Entscheidung über Ihren Antrag auif Informationsgewährung

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Rhodos, Bad Segeberg

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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SKREIS SEGEBERG Kreis Segeberg | Der Landrat Lebensmittel und Bedarfsgegenstände Kreis Segeberg - Postfach 13 22 : 23792 Bad Segeberg Frau Kühn Levo-Park, Zimmer-Nr. 003 /EG Jaguarring 8 23795 Bad Segeberg Tel. +494551/951-9155 E-Mail lebensmittel@segeberg.de Fax +494551/951-9237 Aktenzeichen: II / 39.10 / SE-00510H/Kü (bitte stets angeben) Bad Segeberg, den 23.09.2019 Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationsgewährung Ihr Antrag vom 12.07.2019 Bescheid Sehr geehrter Herr El 1. Auf Ihren Antrag vom 12.07.2019 gewähreich Ihnen Informationen über amtli- che lebensmittelrechtliche Kontrollen des Betriebes Rhodos Oldesloer Str. 7 23795Bad Segeberg 2. Die Informationen umfassen die Termine der letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen des Betriebes sowie eine Rechtsaus- kunft, ob im Rahmen dieser Kontrollen etwaige Beanstandungen vorla- gen. Die Informationen werden Ihnen frühestens 10 Tage nach Be- kanntgabe dieses Bescheides gegenüber dem Betrieb per Email an v.meyer.f9shrrxapv@fragdenstaat.de zugänglich gemacht. Im Übrigen lehne ich Ihren Antrag ab. 3. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Begründung: I. Am 12.07.2019 haben Sie per Email einen Antrag nach dem Verbraucherinformati- onsgesetz (VIG) über die Internetplattform „Topf Secret“ versandt, welche unter https://fragdenstaat.de/kampagnen/lebensmittelkontrolle/ erreichbar ist. Die Platt- Rechnungsanschrift Kreis Segeberg Allgemeine Öffnungszeiten Zentrale Geschäftsbuchhaltung Bankverbindungen Mo. bis Fr. 8.30 bis 12.00 Uhr Hamburger Straße 30 Sparkasse Südholstein | IBAN: DE95 2305 1030 0000 0006 12 | BIC: NOLADE21SHO Di. und Do. 14.00 bis 16.00 Uhr und nach Vereinbarung 23795 Bad Segeberg Postbank AG | IBAN: DE17 2001 0020 0017 3632 03 | BIC: PBNKDEFFXXX www.segeberg.de/allg-oeffnungszeiten METROPOLREGION HAMBURG
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Seite 2 von 5 form ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern, im Internet mit wenigen Klicks standardisierte Anträge auf Informationsgewährung nach dem VIG zu stellen. In Ihrer Email lautet es auszugsweise: Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprü- fungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Rhodos Oldesloer Str. 7 23795Bad Segeberg 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. (...) Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ihr Antrag ist bei mir über das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein infolge fehlender Informationen oder erforderlicher Rücksprachen erst am 15.07.2019 vollständig und vorbehaltslos eingegangen. Auf der besagten Internetplattform finden sich u. a. folgende Hinweise: Helfen Sie uns, die Aktenschränke der Kontrollbehörden zu öffnen! (...) Bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher eine Antwort auf ihre Anfrage, sollten sie diese auf Topf Secret hochladen, sodass sie dann für alle sichtbar sind.(...) Was macheich mit der Antwort der Behörde? Wenn Ihnen das Amt antwortet, veröffentlichen Sie diese Antwort bitte bei Topf Secret, damit auch andere sie sehen können! (...) Je mehr Menschen das tun, desto mehr Informationen finden alle bei Topf Secret.(...) Dürfen die Dokumente veröffentlicht werden? Ja. Dokumente, die zugeschickt werden, dürfen auch (ggf. gescannt oder ab- fotografiert und) veröffentlicht werden. In der Vergangenheit wurden auf der Plattform schon zahlreiche Korrespondenzen mit den für die Informationsgewährung zuständigen Behörden veröffentlicht. Il. Der Erlass des Bescheides ist auf Grundlage des soeben dargelegten Sachverhaltes in dem eingangs tenorierten Umfang rechtmäßig. 1. Die Stattgabe Ihres Antrages als auch dessen teilweise Ablehnung beruhen auf 85 Abs. 2 und 3 VIG. Den nach 8 4 Abs. 1 VIG erforderlichen Antrag auf Information haben Sie in hinrei- chend bestimmter Form gestellt.
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Seite 3 von 5 Von einer Anhörung des Betriebes nach 8 87 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetzes- LVwG für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) konnte gem. 8 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VIG abgesehen werden, da die zu gewährenden Informationen solche i.S.d. 8 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG darstellen und den Betrieb nicht übermäßig belasten. Die Entscheidung über Ihren Antrag erfolgt fristgerecht. Nach 8 5 Abs. 2 Satz 1 VIG in- h zlic dsät grun g hrun gewä ions rmat Info auf ag Antr n eine über muss die Behörde ch jedo sich rt änge verl Frist Die den. chei ents st lfri Rege igen onat einm r eine nerhalb „bei Beteiligung Dritter“ nach 8 5 Abs. 2 Satz 2 VIG auf zwei Monate. Der Begriff des Beteiligten ist hierbei über den Verweis in 8 5 Abs. 1 VIG entsprechend der Re- im te Drit sind n atio tell kons ecks Drei der rund Aufg en. uleg ausz G LVw 78 $ in gelung h durc l riel mate die mer, rneh unte ttel nsmi Lebe nen offe betr die ft chri Vors der Sinne agt gefr nach n, effe betr sie die n, Date da en, werd stet bela den Auskunftsanspruch 5 G5 VI , 2018 Juli EL 171. t, rech ttel nsmi Lebe e athk el/R Zipf in werden (vgl. Heinicke Rd. 7). Da der Betrieb somit als Dritter i.S.d. 8 5 Abs. 2 Satz 2 VIG anzusehen ist, gilt vorliegend eine zweimonatige Frist. Die Frist beginnt mit dem Eingang des voll- e- eing 19 7.20 15.0 am mir bei ist ag Antr Ihr ags. Antr sen tslo ehal vorb ständigen und gangen, d.h. dass die Entscheidungsfrist erst am 14.09.2019 abliefe. VIG. a) lit. 1 Nr. 1 Satz 1 Abs. 2 8 nach sich tet rich es heid Besc es dies Der Umfang n Date allen zu ang Zug en frei auf ruch Ansp VIG des e gab Maß Danach hat jeder nach t nich e ellt gest fest n lle Ste gen ändi zust cht esre Land oder es- Bund nach den von über zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelge- setzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Darunter fallen grundsätzlich konkrete Kon- trollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe (sog. „Verstoß-Daten”, vgl. BeckOK InfoMedienR/Rossi, 22. Ed. 1.5.2018, VIG 8 2 Rn. 32). Für Ihren Antrag bedeutet dies konkret, dass ich diesem stattgebe. Ich werde Ihnen Zugang zu Informationen über die Termine der letzten beiden amtlichen lebensmit- telrechtlichen Kontrollen des Betriebes sowie eine Rechtsauskunft, ob im Rahmen dieser Kontrollen etwaige Beanstandungen vorlagen, gewähren. Gesetzt den Fall, dass im Rahmen dieser Kontrollen etwaige Beanstandungen vorla- gen, dürfte ich Ihnen jedoch nicht die jeweiligen Kontrollberichte herausgeben, so- dass Ihrem Antrag insoweit nicht entsprochen werden kann. Dies begründetsich in dem Umstand, dass Sie Ihren Antrag über die Internetplatt- form Topf Secret gestellt haben. Intention der dort standardisiert erstellten VIG- Anträge ist nicht allein die Erfüllung des individuellen Auskunftsbegehrens des An- tragsstellers, sondern vielmehr und maßgeblich die anschließende Veröffentlichung der Informationen auf der Internetplattform. Dies wird sowohl aus den eingangs zitierten Hinweisen als auch durch den Umstand, dass in der Vergangenheit schon zahlreiche Korrespondenzen mit den für die Informationsgewährung zuständigen Behörden veröffentlicht worden sind, zweifelsohne deutlich. So wurden durch die Internetplattform sogar extra die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass eine Veröffentlichung automatisiert erfolgen kann. Ein staatliches Informationshandeln, das zu einer unbegrenzten Veröffentlichung von sämtlichen Verstößen eines Unternehmens gegen lebensmittel- oder futtermit- telrechtliche Vorschriften beiträgt, ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnis-
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Seite 4 von 5 mäßigkeit verfassungswidrig.. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichts (BVerfG) zu 8 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Nach dieser Norm sind Lebensmittelüberwachungsbehörden bei bedeutsa- men Verstößen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften dazu verpflichtet, diese von Amts wegen zu veröffentlichen. Das BVerfG hat diesbezüglich in seinem Beschluss vom 21.03.2018 (Az. 1 BvF 1/13) festgestellt, dass an eine tat- sächliche Grundlage für den Verdacht eines Verstoßes, der veröffentlicht werden muss, hohe Anforderungen zu stellen sind. Ferner hat es festgestellt, dass die In- formationsinteressen der Öffentlichkeit hinter den durch die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Grundgesetz (GG) geschützten Interessen des Betriebes zurücktreten, wenn Ver- stöße gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften zeitlich unbe- grenzt durch Lebensmittelüberwachungsbehörden veröffentlicht werden. Begründet wird dies damit, dass die zeitlich unbegrenzte Vorhaltung teilweise nicht endgültig festgestellter oder bereits behobener Rechtsverstöße zu einem erheblichen Verlust des Ansehens führen können, der bei zunehmendem zeitlichen Abstand nicht mehr von einem legitimen Informationsinteresse gedeckt wird (sog. Pranger-Wirkung). Das bedeutet, dass Beanstandungen, die derart schwerwiegend sind, dass sie unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung veröffentlicht werden dürfen, be- reits nach der heutigen Rechtslage veröffentlicht werden müssen. Dies geschieht in Schleswig-Holstein für alle Kreise und kreisfreien Städte zentral auf der Homepage des Verbraucherschutzministeriums. Da der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei der ver- _ fassungsgemäßen Auslegung des 8 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG gilt, kommt die Rechtsprechung des BVerfG zu 8 40 Abs. 1a LFGB auch insoweit zum Tragen. Die beschriebene Pranger-Wirkung einer vollumfänglichen Beantwortung sämtlicher VIG-Anfragen über das Internetportal Topf Secret wäre im Hinblick auf die eindeuti- ge Intention des Portals letzten Endes die gleiche, als wenn die Behörde die Infor- mationen selbst veröffentlichen würde. D.h.: Die Behörde kann nur weitergeben, was sie selbst veröffentlichen darf. Kontrollberichte dürften auf Anfragen über das Internetportal Topf Secret also theoretisch nur herausgegeben werden, wenn sie derart schwerwiegende Beanstandungen enthalten, dass sie ohnehin durch die Le- bensmittelüberwachungsbehörden veröffentlicht werden müssen. Wenn der Antrag- steller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugäng- lichen Quellen beschaffen kann, besteht gem. 8 4 Abs. 5 Satz 1 VIG allerdings kein Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz. Nach 8 5 Abs. 3 Satz 1 VIG sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzu- teilen, soweit dem Antrag stattgegeben wird. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser gem. 8 6 Abs. 1 Satz 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Sie ha- ben in Ihrem Antrag ausdrücklich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten. Dem werde ich entsprechen. Zu beachten sind überdies 8 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG. Danach darf - auch wenn von der Anhörung Dritter abgesehen wird - der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und die- sem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt wor- den ist, wobei dieser Zeitraum 14 Tage nicht überschreiten soll. Aus diesem Grund werden Ihnen die begehrten Informationen noch nicht in diesem Bescheid gewährt, sondern frühestens 10 Tage nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem Betrieb.
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Seite 5 von 5 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 8 7 Abs. 2 Satz 2 VIG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreis Segeberg, Der Landrat, Hamburger Str. 30, 23795 Bad Segeberg, einzulegen. Ihr Widerspruch hätte gem, 8 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung. Bitte beachten Sie die folgenden wichtigen Hinweise: Zudem verarbeiten auch wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit und solange dies für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist. Alle Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und Ihren diesbezüglichen Rechten können Sie der unter dem nachstehenden Link abgelegten Datenschutzerklärung entnehmen: https://dse.segeberg.de/pdf/39 10 001.pdf Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage
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