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, von der Lebensmittelgewinnung.

dienenden Tieren und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet

werden kann, dass sie in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen

Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des

Lebensmittelrechts Art. 18 Abs. 1

Tiefkühlzelle (Keller)

. Die äußere Wandverkleidung der Tiefkühlzelle war im Bereich des Lichtschalters verunreinigt.

33.

34.

35.

Die Wandverkleidung ist zu reinigen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1b
Vorbereitungsraum im Keller

Der Raum war nicht so gestaltet/konzeptioniert, dass eine angemessene Grundhygiene für den Umgang
mit offenen Lebensmitteln eingehalten werden konnte. In den Rand- und Eckbereichen befanden sich
diverse lose Schmutz- und Erdrückstände. Die Wände bzw. die Decke waren aufgrund ihrer
Beschaffenheit ebenfalls in keinem einwandfreien, leicht zu reinigendem Zustand. In dem Raum hatte
sich zudem an diversen Stellen Feuchtigkeit gebildet bzw. war Wasser eingedrungen.

Unter den festgestellten Bedingungen waren die weitere Lagerung und der Umgang mit offenen
Lebensmitteln nicht weiter zulässig.

Der Umgang (Herstellen, Lagern und Behandeln) mit offenen Lebensmitteln darf nur unter hygienisch
einwandfreien Bedingungen erfolgen. Der Raum ist daher entweder in einen ordnungsmäßen,
hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen oder die Gerätschaften sowie die offenen
Lebensmittel sind aus dem Bereich zu entfernen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1 i.V.m.
$3 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)

Vorbereitungsraum im Keller

Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den
Einrichtungen erheblich verunreinigt. Im hinteren Bereich des Raumes hatte sich zudem eine große
Wasserlache gebildet.

Der Fußboden ist zu reinigen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1a
Vorbereitungsraum im Keller

Die Fenster waren während des Herstellungsprozesses nicht geschlossen und verriegelt. Dadurch wurde
die Kontamination von Lebensmitteln begünstigt.

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4

Das Fenster ist während des Herstellungsprozesses geschlossen zu halten.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. II Nr. 1d
36. Vorbereitungsraum im Keller

Die Paniermehlmaschine war mit diversen Anhaftungen verunreinigt.

Die Paniermehlmaschine ist zu reinigen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. VNr. 1a
37. Vorbereitungsraum im Keller

Der Fensterbereich war mit diversen Anhaftungen, Rückständen und Laub verunreinigt.

Der Fensterbereich ist in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. 1 Kap. INr. 1

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne unter der Telefonnummer 0551 - 525 | zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrage

BEL.)

Hinweis:
Allgemeine Informationen in Form von Merkblättern finden Sie auf unserer Internetseite www.landkreisgoettingen.de
unter dem Menüpunkt “Tiere und Lebensmittel” / “Verbraucherschutz”

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5

LANDKREIS GÖTTINGEN

Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz
für den Landkreis und die Stadt Göttingen

DER LANDRAT

Postanschrift: Landkreis Göttingen - 37070 Göttingen

Ratskeller
Am Gropenmarkt 1
37115 Duderstadt

Hinweis LK Göttingen 25.03.2020:
Die Mängel wurden

zwischenzeitlich weitestgehend
ausgeräumt.

REES ET TEE TEETRERTAEEITERTITTETTERE

een een eoen

Niederschrift über eine amtliche Kontrolle

Betrieb: 8 4 Ratskeller, Am Gropenmarkt 1, 37115 Duderstadt
Anwesende:

Herr Herr, Herr Her

 

Sehr geehrter Herr 4

am 20.02.2020 in der Zeit von 14:30 bis 15:00 Uhr habe ich in Ihrem o.g.
Betrieb eine Nachkontrolle durchgeführt. Die festgestellten Mängel wurden
dabei den bei der Kontrolle anwesenden Personen aufgezeigt und erläutert.
Nachkontrolle zur amtlichen Kontrolle vom 03.02.2020.

Die hygienischen Mängel waren vollständig und die baulichen Mängel
größtenteils abgestellt worden. Die betrieblichen Eigenkontrollen sowie die
Schulungsnachweise lagen vor und waren vollständig.

Weitere Arbeiten zur Instandhaltung (u.a. für die Wandflächen im
Vorbereitungsbereich) sind nach Auskunft von Herrn | für den sommer
2020 geplant. 2.

Folgende Mängel/Abweichungen wurden von mir bei der Kontrolle

festgestellt:

1. Vorbereitungsraum im Keller
Festgestellt am 03.02.2020:
Der Raum war nicht so gestaltet/konzeptioniert, dass eine angemessene
Grundhygiene für den Umgang mit offenen Lebensmitteln eingehalten
werden konnte. In den Rand- und Eckbereichen befanden sich diverse
lose Schmutz- und Erdrückstände. Die Wände bzw. die Decke waren
aufgrund ihrer Beschaffenheit ebenfalls in keinem einwandfreien, leicht
zu reinigendem Zustand. In dem Raum hatte sich zudem an diversen
Stellen Feuchtigkeit gebildet bzw. war Wasser eingedrungen.
Unter den festgestellten Bedingungen war die weitere Lagerung und der
Umgang mit offenen Lebensmitteln nicht weiter zulässig.
Der Umgang (Herstellen, Lagern und Behandeln) mit offenen
Lebensmitteln darf nur unter hygienisch einwandfreien Bedingungen
erfolgen. Der Raum ist daher entweder in einen ordnungsmäßen,
hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen oder die Gerätschaften
sowie die offenen Lebensmittel sind aus dem Bereich zu entfernen.

Sachstand Nachkontrolle am 20.02.2020:
MFB-05-907-Gö, Vers. 2.0, Seite 1von 2

Servicezeiten

Montag, Mittwoch und Freitag
09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag
13.30 Uhr bis 16.00 Uhr

Nutzen Sie unser Angebot
zur Terminabsprache

Bei Zahlungen bitte angeben:
|
Göttingen, 20.02.2020

Auskunft erteilt:
Herr

“ E-Mail:

veterinaeramt
@landkreisgoettingen.de

. Telefon:

0551-5252
Fax: 0551-5252

Zimmer: Bu

Datum und Zeichen
Ihres Schreibens:

Mein Zeichen:
391000

Standort:

Landkreis Göttingen
Walkemühlenweg 8

37083 Göttingen 3
www.landkreisgoettingen.de

Sparkasse Göttingen

IBAN: DE78260500010000505792
BIC: NOLADE21GOE

Sparkasse Osterode am Harz

IBAN: DEO2263510150003204476
BIC: NOLADE21HZB

Kreis- und Stadtsparkasse Münden
IBAN: DEO4260514500000006510
Sparkasse Duderstadt

IBAN: DE35260512600000121962
6

Der Raum war in einigen Bereichen geordnet und gereinigt worden. Für die weitere Umgestaltung bzw.
Veränderung (als Möglichkeit wurde z.B. die Schaffung eines separaten Raumes im Keller angedacht)
wurde eine Frist bis Mitte des Jahres vor Ort vereinbart.
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh.
I! Kap. II Nr. 1

2. Vorbereitungsraum im Keller
Festgestellt am 03.02.2020:
Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den
Einrichtungen erheblich verunreinigt. Im hinteren Bereich des Raumes hatte sich zudem eine große
Wasserlache gebildet.
Bei der Nachkontrolle am 20.02.2020 war der Fußboden großflächig gereinigt worden. Die Behebung
der Ursache für den Wassereintritt im Keller sei nach Auskunft von Herrn A. Pizzano zeitnah
vorgesehen.
Der Fußboden ist zu reinigen und in einen ordnunsgemäßen Zustand zu versetzen.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Art. 4 Abs. 2 VO de Nr. 852/2004 i.V.m. Anh.
Il Kap. I Nr. 1

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne unter der Telefonnummer 0551-525- 4 zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrage

Hinweis:
Allgemeine Informationen in Form von Merkblättern finden Sie auf unserer Internetseite www.landkreisgoettingen.de
unter dem Menüpunkt “Tiere und Lebensmittel“ / “Verbraucherschutz”

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