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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Rosengarten, Bad Tölz

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Betriebskontrolle 20.0 5.2019 Betrieb:       Rosengarten, Prof.-Max-Lange-Platz 11, 83646  B po ttolidatum:                                        0 20.05.2019                rains rt der Kontrolle:   planmaBige Routi Durchfiihrender: — Beteiligte (Betrieb): Sehr gecht am 20.05.2019 wurde in 0.g. Betrieb eine Kontrolle durchgefuihrt. Hierbei wurden folgende Mangel festgestellt: ql       Kuche Es wurden tiefgefrorene Lebensmittel ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorratig gehalten, so dass das Alter und damit die Verkehrsfahigkeit nicht einwandfrei zu bestimmenwar. Hier sollten die Leitlinien der Berufsverbande verwendetwerden. Fundstelle (Gesetz): Art. 18 (Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsatze und Anforderungen des Lebensmittelrechts) 2)       Kuche Die Silikonfugen an den Arbeitsflachen und an den Reinigungsbecken waren schimmelahnlich verunreinigt. Diese miissen erneuert werden. Fundstelle (Gesetz): Art. 4 Abs. 2 1.V.m. Anh. Il Kap. | Nr. 1 (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Uber Lebensmittelhygiene) 3h       Kuche Der FuRboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Auch die Einrichtung selbst muss besser gereinigt werden. Fundstelle (Gesetz): Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. | Nr. 1 (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Uber Lebensmittelhygiene) 4.        Kiiche Die FuRbodenfliesen waren teilweise beschadigt und somit nicht in einem einwandfreien Zustand. Hier sind die FuRbodenfliesen in allen Raumen z.T. stark beschadigt. Die beschadigten Fliesen mussen ausgebessert oder erneuert werden. Fundstelle (Gesetz): Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. ll Nr. 1a (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Uber Lebensmittelhygiene) 5s        Kuche Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine Kontamination nicht ausgeschlossen werden konnte. Hier wurde derReis direkt neben dem Spillbereich gelagert. Fundstelle (Gesetz): Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. IX Nr. 3 (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Uber Lebensmittelhygiene) 6.        Ktiche An der Getrankeschankanlage musseine Sicherheitsbewertung (wiederkehrende Prifung) durchgefiihrt werden(fallig seit Februar 2019).
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21  .V  .m . An h. Il  Ka p. V Nr .  1a (V er or dn un g (E G) N r . Fundstelle  (G es et z) :  Ar t.   4   Ab  s. b e n s m i t t e l h y g i e n e ) 852/2004 uber Le wi     Kuche                                                                          tae             ney, Es wurden Lebensmittelbehalter                    auf    dem  Boden   gelagert,     die Ublicherweise     im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflachen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel Ubertragen und diese kontaminieren k6nnen. Fundstelle (Gesetz): Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. IX Nr. 3 (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 tiber Lebensmittelhygiene) 8.      Kiche Das Handwaschbeckenwar so zugestellt, dass es nicht leicht erreichbar war. Wahrend dem Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln hat keine Handereinigung stattgefunden. Die Lebensmittel wurden der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontaminationen ausgesetzt. Hier muss.auch das Putzmaterial an einen sauberen Ort gelagert und nach Bedarf erneuert werden. Fundstelle (Gesetz): Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (Verordnung (EG)Nr.                                  > 852/2004 ber Lebensmittelhygiene) 9.     Kuche Es wurden Lebensmittel mit Textiltuchern (Reinigungsticher) abgedeckt, damit war das Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Fundstelle (Gesetz): Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. IX Nr. 3 (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Uber Lebensmittelhygiene) 10.     Kirche In unmittelbarer Nahe von unverpackten, leicht verderblichen Lebensmitteln wurden mikrobiologisch problematische Produkte gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination derleicht verderblichen Lebensmittel war nicht auszuschlieRen. Obst und GemUuse sowie Hihnereier mussen in einem separaten Bereich/ Raum gelagert werden. Fundstelle (Gesetz): Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Uber Lebensmittelhygiene)                                                                                        @ 11.      Kuche Es wurden Lebensmittel in verunreinigten Behaltern aufbewahrt. Hier sind die Behalter z.T. stark verunreinigt sowie beschadigt. Fundstelle (Gesetz): Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. V Nr. 1a (Verordnung (EG)Nr. 852/2004 Uber Lebensmittelhygiene) 12.      Kiuche Es wurden Lebensmittel in Kunststoffbehaltern aufbewahrt, die fiir den Kontakt mit Lebensmitteln ungeeignet waren, damit war das Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Hier Zutaten in Millbehaltern! Fundstelle (Gesetz): Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. X Nr. 1 (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 uber Lebensmittelhygiene) 13.     Kiche
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me Lebensmittel in beschadigten Verpackungen bzw. un verpackt in Rohtarninatsmeee vorratig gehalten. Dadurch wurden sie einer nachteiligen PaRaSiais ret (Gefrierbrand, Verunreinigungen usw.) ausgesetzt. 852/2004 7 esetz): Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. IX Nr. 2 (Verordnung (EG) Nr. 4 Uber Lebensmittelhygiene) a:       Kiiche Woe ones sind z.T. stark beschadigt und mussen abgehobelt oder erneuert Fundstelle (Gesetz): Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. X Nr. 1 (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Uber Lebensmittelhygiene) 10:     Alle Raume Die Decke war mit Spinnengewebe verunreinigt. Fundstelle (Gesetz): Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. | Nr. 1 (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 uber Lebensmittelhygiene)                             ) Behebung: 16.      Bier-KiihIraum Der Deckenanstrich blatterte aufgrund eines Rohrbruchs der Abflussleitung stellenweise ab. Hier muss die Decke sofort saniert werden. In dem gesamten Raum ist ein starker Geruch fest zu stellen! Eine Lagerung von Lebensmittel ist hier nicht mehr mdglich. Fundstelle (Gesetz): Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. Il Nr. 1¢ (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 tiber Lebensmittelhygiene) 17.    Gastraum Es wurden Lebensmittel mit einem Gehalt eines oder mehrerer Zusatzstoffe/s in den Verkehr gebracht, ohne die Zusatzstoffe in der Speise- und Getrankekarte, auch nicht in FuRnoten, kenntlich zu machen. Hier sollten die Vorgaben der DEHOGA (Gaststattenverband) umgesetzt werden. Fundstelle (Gesetz): § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 5 (Zusatzstoff- Zulassungsverordnung) 18.     Gastraum Es wurden Lebensmittel zum Verkauf angeboten, ohne die Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unvertraglichkeiten auslésen, anzugeben. Fundstelle (Gesetz): § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 (Vorlaufige Lebensmittel- informations-Erganzungsverordnung) 19.      Lagerraum Es wurdenkeine der Art und GroRe des Unternehmens angemessenen Dokumente und Aufzeichnungenerstellt, um nachzuweisen, dassdie Verfahren, die auf HACCP- Grundsatzen beruheneingerichtet, durchgefuhrt und aufrechterhalten werden. Hier sollten die Leitlinien der Berufsverbande verwendetwerden. Fundstelle (Gesetz): Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. g (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Uber Lebensmittelhygiene) 20.      Lagerraum Die Turdichtungen der Kihleinrichtungen waren z.T. beschadigt.
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~ Fundstelle (Gesetz): Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. Il Kap. | Nr. 1 (Verordnung (EG)Nr. 852/2004 Uber Lebensmittelhygiene) 21.    Lagerraum/ Milllager Die Tur sowie der Raum selbst waren stark verunreinigt. Es miissen auch alle betriebsfremden Gegenstande aus den Lager sowie Produktionsraumen entfernt werden. Fundstelle (Gesetz): Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 (Verordnung (EG) Nr. 852/2004  uber Lebensmittelhygiene) 22.    Lagerraum Der Raum war nicht gegen Ungeziefer geschitzt. Hier fehiten Fliegengitter an den Fenstern. Auch muss eine regelmaBige praventive Ungezieferbekampfung (Monitoring) durchgefiihrt und evtl. dokumentiert werden. Fundstelle (Gesetz): Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anh. III Abschnitt IX Kap. I.Il A 2 (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften fiir Lebensmittel tierischen Ursprungs) ®
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