2020-01-31BesuchsberichtVIGRemstalMarktMack

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Remstal-Markt Mack, Weinstadt

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

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Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

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Landratsamt Rems-Murr-Kreis Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung                   Besuchsbericht Standort Remstal-Markt Mack e.K. Strümpfelbacher Str. 11 D-71384 Weinstadt Besuch am 31.01.2020 von 09:35 Uhr bis 12:30 Uhr Ergebnisse des Betriebsbesuches: Nr. Verstoß/Behebung 1    Verstoß: Fleischabteilung/Metzgerei 1.1. An vielen Stellen war der Fußboden stark beschädigt. Vor allem an der Ablaufrinne, am Gully und an der Kühlhaustüre. 1.2. Die umlaufende Silikonfugen zwischen Wandfliesen, Spülbecken und Handwasch- becken waren schwarz angesport. 1.3. Die Deckenlüftungen und der Rauchmelder waren staubig und schwärzlich verunrei- nigt. 1.4. Der Steaker war altgelblich kleberig verunreinigt. Vor allem an Kunststoffteilen. 1.5. Der Kutter war an den Messern und am Rand mit Eiweißresten verunreinigt. 1.6. Der Kochkessel war innen im Auslass stark mit bräunlichen Lebensmittelresten ver- krustet. 1.7. Die Lüftungsgitter der Dunstabzugshaube waren bräunlich-fettig verunreinigt. 1.8. Die Sprühpistole für das Fett war außen alt-gelb fettig verunreinigt. 1.9. An verschiedenen Stellen waren an den Fliesenwänden Bohrlöcher z.B. hinter der Wasserleitung. 1.10. Der Füller war gelblichen Ablagerungen verunreinigt. 1.11. Unter dem Arbeitstisch war ein Unterschrank mit Lebensmittel. Diese waren durch- einander und zum Teil offen gelagert z.B. Nelken ganz usw. Behebung: 1.1. Der Fußboden instand zu setzen. Der Fußboden ist in einwandfreiem Zustand zu halten und muss leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel II Nr.1a Frist: 31.03.2020 1.2. Die Silikonfugen sind zu erneuern. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.2b Frist: 31.03.2020 1.3. Die Deckenlüftungen und der Rauchmelder sind zu reinigen. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.1 Frist: Sofort 1.4. und 1.5 und 1.6. und 1.8. und 1.10. Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kom- men, müssen so gebaut, beschaffen und instandgehalten sein, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist (...) VO 852/2004 Anhang II Kapitel V Nr.1b Frist: Sofort 1.7. Die Lüftungsgitter sind zu reinigen. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.1 Frist: Sofort Seite 1 von 10
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1.9. Die Bohrlöcher sind zu verschließen, so dass die Wände wieder glatt und leicht zu reinigen sind. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel II Nr.1b Frist: 31.03.2020 1.11. Um eine gute Hygienepraxis sowie das Prinzip "first in - first out" zu gewährleisten sind die Lebensmittel verschlossen und übersichtlich zu lagern. §3 Lebensmittelhygiene VO (LMHV) Frist: Sofort 2 Verstoß: Fleischkühlraum und Gefrierraum 2.1. An vielen Stellen war der Fußboden beschädigt z.B. vor den Fleischwölfen. 2.2. An der Kühlhaustüre war der Türdichtungsgummi stark beschädigt. 2.3. Neben der Eingangstüre war ein Regal mit Behälter mit Marinaden und Flüssigwür- zen. Diese waren innen und außen verunreinigt. 2.4. Im Raum waren drei Fleischwölfe diese waren mit Belägen behaftet. Vor allem der Fleischwolf für dasTatar war im Schacht, an der Schnecke, Messer und die Scheiben waren mit gelblichen Ablagerungen und Eiweißresten behaftet. 2.5. Am großen Fleischwolf war der Kunststoffstößel stark beschädigt. Am Stößel fehlte an der Seite und unten Kunststoff. Dieser wurde zu stark in den Wolf gedrückt und dadurch den Stößel stark beschädigt. 2.6. Im Gefrierraum nach der Türe links war die Wand stark mit Sauce verunreinigt. 2.7. Die Gefrierraumtüre war am Griff mit Lebensmittelresten verunreinigt. 2.8. Der Fußboden des Gefrierraumes war stark mit Lebensmittelresten und Plastikbän- der verunreinigt. 2.9. Im Gefrierraum standen Eimer und Transportkarton mit Lebensmitteln direkt auf dem Fußboden. 2.10. In einer roten Kiste waren verschiedene Lebensmittel ohne Einfrierdatum eingefro- ren. Behebung: 2.1. Der Fußboden ist instand zu setzen. Der Fußboden ist in einwandfreiem Zustand zu halten und muss leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. EU VO 852/2004 Kapitel II Nr.1a Frist: 31.03.2020 2.2. Der Türdichtungsgummi ist zu erneuern. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.1 Frist: 31.03.2020 2.3. Die Behälter sind innen und außen zu reinigen, um eine gute Hygienepraxis zu ge- währleisten. §3 Lebensmittelhygiene VO (LMHV) Frist: Sofort 2.4. und 2.5. Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kom- men, müssen so gebaut, beschaffen und instandgehalten sein, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist (...) VO 852/2004 Anhang II Kapitel V Nr.1b Frist: Sofort 2.5. Der Kunststoffstößel ist zu erneuern. VO 852/2004 Anhang II Kapitel V Nr.1b Frist: Unverzüglich Seite 2 von 10
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2.6. und 2.7. und 2.8. Die Bereiche, Gerätschaften und Gegenstände sind durch eine gründliche und fortwäh- rende Reinigung und Desinfektion in einen hygienisch einwandfreien Zustand zu brin- gen. Der Reinigungsintervall ist zu verkürzen. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.1 Frist Sofort 2.9. Die Transportkartonagen und die Eimer sind vom Boden zu entfernen oder auf eine geeignete Unterlage zu stellen. EU VO 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.2.c Frist: Sofort 2.10. Um eine gute Hygienepraxis sowie das Prinzip "first in - first out" zu gewährleisten sind Produkte gekennzeichnet zu lagern. EU VO Nr.178 Artikel 18 Frist: Sofort 3 Verstoß: Wursttheke und Wurstkühlraum 3.1. An der Wursttheke waren an den Haltern für die Verpackungen noch die Transport- folie. Diese ist nicht glatt und leicht zu reinigen. 3.2. Das Handwaschbecken war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht funktionstüchtig. Es kam kein Wasser. 3.3. Zwischen den Deckenelementen waren die Silikonfugen schwärzlich angesport. 3.4. Im Türbereich war die Silikonfuge zwischen Kühlraum Boden und Metzgereifußbo- den beschädigt und angesport. Behebung: 3.1. Die Transportfolie ist zu entfernen. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.1 Frist: Sofort 3.2. Das Handwaschbecken (Wasserhahn) ist instand zu setzen. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.4 Frist: Unverzüglich 3.3. Die Fugen sind zu reinigen gegebenenfalls zu erneuern. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.1 Frist: Sofort 3.4. Die Silikonfuge ist zu erneuern. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.2b Frist: 31.03.2020 4 Verstoß: Gewürzraum 4.1. Im Türbereich war die Silikonfuge zwischen Gewürzraumboden und Metzgereifuß- boden beschädigt und angesport. 4.2. Der Abwasserschacht (Gully) war stark altkrümelig schwarz verunreinigt. Um den Gully klebte noch teilweise blaue Folie. 4.3. Im Regal standen Eimer mit Marinaden z.B. von Lafiness mit dem Mindesthaltbar- keitsdatum 18.12.2019. 4.4. Das Vakuumgerät war innen stark mit bräunlichen, krümeligen Lebensmittelresten verunreinigt. Die Schweißleiste am Deckel war beschädigt. Diese war mit einem schwar- zen Klebeband zusammengehalten 4.5. Neben dem Vakuumgerät waren Wandsteckdosen. Diese waren mit einem schwärz- lichen Belag behaftet. 4.6. Der Türrahmen der Türe zum Lagerraum war unten rechts beschädigt. Hier fehlte ein großes Stück Rahmen. Es rieselte das Füllmaterial heraus. Seite 3 von 10
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Behebung: 4.1. Die Silikonfuge ist zu erneuern. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel II Nr.2b Frist: 31.03.2020 4.2. Der Gully ist zu reinigen und die Folie ist zu entfernen, dass dieser glatt und leicht zu reinigen ist. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.1 Frist: Sofort 4.3. Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem die- ses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Für dies ist der Hersteller verantwortlich. Wird jedoch ein Lebens- mittel über dieses Datum aufbewahrt oder auch verwendet, so ist der Inverkehrbringer verantwortlich. Das heißt, der Inverkehrbringer muss überprüfen, ob das Lebensmittel noch einwandfrei/verwendbar ist. VO (EU) Nr. 1169/2011 Artikel 2 Abs.2r Frist: Sofort 4.4. Das Vakuumgerät ist zu reinigen. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.1 Frist: Sofort Die Schweißleiste ist zu erneuern, dass diese wieder glatt und leicht zu reinigen ist. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.1 Frist: 31.03.2020 4.5. Die Steckdosen sind zu reinigen. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.1 Frist: Sofort 4.6. Das Füllmaterial ist zu entfernen. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.1 Frist: Sofort Der Türrahmen ist instand zu setzen, so dass dieser wieder glatt und leicht zu reinigen ist. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.1 Frist: 31.03.2020 5 Verstoß: Umkleideraum Fleisch-und Wurstabteilung 5.1. In der Herrenumkleide standen die Schuhe direkt auf dem Fußboden. Behebung: 5.1. Um eine gute Hygiene zu gewährleisten sind die Schuhe Boden fern zu lagern (z.B. Schuhregal). EU VO 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.2.c Frist: Sofort 6 Verstoß: Lagerraum 6.1. Auf der rechten Seite an der Wand lagerten Kisten mit Kartoffeln, Zwiebeln usw. Die Wand war stark beschädigt. Es fehlten Stücke vom Putz und Farbe. Behebung: 6.1. Wandflächen sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reini- gen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen entsprechend wasserun- Seite 4 von 10
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durchlässig, wasserabstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material be- stehen sowie bis zu einer den jeweiligen Arbeitsvorgängen angemessenen Höhe glatte Flächen aufweisen. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel II Nr.1b Frist: 31.03.2020 7  Verstoß: Gefrierraum 7.1. Links neben der Eingangstüre standen die Reefood Tonnen. In diesem Bereich war die Wand und der Fußboden stark mit Lebensmittelresten (z.B. Sauce, Fleischsaft an der Wand, Fleischreste auf dem Fußboden usw.) verschmutzt. Behebung: 7.1. Die Wand und der Fußboden sind zu reinigen. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.1 Frist: Sofort 8  Verstoß: Gemüsekühlraum/Feinkost 8.1. Das Kühlaggregatgitter war schwarz angesport. 8.2. Im Regal lagerten Lebensmittel wie Käse in Salzlake, Shrimps, Mozzarella, Tzatziki usw. Bei einer Oberflächentemperatur von +11°C. Laut Angeben der Hersteller sind die Lebensmittel bei höchstens +7°C zu lagern. 8.3. In einem Einkaufswagen lagerten GN-Behälter mit Salaten und geschnittenem Ge- müse bei +11°C Oberflächentemperatur. Behebung: 8.1. Das Kühlaggregatgitter ist zu reinigen. VO 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.2.b Frist: Sofort 8.2.Die Lebensmittel sind auf einer geeigneten Temperatur zu lagern. Es muss die am niedrigste angegebene Temperatur der Hersteller, von den Produkten die in der Kühlein- richtung gelagert werden, eingehalten werden. VO (EG) 852/2004 Artikel 4 Abs.2 i.V.m. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kap. IX Nr. 2 Frist: Sofort 8.3. Salate und geschnittenes Gemüse sind bei +7°C gekühlt zu lagern. Gemäß der Feststellung der DIN 10508 Lebensmittelhygiene-Temperaturen für Lebensmittel. VO (EG) 852/2004 Artikel 4 Abs.2 i.V.m. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kap. IX Nr. 2 Frist: Sofort 9  Verstoß: Convienence/Feinkost 9.1. Am Handwaschbecken fehlten die hygienischen Mittel zum Reinigen der Hände. Behebung: 9.1. Um ein hygienisches Reinigen der Hände zu gewährleisten ist das Handwaschbe- cken frei zu halten und mit Flüssigseife und Einmalhandtücher auszustatten. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.4 Frist Sofort 10 Verstoß: Feinkostabteilung/Salatbar 10.1. An der Salattheke war der Glasspuckschutz am Rand unten abgeschlagen. Behebung: 10.1. Der Glasspuckschutz ist instand zu setzen oder zu erneuern. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.1 Frist: 31.03.2020 Seite 5 von 10
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11 Verstoß: Käseabteilung 11.1. Der Bodenablauf (Gully) war stark verunreinigt. Es fehlte im Gully die Geruchsglo- cke. Die neuen Schränke mit Arbeitsfläche wurden teilweise auf den Gully gebaut. Dadurch kann dieser nicht geöffnet einfach werden. 11.2. An der Käsetheke waren an den Haltern für die Verpackungen noch die Transport- folie. Diese ist nicht glatt und leicht zu reinigen. 11.3. Am Handwaschbecken fehlte die Flüssigseife zum hygienischen Reinigen der Hände. 11.4. An allen Käsereibemaschinen war am Ein-und Ausschalter der Plastikschutz verschlissen. Teilweise waren nur noch Stücke übrig. Behebung: 11.1. Der Gully ist zu reinigen und instand zu setzen. Gegebenenfalls ist der Gully fach- gerecht zu verschließen. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.1 Frist: Unverzüglich 11.2. Die Transportfolie ist zu entfernen. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.1 Frist: Sofort 11.3. Um ein hygienisches Reinigen der Hände zu gewährleisten ist das Handwaschbe- cken mit Flüssigseife auszustatten. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.4 Frist Sofort 11.4. Der Plastikschutz ist zu erneuern, so dass die Ein- und Ausschalter wieder glatt und leicht zu reinigen sind. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.1 Frist: 31.03.2020 12 Verstoß: Bäckereikühlraum 12.1. Die Kühlhaustüre war stark beschädigt. Der Griff war mit Klebeband umwickelt. Es blätterte vom Türrahmen die Beschichtung ab. 12.2. Das Kühlaggregatgitter war schwarz versport. 12.3. Die Fliesenwände hatten viele Bohrlöcher und Beschädigungen. Dadurch sind diese nicht mehr glatt und leicht zu reinigen. 12.4. Der Fußboden war im Eingangsbereich und in der Mitte stark schwarz, krümelig verschmutzt. Behebung: 12.1. Die Kühlraumtüre ist instand zu setzen oder zu erneuern. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel II Nr.1e Frist: 31.03.2020 12.2. Das Kühlaggregatgitter ist zu reinigen. VO 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.2.b Frist: Sofort 12.3. Die Bohrlöcher und Beschädigungen sind zu verschließen, so dass die Wände wie- der glatt und leicht zu reinigen sind. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel II Nr.1b Frist: 31.03.2020 Seite 6 von 10
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12.4. Der Fußboden ist zu reinigen. EU VO 852/2004 Kapitel II Nr.1a Frist: Sofort 13 Verstoß: Fischabteilung 13.1. Die Scherbeneismaschine war in einem schlechten Reinigungszustand. Innen und an den Kanten war ein gelbrötlicher Film und schwarze Versporungen. Die Maschine wurde von Herrn ….. sofort freiwillig stillgelegt. 13.2. In der Vorbereitung hatten die Fliesenwände viele Bohrlöcher. 13.3. Die Lüftung und um die Lüftung war die Wand und die Decke schwarz angesport. 13.4. Am Waschbecken war die Handbrause stark verkalkt und verstopft. 13.5. Im Thekenbereich war die Deckenlüftung angesport. 13.6. Das Vakuumgerät war innen stark mit bräunlichen, krümeligen Lebensmittelresten verunreinigt. Behebung: 13.1. Die Scherbeneismaschine ist vor der in Betriebnahme durch eine gründliche Reini- gung und Desinfektion in einen hygienisch einwandfreien Zustand zu bringen. Der Reini- gungsintervall ist zu verkürzen. VO 852/2004 Anhang II Kapitel V Nr.1b Frist: Sofort 13.2. Die Bohrlöcher sind zu verschließen, so dass die Wände wieder glatt und leicht zu reinigen sind. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel II Nr.1b Frist: 31.03.2020 13.3. Die Lüftung, die Decke und die Wand sind zu reinigen. VO 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.2 b Frist: Sofort 13.4. Die Handbrause ist zu reinigen. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.1 Frist: Sofort 13.5. Die Deckenlüftung ist zu reinigen. VO 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.2.b Frist: Sofort 13.6. Das Vakuumgerät ist zu reinigen. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.1 Frist: Sofort 14 Verstoß: Fischkühlhaus 14.1. Der Bodenablauf (Gully) war stark schwarz verschmutzt und das Gitter war gebro- chen. 14.2. An der Decke waren die Silikonfugen angesport, Sowie die Elektrodose. 14.3. Im Regel lagerten Dosen mit Feinkostsalaten und eingelegter Käse. An einigen Produkten war das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen z.B.: Ziegenkäsehalbmonde 16.01.2020, Pepper Drops rot 16.01.2020 usw. Behebung: 14.1. Der Gully ist zu reinigen. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.1 Frist: Sofort Seite 7 von 10
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Das Bodenablaufgitter ist zu erneuern. EU VO 852/2004 Kapitel II Nr.1a Frist: 31.03.2020 14.2. Die Decke und die Elektrodose sind zu reinigen. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel I Nr.1 VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel II Nr.1c Frist: Sofort 14.3. Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem die- ses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Für dies ist der Hersteller verantwortlich. Wird jedoch ein Lebens- mittel über dieses Datum aufbewahrt oder auch verwendet, so ist der Inverkehrbringer verantwortlich. Das heißt, der Inverkehrbringer muss überprüfen, ob das Lebensmittel noch einwandfrei/verwendbar ist. VO (EU) Nr. 1169/2011 Artikel 2 Abs.2r Frist: Sofort 15 Verstoß: Fischräucherstand am Eingang 15.1. Der Stand war zum Zeitpunkt der Kontrolle für jeden zugänglich. 15.2. Am Stand gab es kein Handwaschbecken zum hygienischen reinigen der Hände. 15.3. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurde der Räucherofen zum Publikum geöffnet. Behebung: 15.1. Verkaufsstände müssen seitlich und rückwärts umschlossen sein. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel III Nr.1 Frist: Bis zur nächsten Inbetriebnahme des Standes. 15.2. Um ein hygienisches Reinigen der Hände zu gewährleisten ist das Handwaschbe- cken mit fliesend Warm- und Kaltwasser und Mittel zum Reinigen der Hände auszurüs- ten. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel III Nr.2a Frist: Bis zur nächsten Inbetriebnahme des Standes. 15.3. Um eine gute Lebensmittelhygiene zu gewährleisten ist der Räucherofen in Rich- tung Stand zu öffnen. VO (EG) 852/2004 Anhang II Kapitel III Nr.2h Frist: Bis zur nächsten Inbetriebnahme des Standes. 16 Verstoß: Mängel aufgrund der Kennzeichnung/Aufmachung 16.1. In den Abteilungen Käse, Backwaren und an der Salatbar war zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Produktordner. Somit waren keine Zusatzstoffe und Allergene kenntlich gemacht. 16.2. An der Fleischtheke fehlte die Kennzeichnung des Fleisches. 16.3. An einigen Fertigpackungen z.B. Fischfond, Tomatensauce usw. die an den Kun- den abgegeben werden fehlte die Kennzeichnung. 16.4. Die selbstgemachten Fruchtaufstriche waren nicht ausreichend gekennzeichnet z.B. es fehlte das Zutatenverzeichnis, die richtige Bezeichnung (Fruchtaufstrich) usw. 16.5. An der Fischtheke waren die Verkaufsschilder teilweise nicht mehr zu lesen z.B. Fanggebiet, lateinischer Name usw. 16.6. Die Produktbeschreibung des griechischen Salates Zutaten: Feta: Kuhmilch (in Salzlake gereift). Es wird Kuhmilchkäse der Firma Patros verwendet. 16.7. In der Wurst und in der Käsetheke fehlten an europäisch geschützten Produkten den Preisschildern das entsprechende Unionszeichen. Seite 8 von 10
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Behebung: 16.1. Lebensmittel die ohne Verpackung angeboten werden, dürfen an Endverbraucher nur dann abgegeben werden, wenn die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verord- nung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Maß- gabe Bestimmungen angegeben sind. Die Angabe ist bezogen auf das jeweilige Lebensmittel, gut sichtbar, deutlich und gut lesbar auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels, bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen, durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer be- reitgestellte elektronische Unterrichtung, die für Endverbraucher unmittelbar und leicht zugänglich ist. Die verwendeten Zusatzstoffe sind nach § 9 Abs. 1 ZZulV kennzeichnen. Frist: Sofort 16.2. Die Angaben sind schriftlich und deutlich sichtbar dem Verbraucher am Ort des Verkaufs anzugeben. Siehe beigefügtes Merkblatt. VO(EG) Nr.1169/2011 Frist: Sofort 16.3. Die Fertigpackungen sind nach der Fertigpackungsverordnung zu kennzeichnen. FertigPackV i.V.m. VO(EG) Nr.1169/2011 Artikel 9 Frist: Sofort 16.4. Die Fertigpackungen Fruchtaufstrich sind vollständig zu kennzeichnen. Siehe bei- gefügtes Merkblatt. VO (EU) Nr. 1169/2011 Artikel 18 bis 20 Frist: Sofort 16.5. Bei Fisch muss zwingen Handelsbezeichnung (nach §3 Fischetikettierung), lateini- sche Name, Produktmethode (gefangen oder aus Binnenfischerei oder aus Aquakultur oder gezüchtet) und Fangebiet (FAO- gebiet bzw. Mitgliedsstaat bzw. Drittland) Beispiel "Scholle, gefangen im Nordatlantik" und zuordenbar mit dem Grundpreis und gekenn- zeichnet sein. Artikel 8 VO (EG) 2065/2001 i.V.m. § 8 FischEtikettV Frist: Sofort 16.6. Das Wort Feta ist aus der Produktbezeichnung zu entfernen. Da kein Feta verwen- det wird. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Angaben gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Angaben, verwendet werden. Frist: Sofort 16.7. An den Preisschildern ist entsprechende Unionszeichen und der eingetragene Name des Produktes im selben Sichtfeld auf dem Schild zu kennzeichnen. Siehe beige- fügtes Merkblatt. VO (EU)Nr.1151/2012 Artikel 12 i.V.m. Artikel 23 Angewandte Rechtsvorschriften: Verordnung (EG) 178/2002, Verordnung (EG) 852/2004, Verordnung (EG) 853/2004, Lebensmittel- und Futtermit- telgesetzbuch (LFGB), Rechtsverordnungen Seite 9 von 10
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Absender:                                                 Rücksendung zum Besuchsbericht vom 31.01.2020 Capurso, Rocco Strümpfelbacher Str. 11 D-71384 Weinstadt Landratsamt Rems-Murr-Kreis Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung Frau Maucher Erbstetter Straße 58 71522 Backnang Ich erkläre mich bereit, die im Besuchsbericht vom 31.01.2020 genannten Mängel- punkte innerhalb der gesetzten Fristen zu beseitigen. Ich erkläre mich nicht bereit, die im Besuchsbericht vom 31.01.2020 genannten Män- gelpunkte innerhalb der gesetzten Fristen zu beseitigen. Begründung: Ich bitte für die Beseitigung der Mängel Nr.: __________ um Fristverlängerung bis zum __________ Die Mängel Nr.: __________ sind bereits beseitigt. Mit freundlichen Grüßen Datum, Name, Unterschrift, Betriebsstempel Seite 10 von 10
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