bezirksamt_07082019_geschwaerzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Restuarant Mila, Berlin

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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AZ / ‚A G & 2 Bezirksamt Spandau vonBerlin Abt. Bürgerdienste, Ordnung und Jugend - Bezirksstadtrat- e ° I Bezirksamt Spandau von Berlin, 13578 Berlin (Postanschrift) GeschZ. (bei Antwort bitte angeben) Mit Zustellungsurkunde BüDOrdJug Dez Hr. Stephan Machulik Herrn Dienstgebäude: Rathaus Spandau Carl-Schurz-Str. 2/6, 13597 Berlin Zimmer 61 Telefon (030) 90279- 2290 Telefax (030) 90279- 2920 Intern E-Mail 9279-2290 buergerstadtrat@ba- spandau.berlin.de (Hinweis siehe unten) Internet Datum www.berlin.de/ba-spandau/ CI).2019 Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 24.01.2019 Ablehnungsbescheid vom 04.04.2019 Ihr Widerspruch vom 26.04.2019 Sehr geehrter Herr En auf Ihren Widerspruch vom 26.04.2019, der sich gegen den Ablehnungsbescheid des Bezirksamtes Spandau von Berlin, Abteilung Bürgerdienste, Ordnung und Jugend, Veterinär- und Lebensmittelauf- sicht (Geschäftszeichen Ord VetLeb 21-19-L-093) vom 04.04.2019 richtet, ergeht nach Prüfung durch das bezirkliche Rechtsamt folgender Widerspruchsbescheid 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 3. Dem Widerspruchsführer werden die Kosten des Widerspruchsverfahrensauferlegt. 2. Das Widerspruchsverfahren ist gebührenfrei. Begründung Zu 1. Am 24.01.2019 haben Sie elektronisch per E-Mail unter dem Zeichen [#49298] nach $ 1 in Verbindung mit 8 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz — VIG) den Zugang zu Informationen über die beidenletzten lebens- mittelrechtlichen Überprüfungen des Betriebes „Restaurant Mila“ mit Sitz in der Havelstraße 17 A in 13597 Berlin und im Falle von Beanstandungen die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte beantragt. Da der Antrag in automatisierter Form über die vom Verein Foodwatch e.V. in Zusammen- arbeit mit der Transparenz-Initiative FragDenStaat eingerichteten Online-Plattform „Topf Secret“ ge- stellt wurde, deren Ziel die Sammlung und Veröffentlichung von Kontrollberichten für die Schaffung ei- nes umfassenden Registers aller lebensmittelverarbeitenden Betriebe ist und deshalb als Motiv für die Antragstellung vorliegend kein individuelles Informationsbedürfnis im Sinne des Verbraucherinformati- Verkehrsverbindungen: Geldinstitut Kontonummer IBAN BIC Bankleitzahl U-BahnLinie 7, S-Bahn S5, RES, RB13, DB PostbankBerlin 5580-100 IBAN: DE91 1001 0010 0005 5801 00 BIC: PBNKDEFF100 100 100 10 Berliner Sparkasse 0810004607 IBAN: DE14 1005 0000 0810 0046 07_ BIC: BELADEBEXXX 100 500 00 M37, 638, 639, 671, N7, X33, N30 Berliner Bank 0510221500 IBAN: DE95 1007 0848 0510 221500 BIC:DEUTDEDB110 100 708 48 Bus 130, 134, N 34, 135, 136, M45, 236, 237,137 337, M32, "Verschlüsselte E-Mails können aus technischen Gründen nicht bearbeitet werden, mit Signatur versehene E-Mails nur, wenn sie an den elektronischen Zugang gemäß $ 3a Abs. 1 VwVfG: buergerstadtrat@ba-spandau.berlin.de gerichtet werden."
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onsgesetzes, sondern die Unterstützung der Sammlungs- und Veröffentlichungsabsicht angenommen wurde, wurde der Antrag mit Bescheid vom 04.04.2019 gemäß $ 4 Absatz 4 VIG als rechtsmissbräuch- lich abgelehnt. Gegendie Ablehnungrichtet sich Ihr Widerspruch vom 26.04.2019, der am 26.04.2019 zunächst per E- Mail und dann am 02.05.2019 noch einmal schriftlich per Brief im Bezirksamt Spandau vonBerlin ein- ging. Der Widersprucherfolgte form- undfristgerecht und ist somit zulässig. In Ihrer Widerspruchsbegründung, die wortgleich noch von vielen anderen Widerspruchsführern, die ihren Antrag ebenfalls über die Online-Plattform „Topf Secret“ gestellt haben, verwendet wird, wider- sprechen Sie einer Missbräuchlichkeit Ihrer Informationsanfrage, weil sie Ihrer Auffassung nach weder querulatorisch noch überflüssig ist. Sie distanzieren sich nicht von der Veröffentlichungsabsicht und argumentieren, dass der Gesetzgeber die Weitergabe der erhaltenen Informationen nicht beschränkt und eine Publizierung der Informationen im Internet sogar das Ziel des Verbraucherinformationsgeset- zes, den Markt transparenter zu gestalten, fördert. Weiterhin führen Sie aus, dass eine Veröffentlichung auf der Online-Plattform „Topf Secret“ nicht mit einer Veröffentlichung nach $ 40 Absatz 1a Lebensmit- tel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vergleichbarist. Der Widerspruchist nach dem Ergebnis der Überprüfung sachlich nicht begründet. Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Antrags kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen. Durch die Nutzung der im Rahmender Aktion „Topf Secret“ zur Verfügung gestell- ten Antragsformulare spricht der Anschein mangels anderweitiger Anhaltspunkte dafür, dass der An- trag zur Unterstützung der Aktion „Topf Secret“ dient. Dabei begründet nicht die Verwendung eines vorgefertigten Antrages die Missbräuchlichkeit, sondern die erkennbar mit der Antragstellung verfolgten Ziele. Angesichts der öffentlichkeitswirksam verbreiteten Absicht der Aktion „Topf Secret“, mit dem vor- dergründig bezweckten Aufbaueiner öffentlich zugänglichen Datenbank, kann gerade nicht auf ein in- dividuelles Informationsinteresse geschlossen werden. Ein individuelles Informationsinteresse wurde erst im Widerspruchsverfahren behauptet. Diese Behauptung steht vorliegend jedoch im Widerspruch zu der Verwendungeiner Widerspruchsbegründung, die massenhaft auch durch andere Widerspruchs- führer verwendet wird und deren Anträge ebenfalls im Rahmen der Aktion „Topf Secret“ gestellt wur- den. Aufgrund dessenspricht bereits der Anschein dafür, dass auch im Widerspruchsverfahren die Zie- le der Aktion „Topf Secret“ weiterverfolgt werden. Dieser Anschein wird zudem auch durch die Wider- spruchsbegründung selber bestätigt, da dort gerade keine Distanzierung von der Veröffentlichungsab- sicht erfolgt, sondern diese sogar noch bekräftigt und gerechtfertigt wird. Nach den bisher aus Sicht der Behörde vorliegenden Erkenntnissen aus dem Antrags- und dem Wi- derspruchsverfahren dient die Antragstellung der Unterstützung der Aktion „Topf Secret‘. Dass keine automatisierte Veröffentlichung der begehrten Kontrollberichte erfolgt, führt nicht zu einer anderen Be- trachtung. Denn der im Rahmen der Aktion „Topf Secret“ erforderliche Veröffentlichungsaufwand ist nicht größer als der Aufwand für die bereits vorgenommenenTätigkeiten zur Antragstellung und für die Erhebung des Widerspruchs. Unabhängig davon, ob das Verbraucherinformationsgesetz eine Veröffentlichung durch Privatperso- nen, die selber nicht in gleicher Weise wie die öffentliche Verwaltung an die Grundrechte gebunden sind, gestattet, müssenseitens der öffentlichen Stellen auch die Grundrechte derjenigen Personen be- achtet werden, die von einer Veröffentlichung betroffen sein können. Der Gesetzgeberhathierzu in $ 40 LFGB Regelungen vorgesehen, wonachdie öffentlichen Stellen Vorkehrungenzu treffen haben, die eine Prangerwirkung, und zudem auch nochlangfristig, verhindern sollen. Diese Beschränkungen dür- fen nicht aktiv umgangen werden, indem beispielsweise eine öffentliche Stelle, statt eine eigene Veröf- fentlichung vorzunehmen, private Dritte mit der Veröffentlichung beauftragt. Im Falle der Aktion „Topf Secret“ liegt eine vergleichbare Situation vor, nur dass hier die Veröffentlichung nicht von der Behörde initiiert wird. Dennochist der Mitwirkungsbeitrag der Behörde die wesentliche Voraussetzung für die mit der Veröffentlichung eintretende Grundrechtsbeeinträchtigung, so dass aus Sicht der Behörde kein Un- terschied besteht, ob sie selber eine rechtswidrige Veröffentlichung vornimmt oder ob sie die Daten für eine Veröffentlichung bereitstellt, die sie selber nicht vornehmendürfte. Das Verbraucherinformationsgesetz kann nicht als Rechtfertigung für eine Informationspreisgabe die- nen, denn nach 4 Absatz 4 Satz 1 der Vorschrift müssen rechtsmissbräuchliche Anträge abgelehnt werden. Der in $ 4 Absatz 4 Satz 2 VIG genannte Fall, dass eine Missbräuchlichkeit anzunehmenist, wenn die Information beim Antragsteller bereits vorliegt, stellt nur ein Beispiel für einen missbräuchlich Seite 2von 4
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gestellten Antrag dar. Dies wird an dem Wort „insbesondere“ zu Beginn von $ 4 Absatz 4 Satz 2 VIG deutlich. Somit umfasst $ 4 Absatz 4 Satz 1 VIG weitere, im Gesetz nicht näher beschriebene Miss- brauchsmöglichkeiten. Diese sind auch nicht auf überflüssige Anfragen und querulatorische Begehren beschränkt, wie sie in der Gesetzesbegründung genannt werden (BT-Drs. 16/5404, S. 12). Denn wenn der Gesetzgebertatsächlich eine Ablehnung des Antrags nur in diesen Fällen bezweckt hätte, dann hätte er auch genau diese Fälle im Gesetzestext verankert und diesen nicht im Vergleich zur Geset- zesbegründung weitergehend formuliert. Außerdem sind auch die in der Gesetzesbegründung gewähl- ten „überflüssigen Anfragen“ und „querulatorischen Begehren“ selber unbestimmte und auslegungsbe- dürftige Begriffe. Aus Sicht des Gesetzgebers kann auch eine Antragstellung eine unerwünschte und damit überflüssige Anfrage darstellen, die dem Ziel dient, unter Umgehung der den Behörden auferleg- ten Beschränkung Fakten zu schaffen, den Handlungsspielraum des Gesetzgebers zu beschränken und diesen zu einem Handeln zu zwingen. Nach den Veröffentlichungen im Rahmender Aktion „Topf Secret‘ werden genau diese Ziele verfolgt: „[...|Je mehr Menschen bei Topf Secret mitmachen, umso mehr Informationen kommen ans Licht. Damit wollen wir erreichen, dass die Bundesregierung endlich eine gesetzliche Grundlage schafft, die Transparenz zur Regel macht. Zielist, dass die Behörden von sich aus alle Kontrollergebnisse veröffentlichen müssen, ohne dass Bürgerinnen und Bürger Anfragen stellen müssen.“ (www.foodwatch.org/de/informieren/topf-secret/fragen-und-antworten, abgerufen am 05.02.2019 und am 03.05.2019) Aufgrund dieser Erwägungenwird Ihr Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zu 2. Nach 8 7 Absatz 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu Informationen nach $ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer1 bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1000 Euro gebühren- und auslagenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Nach $ 16 des Gesetzes über Gebüh- ren und Beiträge (GebBtrG BE) werden für das Widerspruchsverfahren keine Gebühren erhoben, wenn die angefochtene Amtshandlung, wie im vorliegendenFall, nicht gebührenpflichtig war. Zu 3. Die Entscheidung über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren beruht auf $ 73 Absatz 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)in Verbindung mit $ 80 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes (VwVfG)in Verbindung mit 8 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in der Berliner Verwaltung (VwVfG Bin). Der Fundstellennachweisist Bestandteil des Bescheides. Rechtsbehelfsbelehrung Sowohl gegen den Bescheid des Bezirksamtes Spandau von Berlin, Abteilung Bürgerdienste, Ordnung und Jugend, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht (Geschäftszeichen: Ord VetLeb 21-19-L-093) vom 04.04.2019 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheides als auch gegendie in diesem Widerspruchsbe- scheid enthaltene Kostenentscheidung kann die Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides beim Verwaltungsgericht Ber- lin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin (Mitte) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamtenoderin elekt- ronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (Informationen hierzu unter www.berlin.de/erv) zu erheben; der Klageschrift sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Klage ist zu richten gegen das LandBerlin, vertreten durch das Bezirksamt Spandau von Berlin, Abt. Bürgerdienste, Ordnung und Jugend, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht. Es wird darauf hingewiesen, dass beischriftlicher Klageerhebung die Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenndie Klageii alb dieser Frist beim Verwaltungsgericht eingegangenist. Bezirksstadtrat Seite 3 von 4
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Eundstellenübersicht der Rechtsgrundlagen Gesetzestexte könnenin öffentlichen Bibliotheken/ Büchereien und zum Großteil auch im Internetein- gesehen werden. Maßgeblich ist jeweils die gültige Fassung. BGBl. = Bundesgesetzblatt GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt ABI. = Amtsblatt Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformati- onsgesetz - VIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 Fundstelle: BGBl. | S. 2166, 2725 in der jeweils geltenden Fassung Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) neugefasst durch Bekanntmachung vom 23.01.2003 Fundstelle: BGBl. | S. 102 in der jeweils geltenden Fassung Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bin) vom 21.04.2016 Fundstelle: GVBl. S. 218 in der jeweils geltenden Fassung Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 Fundstelle: BGBl. | S. 686 in der jeweils geltenden Fassung Gesetz über Gebühren undBeiträge (GebBtrG BE) vom 22.05.1957 Fundstelle: GVBl. S. 516 in der jeweils geltenden Fassung Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.06.2013 Fundstelle: BGBl. 12013 S. 1426 in. der jeweils geltenden Fassung Seite 4 von 4
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