pizzeria-st-lucia-130819.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Santa Lucia, Backnang“
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Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.
Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.
Landratsamt Rems-Murr-Kreis | Amt 42 | Postfach 1413 | 71328 Waiblingen Herr Axel Huebner Auweg 15 71522 Backnang Durchführung des Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrter Herr Huebner, mit E-Mail vom 11.07.2019 haben Sie über das Internetportal „FragDen- Staat“ einen Antrag auf Herausgabe von Informationen, bezüglich lebens- mittelrechtlicher Betriebsüberprüfungen im Betrieb „Pizzeria Santa Lucia“ in Backnang, nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gestellt. Es ergeht folgende l. Entscheidung 1. Sie erhalten zu Ihrer Frage 1. und Frage 2. Satz 1 in dieser Ent- scheidung, die Information wann die beiden letzten Betriebskontrol- len stattgefunden haben und ob es dabei zu Verstößen kam. 2. Sie erhalten zu Ihrer Frage 2. Satz 2 über die Herausgabe der ent- sprechenden Kontrollberichte die Information durch Akteneinsicht hier im Amt. 3. Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird angeordnet. 4. Für diese Entscheidung wird keine Gebühr erhoben. II. Begründung: 1. Sachverhalt Am 11.07.2019 haben Sie einen Antrag per E-Mail über die Internetplattform „FragDenStaat“ auf Informationszugang nach dem VIG gestellt. Sie möchten folgende Informationen erhalten: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprü- fungen im folgenden Betrieb stattgefunden? 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. REMS-MURR-KREIS Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung Fachbereich Lebensmittelüberwachung Dienstgebäude Erbstetter Straße 58 71522 Backnang Auskunft erteilt Bernd Rothenbach Telefon 07191 895-4067 Telefax 07191 895-4073 b.rothenbach@rems-murr-kreis.de Zimmer 205 Unser Zeichen Bitte bei Antworten immer angeben 421/2019-VIG-FragDenStaat_142 13. August 2019 Ihre Nachricht vom/Zeichen Ihre Nachricht/Zeichen Telefon (Zentrale) 07151 501-0 Allgemeine Sprechzeiten Mo.-Fr. 08:30 — 12:00 Uhr Do. 13:30 — 18:00 Uhr Bankverbindung Kreissparkasse Waiblingen IBAN DE29 6025 0010 0000 2000 37 BIC SOLADES1WBN VVS Anschluss Bahnhof REMS-MURR-KREIS.DE Elze na
Dem Betrieb Pizzeria Santa Lucia wurde, als am Verfahren beteiligtem Dritten, mit einem Anhörungsschreiben die Gelegenheit eingeräumt, sich zu Ihrer VIG-Anfrage zu äußern. Davon hatten sie Gebrauch gemacht und sich nach Ihren persönlichen Daten nachgefragt. 2. Rechtsgrundlagen Zu 1.1 Gem. $ 2 Abs. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes An- spruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäi- schen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchsta- ben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind. Dieser Anspruch auf freien Zugang der 0.g. Daten besteht nur, soweit kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund i.S.v. 8 3 VIG vorliegt. Die Informationen nach dem VIG werden nur auf Antrag erteilt. Der Antrag muss gem. 8 4 Abs. 1 VIG hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche In- formation er gerichtet ist. Sie haben am 24.06.2019 einen schriftlichen Antrag über die Online-Plattform „FragDenStaat“ gestellt, welcher inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Aus Ihrem Antrag ist ersichtlich um welche Informationen Sie zu welchem Betrieb ersuchen. Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige Stelle. Dies sind gem. $ 2 Abs. 1 Ausfüh- rungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz (AGVIG) die Lebensmittel- und Futter- mittelüberwachungsbehörden. Somit ist hier das Veterinäramt und Lebensmittelüberwa- chung des Landratsamt Rems-Murr-Kreis zuständig. Gem. $ 4 AGVIG darf ein Informationszugang erst dann erfolgen, wenn die Entscheidung bestandskräftig geworden oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Nach 1.3 wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Somit ist diese Voraussetzung erfüllt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung muss geeig- net, erforderlich und angemessen sein. Die Maßnahme ist geeignet, da sie den Zweck, Ihnen die beantragten Informationen zugänglich zu machen, fördert. Die Prüfung der Ver- hältnismäßigkeit ergab weiter, dass die Entscheidung erforderlich, sowie geeignet ist, da das öffentliche Informationsinteresse, in diesem Fall Ihr Interesse, höher gewichtet wird als das mögliche Interesse des Lebensmittelunternehmers auf Stillschweigen der Information. Die letzte Kontrolle hat an folgendem Termin mit angegebenem Ergebnis stattgefunden: 1.) 08.05.2018, Verstöße Seite 2von 4
Zu l.2 Von Ihrem Antrag weichen wir dahingehend ab, als dass wir die Übermittlung der Informa- tion zu Ihrer Anfrage Nr. 2 Satz 2 durch Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte, nicht elektronisch vornehmen. Die informationspflichtige Stelle kann nach 8 6 Abs. 1 VIG den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Dieser wichtige Grund ergibt sich aus $ 2 Abs. 1 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Informationen, die in den Nr. 1 bis Nr. 7 (Informationen) aufgeführt sind, die bei einer Stelle im Sinne des Ab- satzes 2, unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Als Voraussetzung der Informationsgewährung ist nach $ 4 Abs. 1 VIG ein schriftlicher Antrag zu stellen. Sie selbst haben diesen Antrag gestellt. Wenn nun aber, wie in Ihrem Antrag formuliert, die Übermittlung der Kontrollberichte in elektronischer Form über Ihren E-Mail Account auf der Online Plattform „FragDenStaat“ erfolgt, wird diese Information einer unbestimmbaren Anzahl an Personen zur Verfügung gestellt, die zu dieser Auskunftserteilung keinen Antrag gestellt haben. Eine derartige an- tragslose Informationserteilung an eine anonyme Gruppe von Internetbenutzern ist im VIG nicht vorgesehen. Der Behörde wäre es in diesem Verfahren auch nicht möglich den An- spruch auf Auskunftserteilung einer anonymen Masse an Internetbenutzern zu prüfen. Wir werden Ihnen deshalb eine persönliche Akteneinsicht i. S. v. $ 6 Abs. 1 Satz 1 VIG gewähren. Kommen Sie hierzu bitte in das Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung des Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Erbstetter Str. 58 in 71522 Backnang, Zimmer 205. Wir haben hierfür die Freitagvormittage (08.30 - 12.00 Uhr) vorgesehen. Nennen Sie uns bis 20.09.2019 einen für Sie geeigneten Freitagvormittag mit Tag und Uhrzeit, wann Sie hierher kommen wollen, damit wir uns entsprechend vorbereiten können. Sollte der Freitagvormittag für Sie unpassend sein, bitten wir Sie um einen anderen Ter- minvorschlag während den allgemeinen Sprechzeiten: Mo.-Fr. 08:30 — 12:00 Uhr Do. 13:30 — 18:00 Uhr Der in diesem VIG-Verfahren drittbetroffene Betrieb erhält ebenfalls eine Ausfertigung die- ser Entscheidung zugesandt. Zu 1.3 Die sofortige Vollziehung wird gem. & 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, das heißt Widerspruch und Anfechtungsklage haben gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird. Das besondere öffentliche Interesse an dem Informationszugang an Verbraucher ist durch das Bedürfnis der Verbraucher auf zeitnahe, umfassende Information über le- bensmittelrechtliche Belange gegeben. Seite 3 von 4
Zu 1.4 Der Zugang zu Informationen nach $ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist bis zu ei- nem Verwaltungsaufwand von 1000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informa- tionen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Diese Entscheidung ergeht somit nach $ 7 Abs. 1 Satz 2 VIG gebührenfrei. Ill. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Alter Post- platz 10 in 71332 Waiblingen, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Melanie Bitzenberger Seite 4 von 4