vb_restaurant_taufsteinhutte_2019-12-05_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Restaurant Taufsteinhütte, Schotten“
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Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.
Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.
VOGELSBERGKREIS VOGELSBERG Der Landrat Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz LebensmittelUberwachung ████ █████▏████ Vogelsbergkreis - Der Landrat - 36339 Lauterbach ██████▏████ █████████ ██████▏████ █████████████████▏ ████████████████████ ████████████████████████ ███ Standort: Vogelsbergstr. 32 36341 Lauterbach ███ ██ ████████ ▊ Zimmer-Nr.:8; EG Sprechtage: MO.-Fr. 8.00-12.00 Uhr MO.-Do. 13.30-15.30Uhr ████ ████ Az: 80.4 - 20 a 18/25 Tgb.-Nr.: 1458/19 StziCa Datum: 05. Dezember 2019 Amtliche Lebensmittelüberwachung Informationsgewährung nach §5 Abs. 3 Verbraucherinformationsgesetz(VIG) BESCHEID Sehr geehrter Herr ██, aufgrund der§§2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 Abs. 3 S. 1 i. §6V.Abs. m. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezegenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetzes- VIG) vom 05.11.2007 (BGB!. I S. 2558)in der gültigen Fassung ergeht hiermitfolgende Entscheidung: Folgende Informationenwerden gewährt: Restaurant Taufsteinhütte Am Hoherodskopf 2 63679 Schotten Kontrolleam: 06.04.2016 Nicht zulässigeAbweichungen von Anforderungen - Hygiene allgemein (Betriebshygiene) Verordnung (EG) 852/2004, Anhang 11zu Kapitel11, Art. 4; Kapitell, V, IX Kontrolleam: 18.10.2018 NichtzulässigeAbweichungen von Anforderungen - Hygiene allgemein (Betriebshygiene) Verordnung (EG) 852/2004, Anhang II zu Kapitel 11, Art. 4; Kapitell, 11, V Begründung: Durch das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) erhaltenVerbraucherinnen und Verbraucher freienZugang zu den bei informationspflichtigen Stellenvorliegenden Informationenüber Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches. Dieser Antrag kann an die zuständigeLebensmittelüberwachungsbehörde gestellt werden und diese hat überden Antrag zu entscheiden. VogelsbergkreiS Goldhelg 20 mfo@vogelsbergkrelsde Bankverbmdung Der Landrat 36341 Lauterbach www vogelsbergkreis de Sparkasse Oberhessen T +49 6641 977·0 IBAN DE89 5185 0079 0360105440 F +49 6641 977-336 BIC HELADEF1FRI Seite1 von 2
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG hat jeder einen Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen f estgestellte nicht zulässige Abweichungen von den rechtlichen Anforderungen. Es wurde von Ihnen am 20. Oktober 2019 beantragt folgende Inf ormationen herauszugeben: Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Bet riebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Restaurant Taufsteinhütte Am Hoherodskopf 2 63679 Schotten Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hi ermit die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte an mich. Nach den gesetzlichen Vorgaben ist der beteiligte Lebensmi ttelunternehmer, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang betroffen sind, vor Mitteilung einer Information anzuhören. Die Belange des o. a. Lebensmittelunternehmer wa ren betroffen, somit wurde ihm die Möglichkeit gegeben sich im Rahmen der Anhörung zu äußer n. Dies ist erfolgt und wurde entsprechend rechtlich gewürdigt. Die stattgebende Entsch eidung vom 19.11.2019 wurde auch dem beteiligten Lebensmittelunternehmer gegeben. Nach § 6 Abs. 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Info rmationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in s onstiger Weise eröffnen. Dies erfolgt in Ihrem Fall, nicht wie von Ihnen beantragt, du rch Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte, sondern in Form der Ausk unftserteilung. Durch die zu erwartende Veröffentlichung auf der Plattform "Topf Secret " wird der Eindruck beim Leser erweckt, dass die Veröffentlichung der Kontrollberichte e in behördlichen Informationshandeln sei. Somit liegt ein wichtiger Grund nach § 6 Abs. 1 S. 2 VIG vor, von der beantragten Informationserteilung abzuweichen. Die Zuständigkeit des Amtes für Veterinärwesen und Verbrau cherschutz ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes vom 21.03.2005 (GVBI. I S. 229, 232). Kostenentscheidung : Diese Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ergeht nach § 7 Abs. 1 S. 2 1. Alt. VIG in diesem Zusammenhang kostenfrei, weil es sich um eine Inform ationen handelt, die bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000,00 € kostenfrei sind. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Beka nntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Vogelsbergkreises, Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Vogelsbergstraße 32, 36341 Lauterbac h, Widerspruch eingelegt werden. Mit freundlichen Grüßen Seite 2 von 2 80 4 - 20 a 18/25 1458/19 StzlCa